Language of document :

Klage, eingereicht am 10. September 2007 - Telefónica und Telefónica de España / Kommission

(Rechtssache T-336/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Telefónica, S.A. und Telefónica de España, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-E. González Díaz und S. Sorinas Jimeno)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juli 2007 in der Sache COMP/38.784, Wanadoo España/Telefónica, gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Geldbuße, die ihnen mit der genannten Entscheidung auferlegt wurde, gemäß Art. 229 EG aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren nach Art. 82 EG (Sache COMP/38.784 - Wanadoo España/Telefónica), mit der die Kommission der Telefónica, S.A. und der Telefónica de España als Gemeinschuldner eine Geldbuße in Höhe von 151 875 000 Euro auferlegte, weil sie durch die Verursachung einer Kosten-Preis-Schere gegen Art. 82 EG verstoßen hätten.

Die Klägerinnen machen folgende Klagegründe geltend:

eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da die Entscheidung auf mehreren Sachverhaltselementen beruhe, die ihnen im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt worden seien und zu denen sie sich nicht hätten äußern können;

die Beklagte habe in folgender Hinsicht mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen:

durch die Bestimmung von drei verschiedenen Großkundenmärkten anstatt eines einzigen Großkundenmarktes für den ADSL-Zugang, der sowohl den Teilnehmeranschluss als auch den nationalen und den regionalen Anschluss oder zumindest die beiden letztgenannten Anschlüsse umfasse;

durch die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerinnen auf den relevanten Großkunden- und Endkundenmärkten;

durch die Anwendung von Art. 82 EG auf ihr angeblich missbräuchliches Verhalten. Erstens wende die Kommission diesen Artikel entgegen der Rechtsprechung im Fall Oscar Bronner auf die Weigerung an, einen De-facto-Vertrag zu schließen, wenn es sich bei den fraglichen Großkundenprodukten um keine "grundlegenden Infrastrukturen" handele. Zweitens missachte die Entscheidung - obwohl sie eine Anwendung von Art. 82 EG auf das Verhalten der Klägerinnen für möglich halte, was nicht der Fall sei - die im Urteil Industrie des Poudres Sphériques aufgestellten Voraussetzungen, wonach die Verursachung einer Kosten-Preis-Schere erst dann für rechtswidrig erklärt werden könne, wenn zuvor nachgewiesen sei, dass die Preiserhöhung des Produkts überhöht oder der Endkundenpreis ein Kampfpreis sei;

durch die Annahme missbräuchlichen Verhaltens, das Auswirkungen auf den Markt habe. Erstens habe die Kommission die dem Vergleich zugrunde liegenden Großhandelsinvestitionen unzutreffend ausgewählt, und zweitens seien ihr u. a. erhebliche Rechenfehler und Versäumnisse unterlaufen, und zwar sowohl bei der Anwendung des Kriteriums "Zeitraum für Zeitraum" als auch des Kriteriums des "diskontierten Cashflow". Diese Fehler machten sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit die in der Entscheidung angewandte Methodik und die in ihr enthaltenen Berechnungen wertlos. Außerdem würden die behaupteten nachteiligen Auswirkungen des Verhaltens auf den Wettbewerb in der Entscheidung nicht hinreichend bewiesen;

die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten und auf jeden Fall gegen die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie dort eingegriffen habe, wo die vom Gemeinschaftsgesetzgeber selbst eingesetzte nationale Regulierungsbehörde für Telekommunikation bereits eingeschritten sei. Diese habe gemäß den ihr vom Gemeinschaftsgesetzgeber zugewiesenen Befugnissen und Zuständigkeiten und gestützt auf eine Vorschrift gehandelt, die auf den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln beruhe.

Was die Nichtigerklärung oder die Herabsetzung der Geldbuße angehe, habe die Kommission gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 85 und 86 des Vertrages (jetzt Art. 81 EG und 82 EG) und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass der Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sei und dass es sich dabei um einen "signifikanten Missbrauch" handele.

____________