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Klage, eingereicht am 19. März 2012 - FunFactory/HABM (Dreidimensionale Marke, die die Form eines Vibrators darstellt)

(Rechtssache T-137/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: FunFactory GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-D. Franzen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung (R 1436/2011-4) der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2012 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke, die die Form eines Vibrators darstellt (Anmeldung Nr. 9 390 691) für Waren der Klasse 10.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht beschreibend sei; Verstoß gegen die Begründungspflicht des Art. 73 S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und Nichtgewährung rechtlichen Gehörs.

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