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Urteil des Gerichts vom 11. September 2014 – Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-425/11)1

(Staatliche Beihilfe – Griechische Kasinos – System, das eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, H. van Vliet und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285, S. 25)

Tenor

Der Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Hellenischen Republik.

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1     ABl. C 282 vom 24.9.2011.