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Klage, eingereicht am 17. Juni 2009 - Wallonische Region/Kommission

(Rechtssache T-237/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Wallonische Region (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. De Backer, A. Lepièce, I.-S. Brouhns)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009 betreffend den belgischen nationalen Zuteilungsplan für nichtig zu erklären, soweit die Zuteilung von Zertifikaten an die Anlage Nr. 116 für den Zeitraum 2008-2012 abgelehnt wird, und eine Zuteilung in jährlichen Raten gemäß Anhang Va des nationalen Zuteilungsplans zu gestatten;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009 betreffend den von Belgien übermittelten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate für den Zeitraum 2008 bis 2012, mit der die Kommission die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle, in der der Anlage Nr. 116 Zertifikate zugeteilt wurde, abgelehnt hat.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende vier Gründe:

Verstoß gegen Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission1, da sich die Kommission auf Gründe gestützt habe, die in der anwendbaren Vorschrift nicht vorgesehen seien;

Verstoß gegen die Pflicht, die angefochtene Entscheidung zu begründen, da diese nicht erkennen lasse, inwiefern sich die von Belgien hinsichtlich der Anlage Nr. 116 vorgenommene Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle nicht auf den zuvor von Belgien übermittelten und von der Kommission gebilligten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate stütze;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zum von der Kommission gebilligten belgischen nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate stehe;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gemeinschaftstreue und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission eine Entscheidung erlassen habe, die im Widerspruch zu einer sechs Monate zuvor erlassenen ersten Entscheidung stehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386, S. 1).