Urteil des Gerichts vom 11. September 2014 – Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-425/11)1
(Staatliche Beihilfe – Griechische Kasinos – System, das eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, H. van Vliet und M. Konstantinidis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285, S. 25)
Tenor
Der Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Hellenischen Republik.
________________________1 ABl. C 282 vom 24.9.2011.