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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Hinrich Bavendam u.a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2005

(Rechtssache T-80/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

    

Hinrich Bavendam, Bremen (Deutschland), Günther Früchtnicht, Bremen (Deutschland), Hinrich Geerken, Bremen (Deutschland), Hans-Jürgen Weyhausen-Brinkmann, Bremen (Deutschland), Curt-Hildebrand v. Einsiedel, Leipzig (Deutschland), Christina Gräfin von Schall-Riaucour, Ahlen-Vorhelm (Deutschland), Franz-Albrecht Metternich-Sandor, Prinz von Ratibor und Corvey, Höxter (Deutschland), Christoph Prinz zu Schleswig-Holstein, Thumby (Deutschland) und die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock (Deutschland) haben am

17. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt T. Giesen.

Die Kläger beantragen,

-    die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung

1.    in der kontinentalen biogeografischen Region

2.    in der atlantischen biogeografischen Region

    

bekannt gegeben unter den Aktenzeichen K(2004) 4031 und K(2004) 4032, für nichtig zu erklären, soweit Eigentum oder Gebietshoheit der Kläger betroffen sind;

-    die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

                    

            

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind entweder Eigentümer des gesamten Gebietes oder von großen Teilen von Gebieten, die gemäß den angefochtenen Entscheidungen zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung erklärt wurden, was die Eigentumsrechte der Kläger einschränke.

Die Kläger machen geltend, dass die Auswahlkriterien für die Aufnahme in die Liste von Gebieten von gemeinschaflicher Bedeutung nicht erfüllt würden, da die auswahlmaßgeblichen Lebensraumtypen und Arten entweder überhaupt nicht oder nur mit mangelnder Repräsentativität vorkommen.

Die Kläger tragen ferner vor,

-    dass wesentliche Formvorschriften nach Artikel 6 Absatz 2, 3 und 4, oder nach Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG verletzt seien,

-    dass eine Vertragsverletzung vorliege, weil die der Listung zugrundeliegende Auswahlentscheidung auf nationaler Ebene schon fehlerhaft gewesen sei,

-    und dass ein Ermessensmißbrauch stattgefunden habe, da die Kommission alle der ihr von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Gebiete ohne Ausnahme aufgelistet habe.

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1 - Richtlinie 92/43/EWG de Rate vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebenräume owie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).