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Klage, eingereicht am 8. Juni 2009 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-236/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, das Angebot der Klägerin auf die offene Ausschreibung RTD-R4-2007-001 für Los 1, "Fachwissen betreffend die Entwicklung vor Ort (intra muros)", und für Los 2, "Entwicklung von Projekten, nicht vor Ort (extra muros)" (ABl. 2007/S 238-288854), abzulehnen, die der Klägerin mit zwei getrennten Schreiben vom 27. März 2009 mitgeteilt worden ist, und alle weiteren Entscheidungen der Kommission einschließlich derjenigen, den Zuschlag dem erfolgreichen Bieter zu erteilen, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin als Ersatz des durch das in Rede stehende Ausschreibungsverfahren entstandenen Schadens einen Betrag von 69 445 200 Euro (33 271 920 Euro für Los 1 und 36 173 280 Euro für Los 2) zu zahlen;

der Kommission die Kosten der Rechtsverteidigung der Klägerin einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens auch dann aufzuerlegen, wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Beklagten, ihr Angebot auf eine offene Ausschreibung für externe Dienstleistungen für Entwicklung und Support von Informationssystemen und zugehörige Studien (RTD-R4-2007-001-ISS-FP7) sowohl für Los 1, "Fachwissen betreffend die Entwicklung vor Ort (intra muros)", und für Los 2, "Entwicklung von Projekten, nicht vor Ort (extra muros)", abzulehnen und den Zuschlag dem erfolgreichen Bieter zu erteilen. Die Klägerin verlangt ferner Ersatz für ihm durch das Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe.

Erstens macht sie geltend, der Beklagten seien verschiedene offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen und sie habe sich unter Verstoß gegen die Haushaltsordnung1 und die Bestimmungen zu deren Durchführung wie auch unter Verstoß gegen die Richtlinie 2004/182 sowie Art. 253 EG geweigert, der Klägerin eine Begründung oder Erläuterung zu geben.

Zweitens rügt die Klägerin, dass die Beklagte dadurch gegen die Haushaltsordnung verstoßen habe, dass sie Bieter verpflichte, ihre Angebote gegen deren Willen zu verlängern. Selbst unterstellt, die Beklagte wäre dazu berechtigt, was nicht der Fall sei, habe sie sich unter Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Gleichbehandlung für den Abschluss des Vergabeverfahrens auch nach Ablauf der Verlängerung entschieden, da, so die Klägerin, kein Vertrag geschlossen werden könne, wenn ein oder mehrere Angebote nicht mehr gültig seien.

Drittens sei der Ausgang des durch die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten eingeleiteten Verfahrens durch das Bekanntwerden von Informationen im Zusammenhang mit einem Versuch, die Klägerin an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern, verfälscht worden.

Weiterhin trägt die Klägerin spezifische Argumente in Bezug auf jedes Los vor.

In Bezug auf Los 1 macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe dadurch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie die Ausschlusskriterien von Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Haushaltsordnung in Bezug auf eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums nicht beachtet habe, dass seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten verletzt habe. Ferner sei dem erfolgreichen Bieter erlaubt worden, rechtswidrig Ressourcen von Unternehmen, die nicht in WHO/GPA-Mitgliedstaaten ansässig seien, zu nutzen, und diese Praktik sei rechtswidrig.

In Bezug auf Los 2 macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die Teilnahme von Bietern, die Subunternehmerverträge in Staaten vergäben, die nicht WHO/GPA-Mitgliedstaaten seien, an Vergabeverfahren nicht zulassen dürfe; andernfalls müsse sie fair, transparent und nichtdiskriminierend verfahren und klarstellen, welche Auswahlkriterien sie für den Ausschluss bestimmter Unternehmen oder die Zulassung anderer anwende. Daher habe die Beklagte eine besonders diskriminierende Verhaltensweise an den Tag gelegt, als sie die Kriterien nicht beschrieben habe, die sie für die Auswahl der Bieter verwendet habe. Ferner habe die Beklagte die Ausschließungskriterien in Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Haushaltsordnung sowie den Art. 133a und 134 der Durchführungsbestimmungen und Art. 45 der Richtlinie 2004/18 nicht beachtet, mit denen Unternehmen von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollten, die wegen rechtswidriger Handlungen wie Betrug, Korruption, Bestechung oder berufliches Fehlverhalten verurteilt worden oder an solchen Handlungen beteiligt gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe der erfolgreiche Bieter die Beteiligung an derartigen Tätigkeiten eingeräumt und sei von den deutschen Gerichten verurteilt worden.

Abschließend macht die Klägerin noch geltend, dass die Beklagte verschiedene offensichtliche Bewertungsfehler in Bezug auf beide Lose und im Hinblick auf die Qualität des Angebots des Bieters für die gesamte Verwaltung der Dienstleistung, für die Beauftragung von Dienstleistungen und für die Erbringung von Dienstleistungen wie auch das technische Angebot des Bieters im Bereich der Lose begangen habe.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 DES RATES vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 134, S. 114).