Klage, eingereicht am 19. März 2012 - FunFactory/HABM (Dreidimensionale Marke, die die Form eines Vibrators darstellt)
(Rechtssache T-137/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: FunFactory GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-D. Franzen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angegriffene Entscheidung (R 1436/2011-4) der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2012 aufzuheben;
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke, die die Form eines Vibrators darstellt (Anmeldung Nr. 9 390 691) für Waren der Klasse 10.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht beschreibend sei; Verstoß gegen die Begründungspflicht des Art. 73 S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und Nichtgewährung rechtlichen Gehörs.
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