Language of document : ECLI:EU:T:2012:38

Rechtssache T‑237/09

Wallonische Region

gegen

Europäische Kommission

„Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Nationaler Zuteilungsplan für Emissionszertifikate für Belgien für den Zeitraum 2008 bis 2012 – Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 – Nachträgliche Korrektur – Neuer Marktteilnehmer – Entscheidung, mit der der Zentralverwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft angewiesen wird, eine Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle aufzunehmen“

Leitsätze des Urteils

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Klage gegen die stillschweigende Entscheidung über eine Zurückweisung, die sich aus der Begründung einer Maßnahme ergibt – Zulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

2.      Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – Nationaler Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate (NZP) – Verfahren zur Übermittlung des NZP – Recht des betroffenen Mitgliedstaats auf nachträgliche Korrekturen der nationalen Zuteilungstabelle – Zulässigkeit – Kriterien – Kumulativer Charakter

(Verordnung Nr. 2216/2004 der Kommission, Art. 44 Abs. 2, Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung, Art. 9 Abs. 3)

3.      Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – Nationaler Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate (NZP) – Verfahren zur Übermittlung des NZP – Recht des betroffenen Mitgliedstaats auf nachträgliche Korrekturen der nationalen Zuteilungstabelle – Zulässigkeit – Zuteilungskriterien – Enge Auslegung

(Verordnung Nr. 2216/2004 der Kommission, Art. 44 Abs. 2, Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung, Art. 9 Abs. 3 Art. 11 Abs. 2 und Anhang III)

1.      Nur der Tenor einer Entscheidung kann Rechtswirkungen zeitigen und folglich beschweren, unabhängig von den Gründen, auf denen diese Entscheidung beruht Dagegen können die Erwägungen, die zur Begründung einer Entscheidung angestellt werden, als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein und nur insofern der Rechtmäßigkeitskontrolle des Unionsrichters unterworfen werden, als sie Gründe eines beschwerenden Rechtsakts sind und die notwendige Begründung des Tenors des Rechtsakts bilden.

Auch wenn jedoch der Tenor einer Entscheidung einen vom Adressaten gestellten Antrag nicht ausdrücklich zurückweist, kann sich aus der Entscheidung in Verbindung mit ihren wichtigsten Gründen dennoch ergeben, dass das Organ, das die Maßnahme erlassen hat, ausdrücklich zu diesem Antrag Stellung genommen und diesen zurückgewiesen hat. In einem solchen Fall ist festzustellen, dass die Entscheidung bindende Rechtswirkungen zeitigt und den Adressaten in diesem Punkt beschwert.

(vgl. Randnrn. 44-46)

2.      Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87 sowie der Entscheidung 280/2004 sieht zwei kumulative Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Korrektur der Tabelle eines „nationalen Zuteilungsplans“ (NZP) ohne Rückgriff auf das Verfahren zur Übermittlung eines geänderten NZP nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vor. Zum einen muss sich die beantragte Korrektur auf den der Kommission übermittelten und von dieser nicht abgelehnten NZP stützen und sich zum anderen aus einer „Datenverbesserung“ ergeben. Bei Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen muss die Kommission außerdem gemäß Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 a. E. der Verordnung Nr. 2216/2004 den Zentralverwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft anweisen, die fragliche Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle einzufügen

(vgl. Randnr. 55)

3.      In Anbetracht des Grundsatzes nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit den Zuteilungskriterien nach Anhang III der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, wonach die Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum verfügbaren Zertifikate im Voraus festzulegen ist, sind die kumulativen Kriterien der „Korrektur“ und der „Datenverbesserung“ für die Zulässigkeit einer Änderung der Tabelle eines nationalen Zuteilungsplans (NZP) nach der Übermittlung des NZP als Ausnahmetatbestände eng auszulegen, um die Wirksamkeit des Mitteilungsverfahrens nach Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 4, der Verordnung Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87 sowie der Entscheidung 280/2004 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 nicht zu gefährden. Denn nur eine enge Auslegung kann eine vollständige vorrangige Prüfung der nachträglich von einem Mitgliedstaat beantragten Änderungen anhand der Zuteilungskriterien sicherstellen.

(vgl. Randnr. 66)