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Klage, eingereicht am 4. Dezember 2013 – Serco Belgium u. a./Kommission

(Rechtssache T-644/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Serco Belgium (Brüssel, Belgien), SA Bull NV (Auderghem, Belgien) und Unisys Belgium SA (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Ost und M. Vanderstraeten)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2013 für nichtig zu erklären, mit der das auf die Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2012/026 – ITIC-SM (IT-Dienstleistungsmanagement für die integrierte und konsolidierte IT-Desktop-Umgebung der Europäischen Kommission) (ABl. 2012/S 69-112905) abgegebene Gebot des OPTIMUS-Konsortiums abgelehnt und der Auftrag an das GISIS-Konsortium vergeben wurde, und

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen Klagegrund geltend.

Ihr Angebot sei wegen der äußerst niedrigen Bewertungen abgelehnt worden, die die Kommission auf die Unterkriterien für den Zuschlag, die sich auf die Personalausstattung bezögen, vergeben habe. Kurz gesagt, sei die Kommission der Ansicht gewesen, dass die von den Klägerinnen angebotene Mitarbeiterzahl zu niedrig und daher nicht angemessen sei, um die geforderte Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen.

Das Angebot der Klägerinnen sei auf der Grundlage rechtswidriger Zuschlagskriterien abgelehnt worden. Die Unterkriterien für den Zuschlag bezüglich der Personalausstattung dienten nicht dazu, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, da

wie die Kommission ausdrücklich eingeräumt habe, die von den Bietern in Bezug auf diese Kriterien gegebenen Antworten keine (vertraglichen) Anforderungen begründeten. Es verstoße gegen das Unionsrecht, Bieter anhand von Erklärungen zu bewerten, die nicht bindend seien;

diese Unterkriterien beträfen nicht die Qualität des Angebots (Niveau der zu erbringenden Dienstleistungen), sondern das Vermögen des Bieters, eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, um die in der Dienstleistungsvereinbarung festgelegten Leistungsanforderungen zu erfüllen. Diese Unterkriterien stellten daher Auswahlkriterien dar,

da keine optimale Mitarbeiterzahl genannt und keine genauen Angaben dazu gemacht worden seien, wie die Kommission die angegebene Mitarbeiterzahl bewerten würde, und das Wesen des Integrations- und Konsolidierungsprojekts der Kommission, wie aus der Leistungsbeschreibung hervorgehe, darin bestehe, den vertraglich festgelegten hohen Qualitätsstandard auf möglichst effiziente Art und Weise zu erreichen, hätten diese Unterkriterien zu einem unvorhersehbaren Ergebnis geführt,

jedenfalls hätte die Kommission, wenn sie (wegen der als unzureichend angesehenen Mitarbeiterzahlen) Zweifel daran gehabt habe, dass die Klägerinnen in der Lage sein würden, die Leistung zu den angebotenen Bedingungen zu erbringen, vor der Ablehnung eines Angebots, das 47 Millionen Euro billiger gewesen sei als das erfolgreiche Gebot, Erläuterungen einholen müssen.