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Klage, eingereicht am 8. Januar 2008 - Buczek Automotive / Kommission

(Rechtssache T-1/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Buczek Automotive sp. z o. o. (Sosnowiec, Polen) (Prozessbevollmächtigter: T. Gackowski, Rechtsanwalt [radca prawny])

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 23/2006 (ex NN 35/2006), die Polen dem Stahl herstellenden Technologie-Buczek-Konzern gewährt hat, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 23/2006 (ex NN 35/2006), die Polen dem Stahl herstellenden Technologie-Buczek-Konzern gewährt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die Rückforderung von 7 183 528 PLN von der Gesellschaft Buczek Automotive sp. z o. o. anordnet;

Art. 4 und Art. 5 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 23/2006 (ex NN 35/2006), die Polen dem Stahl herstellenden Technologie-Buczek-Konzern gewährt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Rückforderung von der Buczek Automotive sp. z o. o. betreffen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf Gründe, die sich mit den in der Rechtssache T-440/07, Huta Buczek/Kommission1, geltend gemachten decken.

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1 - ABl. 2008, C 22, S. 50.