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Klage, eingereicht am 5. August 2011 - Computer Resources/Amt für Veröffentlichungen

(Rechtssache T-422/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Computer Resources International (Dommeldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäsichen Union vom 22. Juli 2011 über die Ablehnung der von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO 10340 "EDV-Dienste - Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT-Anwendungen" (ABl. 2011, S 66-106099) eingereichten Angebote für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß des Beklagten gegen wesentliche Formvorschriften geltend gemacht, da die angefochtene Entscheidung keine Ausführungen dazu enthalte, welche besonderen Gründe der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt habe, als er zu dem Schluss gekommen sei, dass das Angebot der Klägerin ungewöhnlich niedrig sei.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass der Beklagte gegen das anwendbare Verfahren, wie es in Art. 139 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission1 festgelegt sei, verstoßen habe.

Mit dem dritten Klagegrund wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe einen Verfahrensmissbrauch begangen oder seine Entscheidung ohne ordnungsgemäße Rechtsgrundlage oder mit einer fehlerhaften Begründung erlassen, da er die Erläuterungen der Klägerin nicht verstanden und daher unbeantwortet gelassen habe.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.