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Klage, eingereicht am 23. Juni 2009 - Sniace/Kommission

(Rechtssache T-238/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sniace SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. J. Moncholí Fernández)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG zur Kenntnis zu nehmen und für begründet zu erklären;

Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 10. März 2009 für nichtig zu erklären, mit dem die folgenden staatlichen Beihilfen, die Spanien Sniace gewährt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden: i) am 8. März 1996 zwischen Sniace und der Tesorería General de la Seguridad Social abgeschlossene Umschuldungsvereinbarung, ii) Durchführung der am 5. November 1993 zwischen Sniace und FOGASA abgeschlossenen Vereinbarung und iii) am 31. Oktober 1995 zwischen Sniace und FOGASA abgeschlossene Vereinbarung;

Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung vom 10. März 2009 für nichtig zu erklären, mit denen Spanien dazu verpflichtet wurde

vom Empfänger die gezahlten Beihilfen nebst Zinsen sofort und tatsächlich zurückzufordern und

der Kommission innerhalb von zwei Monaten den Gesamtbetrag und die Maßnahmen, die ergriffen oder vorgesehen wurden, um der Entscheidung nachzukommen, mitzuteilen und urkundlich nachzuweisen, dass dem Beihilfeempfänger die Rückerstattung der Beihilfen aufgetragen wurde;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die mit der vorliegenden Klage angefochtene Handlung ist die Entscheidung der Kommission C(2009) 1479 final vom 10. März 2009 über die staatliche Beihilfe Nr. C5/2000 (ex NN 118/1997), die Spanien der Klägerin gewährt hat, und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG vom 28. Oktober 1998. In dieser Entscheidung wurden die der Klägerin vom Fondo de Garantía Salarial (FOGASA) und der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) gewährten Beihilfen für unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, da die zwischen der Letztgenannten und dem FOGASA abgeschlossenen Schuldübernahmevereinbarungen und die zwischen der Klägerin und der TGSS abgeschlossene Umschuldungsvereinbarung hinsichtlich des anwendbaren Zinssatzes nicht den Marktbedingungen entsprachen1.

Mit der angefochtenen Entscheidung wurden die im zweiten Absatz der Anträge angeführten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

Die Klägerin macht als Klagegrund zunächst geltend, dass die Kommission bei ihrer Prüfung der fraglichen Vereinbarungen und ihrer Schlussfolgerung, dass sich weder der FOGASA noch die TGSS wie private Gläubiger verhalten hätten, die anwendbaren Vorschriften unrichtig ausgelegt habe. Die Beklagte stütze ihre Auffassung auf einen generalisierenden Vergleich der Stellung des privaten Gläubigers BANESTO mit der von FOGASA und ziehe aus dem Verhalten von BANESTO unbegründete Schlüsse auf das Verhalten sonstiger privater Gläubiger.

Jedenfalls habe sich die Klägerin in ihrer Eigenschaft als öffentliche Gläubigerin praktisch genauso wie BANESTO verhalten.

Ferner liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Insbesondere habe die Kommission in keiner Weise die "drohende Wettbewerbsverfälschung" begründet, die für die Einstufung einer Beihilfe als staatliche Beihilfe entscheidend sei.

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1 - Vgl. die Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission (C-342/96, Slg. 1999, I-2459), vom 22. November 2007, Spanien/Kommission (C-525/04, Slg. 2007, I-9947), und vom 21. Oktober 2004, Lenzing (T-36/99, Slg. 2004, II-3597).