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Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 – Computer Resources International (Luxembourg)/Kommission

(Rechtssache T-422/11)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung der EDV-Dienste Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT-Anwendungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Ungewöhnlich niedriges Angebot – Art. 139 Abs. 1 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 – Begründungspflicht – Wahl der Rechtsgrundlage – Ermessensmissbrauch)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Computer Resources International (Luxembourg) SA (Dommeldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude und D. Calciu, dann S. Delaude im Beistand von Rechtsanwältin E. Petritsi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO 10340 über die Erbringung der EDV-Dienste Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT-Anwendungen (ABl. 2011/S 66-106099) getroffenen Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 22. Juli 2011, die Angebote des aus der Klägerin und einer anderen Gesellschaft bestehenden Konsortiums für die Lose Nrn. 1 und 3 nicht auszuwählen und die Rahmenverträge an andere Bieter zu vergeben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Computer Resources International (Luxembourg) SA trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 290 vom 1.10.2011.