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Klage, eingereicht am 30. Juli 2013 – Al Assad/Rat

(Rechtssache T-407/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bouchra Al Assad (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Karouni und C. Dumont)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2013/255/GASP vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er Frau Bouchra (genannt Bushra) Al Assad betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, die am 9. Mai 2013 berichtigt wurde, für nichtig zu erklären, soweit sie Frau Bouchra (genannt Bushra) Al Assad betrifft;

dem Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit dem ersten, dem zweiten, dem dritten, dem fünften, dem sechsten und dem siebten in der Rechtssache T-383/11, Makhlouf/Rat1 , geltend gemachten Klagegrund identisch oder diesen ähnlich sind.

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1 ABl. C 282, S. 30.