Language of document : ECLI:EU:T:2015:163

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

19. März 2015(*)

„Dumping – Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern – Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren – Umgehung – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Art. 13 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑412/13

Chin Haur Indonesia, PT mit Sitz in Tangerang (Indonesien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller‑Ibold und F.‑C. Laprévote,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,

Beklagter,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,

und

Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor,

Streithelferinnen,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska‑Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Chin Haur Indonesia, PT ist ein Unternehmen taiwanesischen Ursprungs, das Fahrräder aus Indonesien in die Europäische Union einführt. Sie rügt die Ausweitung des durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 261, S. 2) eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte indonesische Unternehmen.

 Die wesentlichen ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsverfahren

2        Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228, S. 1) führte der Rat der Europäischen Gemeinschaften auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China einen endgültigen Antidumpingzoll von 30,6 % ein.

3        Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach seiner Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung]) und insbesondere nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung) bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 vom 10. Juli 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 175, S. 39) den Antidumpingzoll von 30,6 %.

4        Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung) erhöhte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (ABl. L 183, S. 1) den geltenden Antidumpingzoll auf 48,5 %.

5        Im Oktober 2011 bestätigte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 den Antidumpingzoll von 48,5 %.

6        Im April 2012 machte die Europäische Kommission die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China in die Union nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, S. 93) bekannt.

7        Am 22. Mai 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/227/EU zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 136, S. 15), ohne andere Antisubventionsmaßnahmen einzuführen. Am 29. Mai 2013 erließ der Rat im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 (ABl. L 153, S. 17).

 Umgehungsverfahren

8        Am 14. August 2012 wurde die Kommission mit einem im Namen von drei Fahrradherstellern der Union eingereichten Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbands (European Bicycle Manufacturers Association – EBMA) befasst, mit dem sie ersucht wurde, zum einen eine mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Einfuhr von Fahrrädern mit Ursprung in China zu untersuchen und zum anderen die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas und Tunesiens angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

9        Am 25. September 2012 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 875/2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 258, S. 21).

10      Mit dieser Untersuchung sollte u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges nach der Erhöhung des Antidumpingzolls im Jahr 2005 geprüft werden. Sie bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. August 2012 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 (im Folgenden: Berichtszeitraum) wurden ausführlichere Informationen eingeholt, um eine mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie das Vorliegen eines Dumpings zu untersuchen.

11      Die Klägerin wurde von der Einleitung der Umgehungsuntersuchung unterrichtet und erhielt am 26. September 2012 ein Formular zur Beantragung einer Befreiung. Dieses sollte sie bis zum 2. November 2012 auf elektronischem Weg beantworten.

12      Am 5. November 2012 ging bei der Kommission eine Papierfassung des Befreiungsantrags der Klägerin ein. Die Klägerin gab darin insbesondere an, keine Montagearbeiten in einem Drittstaat im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung vorgenommen zu haben.

13      Mit Schreiben vom 27. November 2012 forderte die Kommission die Klägerin auf, ihr bei dem Kontrollbesuch bestimmte Unterlagen, insbesondere die zum Ausfüllen des Befreiungsantrags verwendeten Arbeitsblätter, zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin bestätigte den Erhalt dieses Schreibens am 28. November 2012.

14      Mit einem weiteren Schreiben vom 29. November 2012 forderte die Kommission die Klägerin auf, ihr bis zum 3. Dezember 2012 zu 13 in dem Befreiungsantrag fehlenden Angaben neue Informationen zu übermitteln. Am 3. und am 4. Dezember 2012 übersandte die Klägerin der Kommission eine Reihe von Unterlagen.

15      Am 6. und am 7. Dezember 2012 fand in den Geschäftsräumen der Klägerin der Kontrollbesuch statt. Dabei legte die Klägerin der Kommission einen überarbeiteten Befreiungsantrag vor.

16      Am 28. Januar 2013 kündigte die Kommission der Klägerin an, dass sie beabsichtige, ihr gegenüber Art. 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Klägerin nahm am 4. Februar 2013 Stellung.

17      Am 21. März 2013 übermittelte die Kommission der Klägerin sowie den indonesischen und den chinesischen Behörden das allgemeine Informationsdokument, in dem sie ihre Schlussfolgerungen zu Versand- und Montagevorgängen darlegte und ihre Absicht bekundete, eine Ausweitung der für Einfuhren von Fahrrädern aus China eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Indonesien vorzuschlagen. In Anhang B des allgemeinen Informationsdokuments wies die Kommission den Befreiungsantrag der Klägerin insbesondere aufgrund der Unzuverlässigkeit der vorgelegten Informationen zurück.

18      Die Klägerin trat den in dem allgemeinen Informationsdokument gezogenen Schlussfolgerungen mit Schreiben vom 9. April 2013 entgegen. Am 28. Mai 2013 gab sie dazu eine weitere Stellungnahme ab.

19      Am 29. Mai 2013 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

 Angefochtene Verordnung

20      In den Erwägungsgründen 28 bis 33 der angefochtenen Verordnung stellte der Rat zum einen fest, dass vier indonesische Unternehmen, auf die im Berichtszeitraum 91 % aller Einfuhren aus Indonesien in die Union entfallen seien, einen Befreiungsantrag nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung gestellt hätten. Zum anderen war der Rat der Ansicht, dass die Angaben, die eines dieser Unternehmen vorgelegt habe, nicht nachprüfbar und unzuverlässig seien. Trotz der eingegangenen Stellungnahmen meinte der Rat, dass die von diesem Unternehmen übermittelten Informationen nicht berücksichtigt werden könnten. Daher wurden die es betreffenden Schlussfolgerungen gemäß Art. 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die drei anderen Unternehmen wurden als kooperierende Unternehmen betrachtet.

21      In den Erwägungsgründen 45 bis 58 der angefochtenen Verordnung stellte der Rat nach einer Untersuchung der Entwicklung der Handelsströme zwischen China, Indonesien und der Union sowie der Entwicklung der Produktionsmengen fest, dass nach der Erhöhung der Antidumpingzölle im Juli 2005 eine Veränderung des Handelsgefüges im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung zwischen Indonesien und der Union eingetreten sei.

22      In den Erwägungsgründen 59 bis 67 der angefochtenen Verordnung untersuchte der Rat die Art der ausgeübten Umgehungspraktiken.

23      In den Erwägungsgründen 60 bis 64 der angefochtenen Verordnung prüfte der Rat, ob sich Versandpraktiken feststellen ließen. Er kam zunächst zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die drei kooperierenden Unternehmen keine Versandpraktiken festgestellt worden seien. Hinsichtlich des Unternehmens, auf das nach Ansicht des Rates Art. 18 der Grundverordnung anzuwenden war, führte er dagegen aus, dass „[d]ie Untersuchung ergab, dass das Unternehmen nicht über die nötige eigene Ausrüstung verfügte, die die für den [Berichtszeitraum] verzeichneten Ausfuhrmengen in die Union hätten rechtfertigen können“, und dass, „da das Unternehmen keine andere Begründung vorbrachte, … der Schluss gezogen werden [kann], dass das Unternehmen an Umgehungspraktiken im Wege des Versands beteiligt war“ (62. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Angesichts der Veränderung des Handelsgefüges, der Feststellungen in Bezug auf das Unternehmen, auf das Art. 18 der Grundverordnung anwendbar sei, und des Umstands, dass sich nicht alle indonesischen ausführenden Hersteller gemeldet und somit nicht alle kooperiert hätten, kam der Rat zu dem Schluss, dass Waren chinesischen Ursprungs über Indonesien versandt worden seien.

24      In den Erwägungsgründen 65 bis 67 der angefochtenen Verordnung prüfte der Rat, ob Montagevorgänge vorlagen. Er gelangte zu dem Schluss, dass zum einen in Bezug auf die drei kooperierenden Unternehmen keine Montagevorgänge festgestellt worden seien und dass er zum anderen nicht habe feststellen können, ob das vierte Unternehmen, auf das Art. 18 der Grundverordnung angewandt worden sei, an Montagevorgängen beteiligt gewesen sei. Das Vorliegen von in Indonesien vorgenommenen Montagevorgängen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung wurde daher nicht festgestellt.

25      Im 92. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hob der Rat hervor, dass die Untersuchung keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung erbracht habe als die Absicht, die geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware zu vermeiden.

26      In den Erwägungsgründen 94 und 95 der angefochtenen Verordnung hob der Rat zum einen hervor, dass der Vergleich der in der Interimsüberprüfung von 2005 festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im Berichtszeitraum eine deutliche Zielpreisunterbietung ergeben habe. Zum anderen wies er darauf hin, dass der Anstieg der Einfuhren aus Indonesien in die Union in Bezug auf die Mengen als erheblich anzusehen sei. Der Rat kam daher im 96. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen im Hinblick auf Mengen und Preise untergraben würden.

27      In den Erwägungsgründen 99 bis 102 der angefochtenen Verordnung prüfte der Rat gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung, ob Beweise für ein Dumping im Verhältnis zu dem Normalwert vorlagen, der bei der 2005 abgeschlossenen Interimsüberprüfung festgestellt worden sei. Um die Preise der Ausfuhren aus Indonesien zu ermitteln, die Gegenstand von Umgehungspraktiken seien, wurden nur die Ausfuhren der ausführenden Hersteller berücksichtigt, die nicht kooperiert hatten. Anschließend wurden die besten verfügbaren Informationen, im vorliegenden Fall der Durchschnittspreis für die Ausfuhr von Fahrrädern aus Indonesien in die Union während des Berichtszeitraums, der in der Comext-Datenbank von Eurostat verzeichnet war, herangezogen. Nach mehreren Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises ergab sich aus dem Vergleich der beiden Variablen nach Ansicht des Rates ein Dumping.

28      Nach alledem gelangte der Rat zu dem Schluss, dass eine Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung in Form eines Versands über Indonesien vorliege. Er weitete daher den in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 990/2011 vorgesehenen endgültigen Antidumpingzoll von 48,5 % auf die Einfuhren der in Rede stehenden aus Indonesien versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens angemeldet oder nicht, aus. Nach den oben in Rn. 20 angeführten Feststellungen gewährte der Rat drei der vier Ausführer, die einen Befreiungsantrag gestellt hatten, eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Mit Klageschrift, die am 9. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

30      Mit besonderem Schriftsatz, der der Klageschrift beigefügt war, hat die Klägerin außerdem beantragt, über diese Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden.

31      Infolge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

32      Dem Antrag auf Behandlung im beschleunigten Verfahren hat die Siebte Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 stattgegeben.

33      Mit Schriftsätzen, die am 17. Oktober und am 8. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und der Europäische Fahrradherstellerverband beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

34      Mit Beschluss vom 11. November 2013 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag der Kommission stattgegeben.

35      Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat die Siebte Kammer des Gerichts den Streithilfeantrag des Europäischen Fahrradherstellerverbands zurückgewiesen.

36      Mit am 19. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Maxcom Ltd beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

37      Mit Schreiben vom 27. März und vom 15. Mai 2014 hat das Gericht als prozessleitende Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen an die Klägerin gestellt und den Rat ersucht, Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien haben diesen prozessleitenden Maßnahmen fristgerecht Folge geleistet.

38      Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 hat die Siebte Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag von Maxcom stattgegeben.

39      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie von diesen Bestimmungen betroffen ist;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

40      Der Rat, unterstützt durch die Kommission und Maxcom, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit

41      Der Rat hat in seinen schriftlichen Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen und anschließend in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit der Klage insgesamt in Zweifel gezogen. Auf der Grundlage eines Presseartikels, von dem er während des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangt habe, macht er geltend, die Klägerin sei in Wirklichkeit keine echte indonesische Fahrradherstellerin, und ihre Existenz sei überhaupt zweifelhaft. Aus dem Presseartikel sei zu schließen, dass in Indonesien nur das chinesische Unternehmen F. als Hersteller tätig gewesen sei. Unter diesen Umständen sei der Befreiungsantrag der Klägerin im Namen des falschen Unternehmens gestellt worden. Die Klage sei daher insgesamt als unzulässig abzuweisen.

42      Die Klägerin tritt dem Vorbringen des Rates entgegen; es sei unbegründet und beruhe auf Umständen, die nicht Teil der Akte seien.

43      Hierzu ist festzustellen, dass der vom Rat herangezogene kurze Presseartikel mit, was die Klägerin betrifft, einer Länge von nur einer Seite nicht eindeutig ist und jedenfalls die Behauptung des Rates nicht stützen kann.

44      Aus dem fraglichen Presseartikel folgt nämlich, dass die Klägerin, eine Gesellschaft taiwanesischen Ursprungs, seit 1990 in Indonesien niedergelassen sein soll. Sie stelle Fahrradteile her, die sie in Südostasien, Indonesien, Südamerika und Italien verkaufe. Außerdem habe sie eines ihrer Werke der Montage von Fahrrädern für das chinesische Unternehmen F. gewidmet. Nach der Auferlegung europäischer Antidumpingzölle auf die Einfuhren chinesischer Fahrräder habe sie ihr Werk an das Unternehmen F. vermietet, wobei nicht eindeutig erläutert wird, welcher Art die Beziehungen zwischen der Klägerin und diesem Unternehmen genau sind.

45      Folglich ist, unabhängig von der Frage, ob die Vorlage eines kurzen Presseartikels ohne weitere Beweismittel der Zulässigkeit einer Klage entgegenstehen kann, festzustellen, dass die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführten Erwägungen des Rates durch diesen Presseartikel nicht bestätigt werden.

46      Da der Rat insoweit keine weiteren Beweismittel vorgelegt hat, ist die Klage zulässig.

 Begründetheit

47      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund – Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung – rügt sie Rechts- und Beurteilungsfehler des Rates hinsichtlich des Vorliegens einer Umgehung und der Art der verfügbaren Informationen. Der zweite Klagegrund – Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht – betrifft die Feststellung fehlender Mitarbeit. Der dritte Klagegrund – Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung – bezieht sich auf das Vorliegen von Dumping.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung

48      Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen, von denen der erste die Frage betrifft, ob tatsächlich eine Veränderung des Handelsgefüges eingetreten ist, und der zweite die Schlussfolgerung des Rates, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen habe.

–       Zur Veränderung des Handelsgefüges

49      Die Klägerin macht erstens geltend, die chinesischen Statistiken über die Ausfuhr von Fahrrädern nach Indonesien, auf die der Rat seine Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges im Wesentlichen gestützt habe, seien fehlerhaft. Für Fahrräder habe bei der Ausfuhr ein höherer Rückerstattungssatz als für Fahrradteile gegolten, was die chinesischen Ausführer dazu verleitet habe, Ausfuhren bloßer Teile als Ausfuhren vollständiger Fahrräder anzumelden. Die chinesischen Ausfuhrstatistiken über Fahrräder seien demnach künstlich hoch gewesen, da es sich bei den meisten ausgeführten Fahrrädern in Wirklichkeit um Fahrradteile gehandelt habe. Die Volksrepublik China habe somit eine erheblich geringere Zahl an Fahrrädern nach Indonesien ausgeführt als in Tabelle 2 der angefochtenen Verordnung angegeben.

50      Zweitens hätten die zur Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges herangezogenen Daten nicht ausgereicht, um darauf die Feststellung eines Versands zu stützen, da zwischen den Ausfuhren von Fahrrädern aus China nach Indonesien und den Ausfuhren von Indonesien in die Union keine eindeutige Korrelation bestanden habe.

51      Drittens habe der Rat andere Erklärungen für die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges außer Acht gelassen. Insbesondere seine Analyse der Produktionsmengen sei wenig überzeugend und betreffe einen falschen Zeitraum.

52      Der Rat weist diese Argumente insgesamt als unbegründet zurück.

53      Was das erste Argument betrifft, ist insoweit erstens festzustellen, dass sich dem von der Klägerin übermittelten Dokument, in dem die unterschiedlichen Rückerstattungssätze für Fahrräder und für Fahrradteile ausgewiesen sind, entnehmen lässt, dass für Fahrradteile und vollständige Fahrräder offensichtlich tatsächlich unterschiedliche Mehrwertsteuererstattungssätze existieren.

54      Die Klägerin hat jedoch keinen Beweis dafür beigebracht, dass die chinesischen Ausführer oder die Zollbehörden infolgedessen Ausfuhren bloßer Fahrradteile als Ausfuhren vollständiger Fahrräder angemeldet hätten. Sie hat nämlich nur zu einer begrenzten Zahl von Geschäftsvorgängen Unterlagen vorgelegt. Selbst wenn diese Unterlagen einen Beweiswert für das Vorliegen dieser Praxis hätten, könnten sie nicht für sich allein belegen, dass diese Praxis hinreichend gebräuchlich war, um die vom Rat verwendeten Statistiken in Frage zu stellen. Letztendlich hat die Klägerin jedenfalls nicht dargetan, dass diese Praxis hinreichend gebräuchlich war, um die Gültigkeit der chinesischen Statistiken in Frage zu stellen.

55      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung eine solche Praxis leicht hätte feststellen können, da diese den Wirtschaftsteilnehmern des Sektors gut bekannt sei. Im Wesentlichen wirft sie der Kommission eine Sorgfaltspflichtverletzung vor.

56      Dazu trägt zum einen der Rat – von der Klägerin unwidersprochen – vor, dass offensichtlich keine der anderen Parteien, die von dieser Untersuchung oder von den anderen gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen betroffen gewesen seien, das Vorliegen einer solchen Praxis erwähnt habe. Im Übrigen haben die indonesischen und die chinesischen Behörden, denen die Untersuchungsergebnisse übermittelt wurden, zu keinem Zeitpunkt die Verlässlichkeit der verwendeten Statistiken, soweit ihre eigenen Zahlen betroffen sind, in Frage gestellt. Der Rat hatte daher keine Veranlassung, an der Verlässlichkeit dieser Statistiken zu zweifeln.

57      Zum anderen hat die Klägerin erst am 28. Mai 2013, d. h. am Tag vor der Annahme der angefochtenen Verordnung und mehr als 40 Tage nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahme zu dem allgemeinen Informationsdokument, auf das vermeintliche Vorliegen dieser Praxis hingewiesen. Davor hatte sie sie nie erwähnt. Das Argument der Klägerin ist daher in einem besonders späten Stadium der Untersuchung vorgebracht worden.

58      Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass hinsichtlich der verwendeten Statistiken ein Beurteilungsfehler oder eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Unionsorgane vorliegt.

59      Zum zweiten Argument ist festzustellen, dass die in den Erwägungsgründen 45 bis 55 der angefochtenen Verordnung aufgeführten Zahlen des Rates eine Veränderung des Handelsgefüges im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung zwischen China und der Union, zwischen China und Indonesien und schließlich zwischen Indonesien und der Union belegen.

60      Erstens lässt sich nämlich dem 45. Erwägungsgrund und Tabelle 1 der angefochtenen Verordnung entnehmen, dass die Fahrradausfuhren aus China in die Union im Untersuchungszeitraum um mehr als 80 % gesunken sind. Zwischen der Erhöhung der Antidumpingzölle im Jahr 2005 und dem Ende des Berichtszeitraums sind die Einfuhren auf ein Drittel gesunken. Zweitens sind, wie aus dem 51. Erwägungsgrund und Tabelle 2 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, die Fahrradausfuhren aus China nach Indonesien im Untersuchungszeitraum um mehr als 83 % gestiegen. Drittens sind die Fahrradausfuhren aus Indonesien in die Union im Untersuchungszeitraum um das 2,6-fache gestiegen. Wie sich aus dem 46. Erwägungsgrund und Tabelle 1 der angefochtenen Verordnung ergibt, sind die Einfuhren aus Indonesien zwar im Jahr 2009 zurückgegangen, sie lagen aber zum einen immer noch weit über jenen der Jahre 2004 und 2005 und sind zum anderen zwischen 2010 und 2012 wieder gestiegen.

61      Zwar sind, wie die Klägerin hervorhebt, die Einfuhren aus China nach Indonesien im Jahr 2007 um 10,1 % zurückgegangen, während die Ausfuhren aus Indonesien in die Union um 18,6 % gestiegen sind. Eine solche jährliche Schwankung ist jedoch nicht geeignet, die auf der Grundlage der Zahlen der Unionsorgane festgestellte Entwicklung in Frage zu stellen. Wie nämlich der Rat zu Recht ausführt, kann eine zeitliche Verzögerung der Änderung der Ströme zwischen China und Indonesien und zwischen Indonesien und der Union insbesondere auf das Vorhandensein von Lagerbeständen zurückgehen.

62      Somit hat der Rat keinen Fehler begangen, als er aufgrund dieser Zahlen von einer Veränderung des Handelsgefüges ausgegangen ist.

63      Was das dritte Argument betrifft, hat der Rat nach Auffassung der Klägerin bei der Prüfung der Entwicklung der Ausfuhren aus Indonesien in die Union andere Erklärungen als eine Umgehung außer Acht gelassen.

64      Hierzu ist festzustellen, dass die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnis verleiht, die es ihr erlaubte, die Unternehmen zu zwingen, an einer Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen. Der Rat und die Kommission sind daher darauf angewiesen, dass die Parteien durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten (Urteil vom 24. Mai 2012, JBF RAK/Rat, T‑555/10, EU:T:2012:262, Rn. 80).

65      Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus den Akten, dass während der Untersuchung keine andere Erklärung vorgetragen worden ist. Insbesondere weist der Rat darauf hin, dass sich die indonesischen Behörden zur Ursache der Veränderung des Handelsgefüges nicht gegenteilig geäußert hätten.

66      Zweitens hat auch die Klägerin selbst im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren keine alternative Erläuterung vorgetragen, mit der sich die Veränderung des Handelsgefüges anders als mit der Festsetzung des ursprünglichen Antidumpingzolls erklären ließe. Sie hat sich – abgesehen von ihrer Kritik an der Untersuchung des Rates zur Entwicklung der Produktionsmengen – ohne nähere Angaben auf den Hinweis beschränkt, dass der Rat andere Erklärungen als eine Umgehung außer Acht gelassen habe.

67      Was die Entwicklung der Produktionsmengen betrifft, hält die Klägerin die Untersuchung des Rates für unvollständig, da diese sich weder auf den gesamten Untersuchungszeitraum noch auf sämtliche indonesischen Ausfuhrunternehmen beziehe.

68      Aus dem 56. Erwägungsgrund und Tabelle 3 der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die Unionsorgane die Entwicklung der Produktionsmengen der kooperierenden Unternehmen in der Zeit von 2009 bis zum Ende des Berichtszeitraums untersucht haben. Diese Prüfung hat ergeben, dass die indonesischen kooperierenden Unternehmen ihre Produktion in diesem Zeitraum um 54 % erhöht haben.

69      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es gerechtfertigt war, dass sich die Unionsorgane nur auf die Zahlen der kooperierenden indonesischen Unternehmen gestützt haben, da die Zahlen zu den anderen Unternehmen in der Folge weder verfügbar noch zuverlässig waren. Sodann folgt, wie der Rat zutreffend ausgeführt hat, aus den auszufüllenden Tabellen in der Anlage zu dem Befreiungsantrag, dass die Antragsteller Auskünfte zu ihren Produktionsmengen seit 2004 vorlegen mussten. Die Untersuchung der Kommission bezog sich daher tatsächlich auf die Produktionsmengen im gesamten Untersuchungszeitraum. Die Beschränkung auf den Zeitraum von 2009 bis August 2012 hat der Rat in seinen Schriftsätzen damit begründet, dass nicht alle Angaben für die ersten Jahre für alle Unternehmen vollständig gewesen seien.

70      Da während der Untersuchung keine andere Begründung als die Einführung eines Antidumpingzolls erkennbar geworden ist und die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren insoweit etwas Konkretes vorgetragen hat, konnte der Rat fehlerfrei zu dem Schluss gelangen, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges keine andere Erklärung gab.

71      Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Durchführung von Versandmaßnahmen

72      Mit dem zweiten Teil erhebt die Klägerin drei Rügen.

73      Erstens habe der Rat mit seiner Feststellung im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung (siehe oben, Rn. 23), dass die Klägerin nicht über die nötige Fertigungskapazität verfügt habe, die ihre Ausfuhrmengen in die Union hätte rechtfertigen können, einen Beurteilungsfehler begangen.

74      Zweitens habe der Rat rechtsfehlerhaft aus der bloßen Veränderung des Handelsgefüges einen Versand abgeleitet. Er habe weder die genannten Versandmaßnahmen nachgewiesen noch einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und der vermeintlichen Veränderung des Handelsgefüges dargetan.

75      Drittens hätten, da es an anderen Beweisen gefehlt habe, die vorgelegten Beweismittel die verfügbaren Informationen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung darstellen müssen.

76      Der Rat tritt allen Argumenten der Klägerin entgegen.

77      Im Rahmen ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, dass sie tatsächlich eine Fahrradherstellerin indonesischen Ursprungs sei und daher nicht als an Umgehungspraktiken beteiligt angesehen werden könne. Aus ihrem Befreiungsantrag gehe u. a. hervor, dass [vertraulich](1). Sie bestreitet nicht, eine Reihe von Einzelteilen aus China eingeführt zu haben. Diese Einzelteile seien anschließend für die Fertigung von Fahrrädern in ihrem Werk in Tangerang (Indonesien) verwendet worden, das etwa [vertraulich] beschäftigt habe. Der Fertigungsprozess in ihrem Werk habe alle Abschnitte der Fahrradherstellung umfasst.

78      Die Klägerin stützt ihre Behauptung, dass dem Rat ausreichend Informationen zur Verfügung gestanden hätten, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass kein Versand stattgefunden habe, im Wesentlichen auf ihren Befreiungsantrag und auf den Prüfbericht von Bureau V. vom 28. November 2011, dem am 16. Juli 2012 ein Anschlussbericht gefolgt sei.

79      Ferner habe – entgegen dem Vorbringen des Rates – der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs ihre Ausstattung keine Gebrauchsspuren aufgewiesen habe und das Werk nicht in Betrieb gewesen sei, keinen Beweiswert. Darüber hinaus widerspreche die Behauptung des Rates im 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass sie sich auch eines chinesischen Herstellers als Lieferanten von Fahrradteilen bedient habe, der Feststellung, dass sie selbst keine Fahrräder hergestellt und ein Versand stattgefunden habe.

80      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnis verleiht, die es ihr erlaubte, die Unternehmen zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen. Der Rat und die Kommission sind daher darauf angewiesen, dass die Parteien durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten. In diesem Kontext sind die Angaben im Befreiungsantrag sowie der spätere Kontrollbesuch, den die Kommission an Ort und Stelle vornehmen kann, für den Ablauf des Antiumgehungsverfahrens unabdingbar. Somit müssen die kooperierenden Unternehmen in den Angaben und Beweismitteln, die sie übermitteln, sowie bei der Beantwortung der schriftlichen und mündlichen Fragen und bei dem Kontrollbesuch Genauigkeit und Korrektheit walten lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil JBF RAK/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2012:262, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in dem Befreiungsantrag und dem überarbeiteten Befreiungsantrag tatsächlich eine Reihe einschlägiger Beweise vorgebracht. Insbesondere hat sie in den den Anträgen beigefügten Tabellen Informationen über ihre Fertigungskapazität, ihre tatsächliche Produktion, ihre Ausfuhrverkäufe, ihren Umsatz, bestimmte Finanz- und Rechnungslegungsdaten wie die Gemeinkosten des Werkes, die Lagerbestände, die Käufe von Fahrradteilen und den Ursprung dieser Käufe, den Fabrikationsprozess und die Produktionskosten zusammengestellt. Außerdem hat sie Abschlüsse vorgelegt.

82      Jedoch haben sich erstens die Angaben der Klägerin in dem ersten, am 5. November 2012 eingereichten Befreiungsantrag aufgrund ihrer weitgehenden Unvollständigkeit als unzureichend erwiesen.

83      Die Angaben in dem Befreiungsantrag vom 5. November 2012 ließen nämlich u. a. weder eine Bestimmung der jeweiligen Kosten der Fahrradteile noch ihres Ursprungs zu, so dass es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, festzustellen, ob es sich bei der Klägerin um eine indonesische Fahrradherstellerin handelte, und ihr daher eine Befreiung nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung zu gewähren.

84      Mit ihrem Schreiben vom 29. November 2012 ersuchte die Kommission die Klägerin mit Hilfe von 13 präzisen Fragen, ihr die fehlenden Informationen bis spätestens zum 3. Dezember 2012, d. h. vor dem Kontrollbesuch, zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin übermittelte in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2012 – von ihr unbestritten – Informationen nur zu zwei der 13 Fragen der Kommission.

85      Zweitens legte die Klägerin bei dem Kontrollbesuch am 6. und 7. Dezember 2012 eine überarbeitete Fassung des Befreiungsantrags vor, in dem nur bestimmte Punkte, nämlich u. a. Angaben zu den Fahrradteilen, die in anderen Ländern als in China gekauft worden waren, aktualisiert waren. Die in dem überarbeiteten Befreiungsantrag vorgelegten Informationen blieben jedoch unvollständig, was von der Klägerin im Übrigen auch nicht bestritten wird. Insbesondere blieb die Klägerin bei den Angaben über ihre Ausfuhren die cif-Werte (Kosten, Versicherung und Fracht) bestimmter Transaktionen in die Union schuldig. Darüber hinaus hat die Klägerin keine Verpackungs-, Garantie- oder Bankkosten angegeben.

86      Die Angaben in dem überarbeiteten Befreiungsantrag erwiesen sich auch als widersprüchlich und nicht überprüfbar.

87      Zunächst waren – von der Klägerin unbestritten – die Zahlen zum Ursprung der von der Klägerin gekauften Fahrradteile, die in zwei den Befreiungsanträgen beigefügten Tabellen vorgelegt worden sind, inkohärent. In einem Verfahren wegen einer möglichen Umgehung von Antidumpingzöllen sind diese Zahlen jedoch von wesentlicher Bedeutung.

88      Ferner ergibt sich aus den Akten, dass – von der Klägerin unbestritten – ihre Beschäftigten beim Kontrollbesuch zum einen nicht die Arbeitsblätter vorgelegt haben, anhand deren die Befreiungsanträge ausgefüllt werden konnten (siehe dazu unten, Rn. 112), und zum anderen nicht erläutert haben, wie die in den Befreiungsanträgen angegebenen Zahlen zustande gekommen sind. Die von der Klägerin vorgelegten Zahlen sind offensichtlich von Hand mit Hilfe einer einfachen Rechenmaschine erstellt worden.

89      Zudem ergibt sich aus den Akten auch, dass die Klägerin keine anderen Unterlagen als ihre Steuererklärungen, bestimmte Zollformulare und einige Rechnungen vorlegen konnte. Sie verfügte weder über geprüfte Jahresberichte noch über Rechnungslegungssysteme, anhand deren die in den Befreiungsanträgen vorgelegten Zahlen und die Vollständigkeit der Aufstellung der Geschäftsvorgänge leicht überprüft werden könnten. Es war beispielsweise nicht möglich, eine Korrelation zwischen den Produktionsmengen einerseits und den Verkäufen und den Lagerbeständen andererseits herzustellen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission der Klägerin in ihrem Schreiben vom 27. November 2012 vorab mitgeteilt hat, dass diese bei dem Kontrollbesuch sämtliche Unterlagen, insbesondere die Arbeitsblätter, vorzulegen habe, anhand deren sie die in dem Befreiungsantrag angegebenen Zahlen überprüfen könne.

90      Drittens gab die Kommission der Klägerin nach dem Kontrollbesuch mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2013, in dem sie der Klägerin mitteilte, auf sie Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung anwenden zu wollen, erneut die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die – nur eine Seite lange – Antwort der Klägerin vom 4. Februar 2013 enthielt insoweit keine wesentlichen neuen Angaben, da sich die Klägerin hauptsächlich darauf beschränkte, erneut geltend zu machen, sie habe ordnungsgemäß kooperiert. In ihrer Stellungnahme zu dem allgemeinen Informationsdokument vom 9. April 2013 und auch in ihrem verspäteten Schreiben vom 28. Mai 2013 hat die Klägerin immer noch keine konkreten Beweismittel vorgelegt, mit denen sich die in dem Befreiungsantrag angegebenen Zahlen belegen ließen.

91      Viertens belegt – wie der Rat zutreffend betont – der Prüfbericht von Bureau V. vom 28. November 2011, dem am 16. Juli 2012 ein Anschlussbericht folgte, jedenfalls nicht, dass die Klägerin selbst Fahrräder mit Ursprung in Indonesien hergestellt hätte oder die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllen könnte.

92      In diesem Bericht geht es nämlich nicht um die Frage, ob die Klägerin Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten ausgeübt hat, für die es außer der Einführung des ursprünglichen Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Er zeigt höchstens, dass die Klägerin bei seiner Veröffentlichung mit der Herstellung von Fahrrädern befasst war, was unbestritten ist. Der Prüfbericht bezieht sich insoweit im Wesentlichen auf die Arbeitsbedingungen und die Effektivität der Organisation. Er enthält somit keine einschlägigen Angaben zur Entwicklung vor allem der Produktionsmengen und zum Ursprung der Einzelteile.

93      Darüber hinaus wird auch mit den Fotos und dem Video, die die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat, nicht der Beweis dafür erbracht, dass sie eine indonesische Fahrradherstellerin und daher nicht an einer Umgehung im Sinne von Art. 13 der Grundverordnung beteiligt war, da anhand dieser Unterlagen u. a. der Ursprung der Ausgangsmaterialien nicht genau ermittelt werden kann.

94      Mit den Befreiungsanträgen, dem Prüfbericht von Bureau V. und den im gerichtlichen Verfahren zu verschiedenen Zeitpunkten vorgelegten Fotos, auf die sich die Klägerin allesamt stützt, kann demnach nicht nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich ein Ausfuhrunternehmen indonesischen Ursprungs war oder die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllt hat.

95      Nichtsdestoweniger ist festzustellen, dass der Rat auf der Grundlage der Akten nicht über ausreichende Beweismittel verfügte, um im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausdrücklich zu dem Schluss gelangen zu können, dass die Klägerin im Hinblick auf die in die Union ausgeführten Mengen nicht über die nötige Fertigungskapazität verfügt habe, oder, in der Folge, dass sie an Versandmaßnahmen, d. h. am Versand der von den Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, beteiligt gewesen sei.

96      Insoweit ist erstens hervorzuheben, dass der Rat sich in seiner Begründung weitgehend auf die Feststellungen der Bediensteten der Kommission bei ihrem Kontrollbesuch stützt.

97      Nach Ansicht der Bediensteten der Kommission hat sich u. a. gezeigt, dass die Klägerin nicht über die erforderlichen Maschinen verfügt habe, um für die erklärten Mengen ausreichend Teile herzustellen. Sie hätten vermerkt, dass die Produktionsstätte der Klägerin bei ihrer Ankunft abgeschlossen gewesen sei und dass einige Produktionsmaschinen neu oder in jüngster Zeit wahrscheinlich nicht benutzt worden seien. Zudem habe es weder eine Schneide- noch eine Schweißmaschine gegeben. Die Bediensteten der Kommission hätten vergeblich darum gebeten, die Ausgangsmaterialien für die Leichtmetallfelgen sowie die Rohrahmen zu sehen. Stattdessen hätten sie Kisten mit vollständigen Fahrrädern vorgefunden, die, ohne den chinesischen Lieferanten der Klägerin zu nennen, den Aufdruck „Hergestellt in Indonesien“ getragen hätten, sowie weitere Kisten mit Rahmen ohne Ursprungshinweis. Das Team habe festgestellt, dass alle von ihm vorgefundenen Rahmen von Zulieferern geliefert und bereits mit einem Anstrich versehen gewesen seien. Schließlich seien die Beschäftigten der Klägerin nicht imstande gewesen, den Fertigungsprozess zu erläutern.

98      Keine dieser Feststellungen deutet jedoch – einzeln oder zusammen genommen – in überzeugender Weise darauf hin, dass Versandmaßnahmen stattgefunden hätten.

99      Da nämlich die Tätigkeit des Unternehmens nach Einleitung der Antiumgehungsuntersuchung stark zurückgegangen ist, können aus dem guten Zustand des Werkes und den geringen Lagerbeständen an Ausgangsmaterialien zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs keine Schlüsse gezogen werden. Insoweit hat die Klägerin im Übrigen darauf hingewiesen, dass sie wegen des Rückgangs ihrer Tätigkeit bestimmte Teile ihrer Produktionskette verkauft habe. Außerdem hat sie unter Vorlage von Rechnungen erwähnt, dass sie nach einem Großbrand in ihrem Werk am 23. April 2009 einige Produktionsmaschinen erst kürzlich erworben habe. Sie habe daher zweimal, im Mai 2009 und im Juli 2011, u. a. in die Montagebänder reinvestiert.

100    Bestimmte Feststellungen, z. B. dass der chinesische Lieferant der Klägerin nirgendwo genannt war oder dass einige Kisten Rahmen ohne Ursprungshinweis enthielten, trugen zwar dazu bei, Zweifel an der wirklichen Tätigkeit der Klägerin aufkommen zu lassen, die noch dadurch verstärkt wurden, dass die Klägerin weiterhin einen Beleg für die in den Befreiungsanträgen vorgelegten Zahlen schuldig geblieben ist. Jedoch wurde mit diesen Beweismitteln nicht dargetan, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen hat.

101    Was den Umstand betrifft, dass die bei dem Kontrollbesuch angetroffenen Beschäftigten der Klägerin nicht imstande waren, den Fertigungsprozess zu erläutern – was von der Klägerin im Übrigen bestritten wird –, ist festzustellen, dass sich aus den schriftlichen Antworten des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ergibt, dass das Team der Kommission nur Mitarbeiter der Verkaufsabteilung, aber keine Produktionsfachleute angetroffen hat.

102    Zweitens hat der Rat seine oben in Rn. 97 wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen fast ausschließlich, ohne weitere Beweise, auf den Kontrollbericht der Bediensteten der Kommission gestützt. Die meisten der in diesem Kontrollbericht getroffenen Feststellungen werden jedoch von der Klägerin angegriffen, insbesondere die, dass die Fließbänder nicht in Betrieb gewesen seien oder für bestimmte Ausgangsmaterialien keine Lagerbestände existiert hätten. Zwar hat der Rat in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung auf eine Reihe von Fotos hingewiesen, die von der Klägerin vorgelegt oder die von den Bediensteten der Kommission bei ihrem Kontrollbesuch aufgenommen wurden. Diesen Fotos lässt sich jedoch nichts zu der Frage entnehmen, ob die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen hat.

103    Drittens stützt der Rat seine Argumentation auch auf die Tatsache, dass die Klägerin die Beweise dafür schuldig geblieben sei, dass sie wirklich eine indonesische Herstellerin sei oder dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle. Auch wenn dieser Feststellung in Rn. 94 des vorliegenden Urteils beigepflichtet worden ist, kann ihr jedoch nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass die Klägerin Versandmaßnahmen durchgeführt hat.

104    Angesichts der Ausführungen in den Rn. 95 bis 103 des vorliegenden Urteils verfügte der Rat nicht über ausreichend Anhaltspunkte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Klägerin nicht über die nötige Fertigungskapazität für die in die Union ausgeführten Mengen verfügt und daher Versandmaßnahmen betrieben habe.

105    Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vornahm, also eine der Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung, für die es außer der Auferlegung des ursprünglichen Antidumpingzolls keine ausreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung konnte der Rat jedoch aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht dartun konnte, dass sie tatsächlich eine indonesische Herstellerin sei oder dass sie die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle, nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen habe, da sich eine solche Befugnis keineswegs aus der Grundverordnung oder der Rechtsprechung ergibt.

106    Unter diesen Umständen ist dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben, ohne dass über die weiteren Rügen der Klägerin entschieden zu werden braucht.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht

107    Die Klägerin stützt den zweiten Klagegrund auf vier Teile, mit denen insbesondere dargetan werden soll, dass der Rat in den Erwägungsgründen 29 bis 33 der angefochtenen Verordnung Rechts- und Beurteilungsfehler begangen habe, indem er davon ausgegangen sei, dass sie nicht im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung kooperiert habe. Mit dem ersten Teil macht sie geltend, sie habe nach besten Kräften kooperiert, was der Rat unter Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung nicht berücksichtigt habe. Mit dem zweiten Teil, der sich ebenfalls auf einen Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung bezieht, tritt sie der Feststellung fehlender Mitarbeit entgegen. Mit dem dritten Teil macht sie geltend, dass der Rat u. a. dadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, dass er nicht erläutert habe, auf welche verfügbaren Informationen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung er sich gestützt habe. Mit dem vierten Teil trägt sie vor, der Rat habe unter Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung die Informationen, die sie während der gesamten Untersuchung vorgelegt habe, außer Acht gelassen. Darüber hinaus verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn nicht alle von ihr vorgelegten Informationen berücksichtigt würden.

108    Der Rat tritt sämtlichen Argumenten der Klägerin entgegen.

109    Zunächst ist der zweite Teil, dann sind nacheinander der erste, der dritte und der vierte Teil zu prüfen.

–       Zur Feststellung fehlender Mitarbeit

110    Die Klägerin macht zur Begründung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes eine Reihe von Argumenten geltend, mit denen dargetan werden soll, dass die Feststellung fehlender Mitarbeit fehlerhaft sei. Insbesondere habe der Umstand, dass keine Arbeitsblätter vorgelegt worden seien, als solcher nicht ausgereicht, um die Feststellung fehlender Mitarbeit zu begründen.

111    Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass Art. 18 Abs. 1 Satz 1 der Grundverordnung die Organe ermächtigt, die verfügbaren Informationen bzw. Fakten zugrunde zu legen, wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder wenn sie die Untersuchung erheblich behindert. Die verfügbaren Informationen können auch dann zugrunde gelegt werden, wenn eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorlegt. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es sich dabei um vier alternative Voraussetzungen handelt, so dass, wenn eine von ihnen erfüllt ist, die Organe ihren vorläufigen oder endgültigen Schlussfolgerungen die verfügbaren Informationen zugrunde legen können (Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, EU:T:2014:271, Rn. 44).

112    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die fehlende Mitarbeit in der angefochtenen Verordnung nicht nur darauf gestützt wird, dass die Arbeitsblätter, mit deren Hilfe eine Verbindung zwischen der Beantwortung des Formulars für einen Befreiungsantrag und den Finanz- und Rechnungslegungsunterlagen des Ausführers hergestellt werden kann, nicht vorgelegt worden sind. Sie beruht auch auf der verspäteten Vorlage der erbetenen Informationen, der Widersprüchlichkeit und mangelnden Verlässlichkeit dieser Informationen sowie auf den Schwierigkeiten, die beim Kontrollbesuch aufgetreten sind. Bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes wurde nämlich festgestellt, dass sich die Angaben der Klägerin als unvollständig, widersprüchlich und nicht überprüfbar erwiesen haben. Folglich hat die Klägerin im Sinne der oben in Rn. 111 angeführten Rechtsprechung den Zugang zu den erforderlichen Informationen nicht gewährt.

113    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die bei ihren Produktionszahlen aufgetretenen Inkohärenzen auf Verzögerungen zwischen den Buchungszeiträumen und dem tatsächlichen Produktionsrhythmus zurückzuführen seien. Diese Behauptung könne durch ihr Schreiben vom 4. Februar 2013 gestützt werden. Es genügt jedoch die Feststellung, dass das Schreiben vom 4. Februar 2013 hierzu keinen Beweis enthält.

114    Drittens betont die Klägerin, dass zumindest ein Teil der vorgelegten Informationen richtig gewesen sei, da der Rat selbst eingeräumt habe, dass die zu den Ausfuhrverkäufen mitgeteilten Zahlen zutreffend gewesen seien. Tatsächlich ergibt sich aus dem 31. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass der Rat die Richtigkeit dieser Zahlen bestätigt hat. Jedoch ist zum einen zu beachten, dass sich diese Zahlen dem Rat zufolge auf sämtliche Ausfuhrverkäufe beziehen und nicht nur auf die Ausfuhren in die Union, die nicht mit den Angaben in Einklang gebracht werden konnten, was von der Klägerin nicht bestritten wird. Zum anderen bedeutet der Umstand, dass die Ausfuhrzahlen richtig und überprüfbar waren, nicht, dass die Zahlen zum Ursprung der ausgeführten Waren selbst gutgeheißen werden müssen.

115    Viertens trifft es zwar zu, dass der Umstand, dass ein Verkaufsleiter der Klägerin gleichzeitig bei einem chinesischen Hersteller beschäftigt war, der auch ihr Hauptlieferant für Fahrradteile war, als solcher eine Feststellung fehlender Mitarbeit im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung nicht begründen kann. Jedoch hat sich die Stellungnahme der Klägerin zum Status dieses Mitarbeiters als besonders unklar erwiesen, was für die Beurteilung der Kooperation der Klägerin relevant ist. Zudem hatte die Klägerin in ihrem Befreiungsantrag angegeben, keine Verbindungen zu chinesischen Unternehmen zu haben. Angesichts der Bedeutung, die dem Umstand, dass ein Verkaufsleiter der Klägerin gleichzeitig bei einem chinesischen Fahrradunternehmen beschäftigt war, für die Feststellung einer Umgehung über Indonesien zukommen konnte, war es jedenfalls legitim, dass die Kommission die Klägerin hierzu befragt hat und dass dieser Umstand in der angefochtenen Verordnung erwähnt wird.

116    Fünftens macht die Klägerin geltend, dass die fehlende Mitarbeit sich nur auf die Montage, nicht aber auf den Versand beziehe. Die vermeintlich unzureichende Mitarbeit beziehe sich nur auf den Wert der Teile chinesischen Ursprungs. Diese Angabe sei jedoch nur erforderlich, um zu bestimmen, ob sie Montagearbeiten vorgenommen habe, d. h., ob sie sich an die Vorschriften über den Anteil der aus China eingeführten Teile am Gesamtwert der hergestellten Ware nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung gehalten habe. Da die Umgehung über Indonesien in der angefochtenen Verordnung nur auf Versandmaßnahmen gegründet werde, beziehe sich die Feststellung fehlender Mitarbeit auf Feststellungen, die für die vom Rat erhobene Rüge einer Umgehung nicht relevant seien.

117    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich aus dem Befreiungsantrag der Klägerin ergibt, dass sie nachzuweisen versuchte, dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllte. Die Kommission durfte somit in Anhang B des allgemeinen Informationsdokuments ihre Entscheidung, der Klägerin eine Befreiung zu versagen, damit begründen, dass sie auf der Grundlage der vorgelegten Informationen nicht imstande gewesen sei, die Berechnungen für diese Kriterien vorzunehmen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Untersuchung auf das Vorliegen einer Umgehung über Indonesien und nicht auf das Vorliegen einer besonderen Art der Umgehung bezog. Darüber hinaus hat die Kommission im 9. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 875/2012 zur Einleitung der Antiumgehungsuntersuchung einen möglichen Versand über Indonesien und mögliche Montagevorgänge in Indonesien erwähnt.

118    Zudem ist festzustellen, dass die Klägerin den Nachweis dafür, dass sie tatsächlich eine Herstellerin von Fahrrädern indonesischen Ursprungs ist oder die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung bestimmten Kriterien erfüllt hat, schuldig geblieben ist, d. h., dass sie den Ursprung der Fahrräder, die sie in erheblicher Anzahl in die Union ausgeführt hat, nicht nachweisen konnte. Jedenfalls waren die von der Klägerin vorgelegten Informationen unzureichend, da der Gegenstand der Untersuchung, unabhängig von der späteren Einstufung der entsprechenden Praktiken durch den Rat, darin bestand, festzustellen, ob die Klägerin an einer Umgehung des ursprünglichen Antidumpingzolls über Indonesien beteiligt war.

119    Daher ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

120    Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zu den Wirkungen der Mitarbeit der Klägerin

121    Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, dass der Rat unter Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung den Umstand, dass sie nach besten Kräften kooperiert habe, nicht berücksichtigt habe. Sie habe u. a. einen Befreiungsantrag sowie einen überarbeiteten Fragebogen vorgelegt, und sie habe sich damit einverstanden erklärt, das Team der Kommission zu empfangen. Darüber hinaus sei die Mitarbeit unter schwierigen Umständen verlaufen, da die Klägerin über begrenzte Verwaltungsmittel verfügt habe und ihr die Verwaltungsverfahren der Kommission nicht bekannt gewesen seien.

122    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Rückgriff auf verfügbare Informationen, da Art. 18 Abs. 1 Satz 2 der Grundverordnung kein vorsätzliches Handeln voraussetzt, u. a. dann gerechtfertigt ist, wenn sich ein Unternehmen weigert, mitzuarbeiten, oder wenn es unwahre oder irreführende Informationen vorlegt. Das Ausmaß der Bemühungen, die eine interessierte Partei im Hinblick auf die Übermittlung bestimmter Auskünfte unternimmt, hängt nämlich nicht unbedingt mit der Qualität der gewährten Auskünfte zusammen und ist dafür auf jeden Fall nicht das einzig maßgebliche Kriterium. Die Kommission ist daher, wenn sie die erbetenen Auskünfte letztlich nicht erhalten hat, berechtigt, in Bezug auf diese Auskünfte auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen (Urteil vom 4. März 2010, Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat, T‑409/06, Slg, EU:T:2010:69, Rn. 103 und 104).

123    Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die Organe der Union zu entscheiden haben, ob sie es zur Überprüfung der von einer betroffenen Partei gelieferten Informationen für erforderlich halten, diese Informationen durch einen Kontrollbesuch in den Räumen dieser Partei zu erhärten, und dass in dem Fall, in dem eine betroffenen Partei die Überprüfung der von ihr gelieferten Daten behindert, Art. 18 der Grundverordnung anwendbar ist und die verfügbaren Informationen verwendet werden können. Und wenn die Verweigerung eines Kontrollbesuchs dem Ziel der loyalen und gewissenhaften Zusammenarbeit, die Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung gewährleisten soll, zuwiderläuft, so kann indessen der Umstand, sich dieser zu unterziehen, nicht als solcher zur Feststellung einer Zusammenarbeit führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, T‑192/08, Slg, EU:T:2011:619, Rn. 273 und 275).

124    Unter diesen Umständen konnten die Einreichung eines Befreiungsantrags und danach einer überarbeiteten Fassung sowie der Empfang der Bediensteten der Kommission bei dem Kontrollbesuch nicht ausreichen, um zur Feststellung einer Mitarbeit zu gelangen oder die Unionsorgane zur Berücksichtigung unzureichender Informationen zu verpflichten. Zudem konnte im vorliegenden Fall hinsichtlich der von der Kommission erbetenen Angaben nicht angenommen werden, dass sie einen besonders großen Verwaltungsaufwand begründeten. Darüber hinaus umfasste die für den Verkauf und die Verwaltung zuständige Abteilung der Klägerin nach Auffassung des Rates 16 Mitarbeiter, was von der Klägerin nicht bestritten wird.

125    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen, auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. Die vier Voraussetzungen sind, wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, kumulativ anzuwenden. Die Nichterfüllung einer von ihnen steht daher der Anwendung der Vorschrift und somit der Berücksichtigung der fraglichen Informationen entgegen (Urteil Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, oben in Rn. 111 angeführt, EU:T:2014:271, Rn. 100).

126    Da die Klägerin, wie oben in den Rn. 80 bis 94 festgestellt, nicht die erforderlichen Informationen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung übermittelt hat, anhand deren sich nachweisen ließe, dass sie wirklich eine Herstellerin indonesischen Ursprungs war oder dass sie die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen erfüllte, konnte Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Im Übrigen ist, auch wenn sie zum einen die erforderlichen Informationen vorgelegt hätte und zum anderen tatsächlich nach besten Kräften kooperiert hätte, bereits festgestellt worden, dass die vorgelegten Informationen nicht nachprüfbar waren.

127    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Begründung

128    Die Klägerin ist erstens der Auffassung, dass der Rat zwischen der Mitarbeit bezüglich der Rüge einer Montage und der Mitarbeit bezüglich der Rüge eines Versands hätte unterscheiden müssen. Da der Rat nicht spezifiziert habe, ob sich die vorgelegten Informationen auf die Rüge des Versands oder auf die Rüge der Montage bezögen, weise die angefochtene Verordnung einen Begründungsmangel auf.

129    Zweitens trägt die Klägerin vor, der Rat habe, nachdem er die übermittelten Informationen insgesamt zurückgewiesen habe, nicht präzisiert, welcher Art die verfügbaren Informationen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung seien, auf die er seine Schlussfolgerung, dass eine Umgehung vorliege, gestützt habe. Der Rat hätte auch klarstellen müssen, warum die verfügbaren Informationen, die er verwendet habe, die bestmöglichen gewesen seien.

130    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung eines Rechtsakts der Unionsorgane die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, Slg, EU:T:2005:339, Rn. 156). Im Übrigen ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund seines Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C‑56/93, Slg, EU:C:1996:64, Rn. 86, und vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94, Slg, EU:T:1997:186, Rn. 150).

131    Im vorliegenden Fall hat der Rat diese Grundsätze aus den nachfolgend dargestellten Gründen beachtet.

132    Erstens ist, was das Argument der Klägerin betrifft, dass der Rat zwischen der Mitarbeit bezüglich der Rüge einer Montage und der Mitarbeit bezüglich der Rüge eines Versands hätte unterscheiden müssen, vorstehend in Rn. 117 festgestellt worden, dass sich die Untersuchung auf das Vorliegen einer Umgehung über Indonesien und nicht auf das Vorliegen einer bestimmten Art der Umgehung bezog. Zudem waren die für die Beurteilung der Mitarbeit zu berücksichtigenden Kriterien, was den Versand und die Montage betraf, ähnlich. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin waren daher ihre Mitarbeit bezüglich der Rüge einer Montage und ihre Mitarbeit bezüglich der Rüge eines Versands nicht getrennt voneinander zu beurteilen.

133    Ferner ist festzustellen, dass die Begründung in den Erwägungsgründen 29 bis 33 der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die vorstehend in Rn. 130 angeführte Rechtsprechung hinreichend substantiiert ist.

134    Aus dem 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt sich nämlich, dass der Rat die von der Klägerin übermittelten Daten für nicht zuverlässig hielt. Zunächst habe die Klägerin die Arbeitsblätter, die sie zum Ausfüllen des Befreiungsantrags verwendet habe, nicht aufbewahrt. Daher habe sie keinen Nachweis für die Richtigkeit der entsprechenden Zahlen erbringen können. Sodann sei bei den während des Kontrollbesuchs auf der Grundlage der in den Geschäftsräumen der Klägerin verfügbaren Unterlagen vorgenommenen Berechnungen festgestellt worden, dass die vorgelegten Zahlen ungenau seien. Schließlich habe die Untersuchung ergeben, dass der Verkaufsleiter des Unternehmens auch bei einem chinesischen Fahrradhersteller beschäftigt gewesen sei, bei dem es sich um den Hauptlieferanten der Klägerin für Fahrradteile gehandelt habe.

135    Aus den Erwägungsgründen 30 und 31 der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die Kommission der Klägerin, nachdem sie ihr ihre Absicht mitgeteilt hatte, die vorgelegten Informationen nicht zu berücksichtigen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In der entsprechenden Stellungnahme habe sich die Klägerin zur Mitarbeit bereit erklärt und alle erbetenen Unterlagen mit Ausnahme der Arbeitsblätter vorgelegt, die ihrer Ansicht nach nie verlangt worden seien. Der Rat weist insoweit darauf hin, dass die Arbeitsblätter bereits vor der Kontrolle vor Ort angefordert worden seien. In Bezug auf das Argument der Klägerin, dass die vor Ort vorgenommenen Kontrollberechnungen aufgrund der unzutreffenden Erläuterungen eines einzigen Beschäftigten fehlerhaft gewesen seien, weist der Rat darauf hin, dass mehrere Beschäftigte um Erläuterungen gebeten worden seien, die aber weder imstande gewesen seien, anzugeben, woher die in dem Formular vorgelegten Zahlen stammten, noch, wie sie berechnet worden seien.

136    Der Rat ist daher in den Erwägungsgründen 32 und 33 der angefochtenen Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die von der Klägerin mitgeteilten Informationen nicht berücksichtigt werden könnten und dass die Feststellungen nach Art. 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen worden seien.

137    Zweitens ist festzustellen, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung zwar nicht ausdrücklich aufgelistet hat, welcher Art die verfügbaren Informationen waren.

138    Insbesondere aus den Erwägungsgründen 28 bis 33, 45, 46, 50, 51, 55, 56, 92 und 98 bis 102 der angefochtenen Verordnung ergibt sich jedoch, dass die verfügbaren Informationen alle Angaben umfassen, die der Rat verwendet hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Klägerin eine Umgehung begangen habe, d. h. vor allem die Informationen, die auf eine Veränderung des Handelsgefüges schließen ließen, das Fehlen einer anderen glaubhaften Erklärung und die Daten der Comext-Datenbank von Eurostat, die verwendet worden sind, um zum einen die Feststellung der Untergrabung der Abhilfewirkung des ursprünglichen Antidumpingzolls und zum anderen das Vorliegen von Beweisen für ein Dumping im Vergleich zu den vorher festgelegten Normalwerten zu begründen. Darüber hinaus umfassen die verfügbaren Informationen alle einschlägigen Beweise einschließlich der Beschwerde (Erwägungsgründe 10 bis 17 der angefochtenen Verordnung).

139    Drittens ist zu dem Argument, dass der Rat hätte begründen müssen, inwieweit die verwendeten verfügbaren Informationen die bestmöglichen gewesen seien, darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Verpflichtung weder aus Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung noch aus der Rechtsprechung ergibt. Nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung kann der Rat seine Feststellungen auf die verfügbaren Informationen stützen, wenn die vorgelegten Informationen unzulänglich sind (siehe oben, Rn. 111). Da im vorliegenden Fall die vorgelegten Informationen unzulänglich waren, musste der Rat demnach nicht begründen, inwieweit die verwendeten verfügbaren Informationen besser seien als die vorgelegten Informationen. Zudem hat die Klägerin nicht behauptet, dass andere verfügbare Informationen besser seien als die vom Rat verwendeten verfügbaren Informationen. Daher ist das Argument der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

140    Folglich ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Berücksichtigung der von der Klägerin übermittelten zusätzlichen Informationen

141    Mit dem vierten Teil macht die Klägerin geltend, der Rat habe gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er alle übermittelten Informationen zurückgewiesen habe, ohne zu prüfen, ob einige Informationen bezüglich der Rüge eines Versands verwendet werden könnten. Die Informationen seien rechtzeitig übermittelt worden und, was die Rüge eines Versands betreffe, leicht überprüfbar gewesen.

142    Erstens wurde, was einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung betrifft, bereits vorstehend in Rn. 125 darauf hingewiesen, dass die Anwendung dieses Art. 18 Abs. 3 voraussetzt, dass vier kumulativ anzuwendende Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich insbesondere die, dass die möglichen Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und dass die übermittelten Informationen nachprüfbar sind. Im vorliegenden Fall wurde jedoch bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt, dass sich die von der Klägerin vorgelegten Informationen als unvollständig, widersprüchlich und nicht überprüfbar erwiesen haben, was die Anwendung von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung unabhängig von der Art der in Rede stehenden Umgehung ausschloss.

143    Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

144    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rechtmäßigkeit einer Unionsregelung voraussetzt, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziels geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T‑162/94, Slg, EU:T:1996:71, Rn. 69).

145    Im vorliegenden Fall vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, alle vorgelegten Informationen außer Acht zu lassen, ohne zu prüfen, ob einige Informationen bezüglich der Rüge eines Versands verwendet werden könnten.

146    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin die Übermittlung von Informationen schuldig geblieben ist, die belegten, dass es sich bei ihr tatsächlich um ein indonesisches Ausfuhrunternehmen handelte oder dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllt hat. Der Rat hat die genannten Informationen daher ohne Verkennung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen.

147    Folglich ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

148    Nach alledem ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung

149    Die Klägerin macht erstens geltend, dem Rat seien dadurch tatsächliche Fehler und Beurteilungsfehler unterlaufen, dass er die Preisangaben der Comext-Datenbank von Eurostat verwendet habe. Es habe in allen Prüfungsphasen der Antidumpingverordnungen bezüglich Fahrrädern und Fahrradteilen aus China Einvernehmen darüber bestanden, dass die Daten der Comext-Datenbank von Eurostat nicht zuverlässig seien und keine schlüssigen Vergleiche zuließen.

150    Zweitens habe der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem er die Informationen der Klägerin über die Ausfuhrpreise, deren Verlässlichkeit im 31. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bestätigt worden sei, ausgeklammert habe. Der Umstand, dass die Daten der kooperierenden Gesellschaften berücksichtigt worden seien, verfälsche die Zahlen zum Vorliegen von Dumping.

151    Der Rat tritt den Argumenten der Klägerin entgegen.

152    Hierzu ist festzustellen, dass das Vorliegen einer Umgehung nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung voraussetzt, dass Beweise für ein Dumping im Verhältnis zu den in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung festgestellten Normalwerten vorliegen.

153    Darüber hinaus geht aus der Grundverordnung hervor, dass die Unionsorgane für die Berechnung des Dumpings die am besten geeignete Methode wählen müssen und dass diese Wahl mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1992, Minolta Camera/Rat, C‑178/87, Slg, EU:C:1992:112, Rn. 41).

154    Im vorliegenden Fall ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass bereits festgestellt worden ist, dass die Klägerin, da die vorgelegten Informationen nicht verlässlich und überprüfbar waren, im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung nicht kooperiert hat.

155    Aus dem 31. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt sich zwar, dass sich der Abgleich der Zahlen zu den Ausfuhrverkäufen als korrekt erwiesen hat. Wie der Rat von der Klägerin unwidersprochen geltend gemacht hat, konnte jedoch nur der aggregierte Wert aller Ausfuhren mit den Büchern abgeglichen und überprüft werden. Da die vorgelegten Informationen zudem unvollständig waren, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die erforderlichen Informationen vorgelegt (siehe hierzu oben, Rn. 85 und 114).

156    Da dem Rat folglich keine zuverlässigen Informationen über die Klägerin und die Gesellschaften, die sich nicht gemeldet hatten, zur Verfügung standen, durfte er sich auf die verfügbaren Informationen stützen.

157    Als Zweites rügt die Klägerin die Verwendung von Daten aus der Comext-Datenbank von Eurostat als verfügbare Informationen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung. Sie beruft sich auf die Verordnung Nr. 1095/2005, die Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 und die Verordnung Nr. 502/2013, in denen die Zuverlässigkeit dieser Daten in Frage gestellt worden sei.

158    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die drei von der Klägerin genannten Verordnungen keine Antiumgehungsverfahren betrafen. Sie betrafen die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, eine Auslaufüberprüfung und eine Interimsüberprüfung.

159    Zweitens wurden die Ausfuhrpreise für die Hersteller, die nicht kooperiert hatten, in diesen drei Verordnungen jeweils unterschiedlich berechnet. In der Verordnung Nr. 1095/2005 wurden die Zahlen der kooperierenden Gesellschaften verwendet, da die Daten der Comext-Datenbank von Eurostat im Fall einer vollständigen Überprüfung der Dumping- und Schädigungssituation nicht als hinreichend genau angesehen wurden. In der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 wurden dagegen die Daten der Comext-Datenbank von Eurostat verwendet, da nur ein Unternehmen kooperiert hatte. In der Verordnung Nr. 502/2013 wurden die Daten der Comext-Datenbank von Eurostat nur in begrenztem Umfang verwendet, da diese Daten für den besonderen Fall einer Interimsüberprüfung erneut nicht als hinreichend genau angesehen wurden.

160    Daher wurden die Daten der Comext-Datenbank von Eurostat entgegen der Auffassung der Klägerin in den drei genannten Verordnungen nicht als unzulänglich angesehen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Dumping je nach dem Gegenstand der Untersuchung und den Umständen des Falles anhand verschiedener Methoden berechnet wurde.

161    Drittens betrafen diese Verordnungen China und Vietnam, nicht aber Indonesien. Die Klägerin hat keine Beweise dafür vorgebracht, dass diese Feststellungen auch für Indonesien gelten.

162    Die Argumente der Klägerin zur Zuverlässigkeit der Daten der Comext-Datenbank von Eurostat sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

163    Als Drittes ist die Klägerin im Rahmen ihres Vorwurfs eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ansicht, dass die Kommission in dem Fall, dass die vom Rat verwendeten Zahlen – wobei es sich im Wesentlichen um die Zahlen der Ausführer, die kooperiert hätten, handele – tatsächlich Dumping belegten, eine Antidumpinguntersuchung hinsichtlich der übrigen indonesischen Hersteller hätte einleiten müssen, statt die Klägerin als für die Schwierigkeiten der Industrie der Union unwahrscheinliche einzige Verantwortliche auszuwählen.

164    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Unionsorgane zu dem Schluss gelangt sind, dass Beweise für ein Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorlägen, die während der früheren Antidumpinguntersuchung festgestellt worden seien, nicht aber im Verhältnis zum Normalwert der Verkäufe der entsprechenden Ausführer auf ihrem nationalen Markt. Die Feststellungen in der angefochtenen Verordnung deuteten daher nicht auf die Notwendigkeit hin, eine unabhängige Antidumpinguntersuchung im Hinblick auf die indonesischen Hersteller einzuleiten. Darüber hinaus waren die kooperierenden Hersteller – im Gegensatz zur Klägerin – imstande, nachzuweisen, dass sie nicht an der Umgehung mitgewirkt haben.

165    Zweitens hat der Rat in seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt, dass die Menge und der Wert der Ausfuhren der kooperierenden Hersteller von den in der Comext-Datenbank von Eurostat enthaltenen aggregierten Daten bezüglich aller indonesischen Ausführer abgezogen worden seien. Folglich ist der Rat – anders als von der Klägerin behauptet – nicht unter Verwendung der Daten der kooperierenden Hersteller zu dem Schluss gelangt, dass Beweise für ein Dumping vorlägen.

166    Angesichts der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 152 bis 165 ist festzustellen, dass die Klägerin, soweit es darum geht, ob es Beweise für das Vorliegen eines Dumpings gab, den Nachweis von Rechts- oder Beurteilungsfehlern des Rates sowie eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung schuldig geblieben ist.

167    Demnach ist der dritte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

168    Nach den vorangegangenen Ausführungen, insbesondere denjenigen in Rn. 106, ist Art. 1 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

 Kosten

169    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

170    Die Kommission und Maxcom tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, wird für nichtig erklärt, soweit er die Chin Haur Indonesia, PT betrifft.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten von Chin Haur Indonesia sowie seine eigenen Kosten.

3.      Die Europäische Kommission und die Maxcom Ltd tragen ihre eigenen Kosten.

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die wesentlichen ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsverfahren

Umgehungsverfahren

Angefochtene Verordnung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zulässigkeit

Begründetheit

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung

– Zur Veränderung des Handelsgefüges

– Zur Durchführung von Versandmaßnahmen

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht

– Zur Feststellung fehlender Mitarbeit

– Zu den Wirkungen der Mitarbeit der Klägerin

– Zur Begründung

– Zur Berücksichtigung der von der Klägerin übermittelten zusätzlichen Informationen

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 Unkenntlich gemachte vertrauliche Angaben.