Klage, eingereicht am 8. Januar 2008 - Buczek Automotive / Kommission
(Rechtssache T-1/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Buczek Automotive sp. z o. o. (Sosnowiec, Polen) (Prozessbevollmächtigter: T. Gackowski, Rechtsanwalt [radca prawny])
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 23/2006 (ex NN 35/2006), die Polen dem Stahl herstellenden Technologie-Buczek-Konzern gewährt hat, für nichtig zu erklären;
hilfsweise, Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 23/2006 (ex NN 35/2006), die Polen dem Stahl herstellenden Technologie-Buczek-Konzern gewährt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die Rückforderung von 7 183 528 PLN von der Gesellschaft Buczek Automotive sp. z o. o. anordnet;
Art. 4 und Art. 5 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 23/2006 (ex NN 35/2006), die Polen dem Stahl herstellenden Technologie-Buczek-Konzern gewährt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Rückforderung von der Buczek Automotive sp. z o. o. betreffen;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf Gründe, die sich mit den in der Rechtssache T-440/07, Huta Buczek/Kommission
1, geltend gemachten decken.
____________1 - ABl. 2008, C 22, S. 50.