Language of document : ECLI:EU:T:2013:176





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. April 2013 – Eesti Autorite Ühing/Kommission

(Rechtssache T‑416/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtmäßigkeitskontrolle – Kriterien – Berücksichtigung nur der tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte, die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Rechtsakts bestanden (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 70)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung – Umfang der Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 83, 130)

3.                     Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt, aber keine Geldbuße verhängt wird – Anwendbarkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Art. 6 Abs. 2 EU; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 84 bis 88)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Beweise, die ausschließlich auf dem Verhalten des Unternehmens beruhen – Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Abrede stellen – Pflichten der Kommission, die die Plausibilität der von den Unternehmen vorgebrachten Erklärungen in Abrede stellt (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 89 bis 93, 99, 153)

5.                     Kartelle – Verbot – Kartelle, deren Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen – Anwendung von Art. 81 EG (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 115)

6.                     Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Parallelverhalten – Vermutung des Vorliegens einer Abstimmung – Grenzen – Weigerung der nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten, einem Benutzer aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen zu gewähren – Beeinträchtigung des Wettbewerbs (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 129)

7.                     Nichtigkeitsklage – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen der Befassung (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 175)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

1.

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Eesti Autorite Ühing betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.