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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Andrea Balduini gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Februar 2005

(Rechtssache T-77/05)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Andrea Balduini hat am 19. Februar 2005 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Gabriele Balduini.

Der Kläger beantragt,

nach der Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. November 2004, ADMIN. B.2-PC/amd-D (2004)27617, die durch Einschreiben mit Rückschein vom 15. November 2004 mitgeteilt wurde und am 22. November 2004 zugegangen ist, die beiden Fragen Nr. 11 und Nr. 36 der Prüfung A (Kenntnis des Sachgebiets) des Auswahlverfahrens EPSO/A/11/03 oder auch nur eine von diesen für unwirksam zu erklären;

und folglich, nach Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/A/11/03, die dem Kläger durch Übergabe des Schreibens vom 14. Mai 2004 EPSO/5000LM - EN bekannt gegeben wurde, festzustellen, dass der Kläger eines der 450 besten Ergebnisse erzielte, und ihn daher an den folgenden Phasen des Auswahlverfahrens EPSO/A/11/03 teilnehmen zu lassen;

jedenfalls der Beklagten die Kosten, Gebühren und Honorare des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/11/03 teil, das in seiner ersten Phase drei Vorauswahltests vorsah.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 habe der Prüfungsausschuss dem Kläger mitgeteilt, dass das Gesamtergebnis seiner Vorauswahltests (44,726 Punkte) nicht zu den 450 besten Ergebnisse gehöre, so dass er zu den weiteren Prüfungen nicht zugelassen werde.

Mit darauf folgendem Schreiben habe der Prüfungsausschuss allen Bewerbern mitgeteilt, dass die Ergebnisse der Vorauswahltests festgelegt worden seien, nachdem der Prüfungsausschuss selbst fünf Fragen der genannten Prüfungen (Nr. 17 der Prüfung A, die Nrn. 4 und 20 der Prüfung B und die Nrn. 45 und 52 der Prüfung C) annulliert habe.

Dem an den Prüfungsausschuss gerichteten Ersuchen um Überprüfung und der an EPSO gerichteten Beschwerde sei nicht stattgegeben worden. Mit diesen beiden Anträgen sei beantragt worden, dass zwei weitere Fragen der Prüfung A (die Nrn. 11 und 36) annulliert würden, da sie völlig fehlerhaft, unlogisch und unverständlich seien, so dass ein Ergebnis erreicht würde, nach dem er zu den 450 besten Bewerber gehörte und an den folgenden Phasen des Auswahlverfahrens teilnehmen dürfte. Beiden Anträgen sei nicht stattgegeben worden.

Zur Begründung seines Begehrens macht der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts geltend.

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