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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2012 von Moises Bermejo Garde gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2012 in der Rechtssache F-41/10, Bermejo Garde/EWSA

(Rechtssache T-530/12 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Moises Bermejo Garde (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 25. September 2012 in der Rechtssache F-41/10 aufzuheben;

folglich seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher

die Entscheidung Nr. 88/10 A des Präsidenten des EWSA vom 3. März 2010 aufzuheben, mit der sein Antrag vom 7. Dezember 2009 zurückgewiesen und seine Umsetzung beschlossen wurde;

die Ergänzung zur Entscheidung Nr. 88/10 vom 25. März 2010 aufzuheben;

die Entscheidung Nr. 133/10 A vom 24. März 2010 aufzuheben, mit der er seiner Aufgaben als Leiter des Referats Juristischer Dienst mit sofortiger Wirkung enthoben und seine Umsetzung in einen anderen Dienst in der Funktion als Referatsleiter mit Wirkung zum 6. April 2010 beschlossen wurde;

die Entscheidung Nr. 184/10 A des Präsidenten des EWSA vom 13. April 2010 über seine Umsetzung in die Direktion Logistik mit Wirkung zum 6. April 2010 aufzuheben;

den EWSA zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17 500 Euro zu verurteilen;

dem EWSA sämtliche Kosten aufzuerlegen;

dem EWSA die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe angenommen, dass er durch die Weitergabe von Informationen an seine Vorgesetzten einen Schaden erlitten habe, da er seiner Aufgaben als Leiter des Juristischen Dienstes enthoben worden sei, dass dieser Schaden aber nicht Folge eines Verstoßes gegen die Art. 12a und 22a des Statuts der Beamten der Europäischen Union gewesen sei.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Begriff der beschwerenden Maßnahme und Verfälschung des Akteninhalts (betrifft im Wesentlichen die Randnrn. 44 bis 64 des angefochtenen Urteils);

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (betrifft die Randnrn. 114 bis 118 des angefochtenen Urteils);

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 12a, 22a und 86 des Statuts sowie Verletzung der Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts (betrifft im Wesentlichen die Randnrn. 133 ff. des angefochtenen Urteils);

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 86 des Statuts, Anhang IX des Statuts, die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen des Anhangs IX des Statuts und gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Verfälschung des Akteninhalts und Verletzung der Begründungspflicht (betrifft im Wesentlichen die Randnrn. 75 bis 78 des angefochtenen Urteils);

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts sowie Verstoß gegen Art. 22a des Statuts und Art. 72 der Geschäftsordnung des EWSA (betrifft die Randnrn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils).

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