Language of document :

Klage, eingereicht am 4. Juni 2019 – Google und Alphabet/Kommission

(Rechtssache T-334/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten ) und Alphabet, Inc. (Mountain View) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Jeffs, J. Staples, Solicitor, D. Beard QC und J. Williams, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 20. März 2019 in der Sache COMP/AT.40411 – Google Search (AdSense) (ganz oder teilweise) für nichtig zu erklären,

folglich, oder hilfsweise, in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen und

jedenfalls der Kommission die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und Aufwendungen der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 20. März 2019 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (AT.40411 – Google Search [AdSense]) gerichtet. Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung alle drei Feststellungen über Zuwiderhandlungen, der Feststellung, dass diese eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, und der Auferlegung einer Geldbuße.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf fünf Gründe.

In dem angefochtenen Beschluss würden die Marktdefinition und daher das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung falsch beurteilt. Konkret werde in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass

Suchmaschinenwerbung und andere als Suchmaschinenwerbung nicht miteinander konkurrieren würden;

unmittelbar verkaufte Werbung und zwischengeschaltete Werbung nicht miteinander konkurrieren würden.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass die sogenannte Ausschließlichkeitsklausel von Google („Site-Exclusivity Clause“) missbräuchlich sei. In dem angefochtenen Beschluss werde

die „Site-Exclusivity Clause“ zu Unrecht als eine ausschließliche Lieferverpflichtung qualifiziert;

zu Unrecht festgestellt, dass es nicht notwendig gewesen sei, in dem Beschluss zu beurteilen, ob die „Site-Exclusivity Clause“ wahrscheinlich wettbewerbswidrige Auswirkungen habe;

nicht nachgewiesen, dass die „Site-Exclusivity Clause“, gleich wie sie charakterisiert werde, den Wettbewerb wahrscheinlich beschränke.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass die Klausel über die Premium-Platzierung von Google und die Mindestwerbung von Google („Placement Clause“) missbräuchlich sei. In dem angefochtenen Beschluss werde

die „Placement-Clause“ unrichtig charakterisiert;

nicht nachgewiesen, dass die „Placement-Clause“ den Wettbewerb wahrscheinlich beschränke.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass die Klausel von Google über die Zulassung gleichartiger Werbung („Modification Clause“) missbräuchlich sei. In dem angefochtenen Beschluss werde

nicht nachgewiesen, dass die „Modification Clause“ den Wettbewerb wahrscheinlich beschränke;

alternativ, zu Unrecht verkannt, dass die „Modification Clause“ objektiv gerechtfertigt gewesen sei, weil sie Benutzer von Webseiten, Herausgeber, Werbetreibende und Google schütze, und/oder, dass jeder Abschottungseffekt durch die Vorteile dieser Klausel ausgeglichen werde.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht eine Geldbuße verhängt und diese unrichtig berechnet. In dem angefochtenen Beschluss werde

nicht berücksichtigt, dass Google weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe, und dass die Kommission in dieser Sache Verpflichtungszusagen verhandelt habe;

hilfsweise, die Geldbuße unrichtig berechnet;

ferner, oder hilfsweise, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet.

____________