Language of document : ECLI:EU:T:2014:927

Rechtssache T‑422/11

Computer Resources International (Luxembourg) SA

gegen

Europäische Kommission

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung der EDV-Dienste Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT‑Anwendungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Ungewöhnlich niedriges Angebot – Art. 139 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 – Begründungspflicht – Wahl der Rechtsgrundlage – Ermessensmissbrauch“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. November 2014

1.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht, auf schriftliches Ersuchen hin die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen – Beurteilung in Ansehung der Informationen, die der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung standen

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art: 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149)

3.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Beschluss, mit dem ein Angebot abgelehnt wird – Begründungspflicht – Umfang

(Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 147 Abs. 3 und Art. 149)

4.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ungewöhnlich niedriges Angebot – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Anhörung des Bieters

(Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 139 Abs. 1)

5.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Möglichkeit für einen Bieter, sein ursprüngliches Angebot im Stadium der Beurteilung der Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber zu ändern – Ausschluss

(Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 99; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 148)

6.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Klagegrund, der erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht wurde – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2)

7.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

(Art. 263 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 20)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 24, 26-28)

3.      Art. 147 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften führt zwar die Angaben auf, die in dem Vergabebeschluss enthalten sein müssen, doch sieht er nicht vor, dass diese Angaben in dem Schreiben, mit dem der Inhalt des Beschlusses den abgelehnten Bietern mitgeteilt wird, genannt werden müssen. Die Kommunikation zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern, insbesondere den abgelehnten, wie auch der Inhalt dieser Kommunikation sind nämlich in Art. 149 der Verordnung Nr. 2342/2002 geregelt. Daher ist der genannte Art. 147 ohne Relevanz für die Bestimmung des Inhalts der Begründungspflicht, die dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber einem abgelehnten Bieter bezüglich des Schreibens obliegt, mit dem ihm der Inhalt des Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers mitgeteilt wird.

(vgl. Rn. 45)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 57)

5.      Gemäß Art. 99 der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und Art. 148 der Verordnung Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der genannten Haushaltsordnung kann die Änderung des Angebots eines Bieters im Stadium der Beurteilung der Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber nicht akzeptiert werden, da diese Vorschriften eine inhaltliche Änderung des ursprünglichen Angebots untersagen.

(vgl. Rn. 87)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 94)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 110)