Language of document : ECLI:EU:T:2011:705





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. November 2011 – Sniace/Kommission

(Rechtssache T-238/09)

„Staatliche Beihilfen – Umschuldungsvereinbarungen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden – Begründungspflicht“

1.                     Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 31‑35, 87)

2.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Reichweite – Beurteilung des Kriteriums des Verhaltens des privaten Gläubigers (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 37‑38, 54, 67)

3.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Reichweite – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 76‑77, 81)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/612/EG der Kommission vom 10. März 2009 über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens Sniace, SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG (ABl. L 210, S. 4)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sniace, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.