Language of document : ECLI:EU:T:2016:15

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

12. Januar 2016(*)

„Gemeinschaftsmarke – Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑647/13 DEP

Meda AB mit Sitz in Solna (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Takeda GmbH mit Sitz in Konstanz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Köster,

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die Meda im Anschluss an den Beschluss vom 11. November 2014, Meda/HABM – Takeda (PANTOPREM) (T‑647/13, EU:T:2014:971) Takeda zu erstatten hat,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 2. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Meda AB Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. September 2013 (Sache R 2171/2012‑4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Takeda GmbH und der Klägerin.

2        Takeda beantragte, die Klage abzuweisen und Meda die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 2. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erklärte Meda gegenüber dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie stellte keinen Kostenantrag.

4        Mit Schreiben, die am 21. und 22. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beantragten Takeda und das HABM, Meda gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Kosten aufzuerlegen.

5        Mit Beschluss vom 11. November 2014 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts die Rechtssache im Register gestrichen und Meda ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM und von Takeda auferlegt.

6        Takeda verlangte von Meda, ihr als erstattungsfähige Kosten einen Betrag von 15 598,26 Euro zu zahlen.

7        Nach den Angaben von Takeda, denen Meda nicht widersprochen hat, teilte Meda mit, dass sie die geltend gemachten Kosten für zu hoch halte und nur bereit sei, einen Betrag von 6 000 Euro zu zahlen.

8        Mit Antragsschrift, die am 11. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Takeda gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, mit dem sie das Gericht ersucht hat, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gericht auf insgesamt 15 598,26 Euro festzusetzen.

9        Mit Schriftsatz, der am 11. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Meda zu diesem Antrag Stellung genommen und beantragt, den Antrag von Takeda auf Festsetzung von Kosten in Höhe von 15 598,26 Euro zurückzuweisen und den geltend gemachten Betrag erheblich zu reduzieren.

10      Da bestimmte Anlagen Meda nicht in einer lesbaren Fassung übermittelt worden sind, hat die Kanzlei des Gerichts sie ihr auf ihren Antrag erneut übermittelt und sie zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schriftsatz, der am 23. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Meda Stellung genommen und an ihrem Antrag, den geltend gemachten Betrag erheblich zu reduzieren, festgehalten.

 Rechtliche Würdigung

11      Nach Art. 170 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von diesem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

12      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung, der Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entspricht, gelten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte, als erstattungsfähige Kosten.

13      Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Kosten erstattungsfähig sind, die zum einen für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und zum anderen dafür notwendig waren (Beschluss vom 21. September 2015, dm-drogerie markt/HABM, T‑195/13 DEP, EU:T:2015:730, Rn. 11).

14      Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten, die Takeda von Meda erstattet verlangt, wie folgt zusammen:

–        Anwaltshonorare in Höhe von 11 930 Euro,

–        Gebühren in Höhe von 4,50 Euro für den Handelsregisterauszug und eine Pauschale in Höhe von 15 Euro für die Einholung dieses Auszugs,

–        Kopier- und Druckkosten in Höhe von 1 159 Euro und

–        2 489,76 Euro für die Mehrwertsteuer von 19 % auf die Honorare, die Pauschale und die Kopier- und Druckkosten.

15      Was erstens die Anwaltshonorare anbelangt, geht aus den von Takeda vorgelegten Dokumenten hervor, dass sie einen Gesamtbetrag von 11 930 Euro für 34 Stunden und 5 Minuten verlangt, die ihre Anwältin nach eigenen Angaben den mit dem Hauptverfahren zusammenhängenden Aufgaben gewidmet hat und für die ein Stundensatz von 350 Euro in Rechnung gestellt wurde.

16      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss dm-drogerie markt/HABM, oben in Rn. 13 angeführt, EU:T:2015:730, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ferner hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss dm-drogerie markt/HABM, oben in Rn. 13 angeführt, EU:T:2015:730, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Zum Hauptverfahren ist zunächst festzustellen, dass es eine von Meda erhobene Klage zum Gegenstand hatte, die sich gegen eine Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM richtete, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. September 2012, dem u. a. auf die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 5 547 501 PANTOMED gestützten Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PANTOPREM gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) stattzugeben, bestätigt wurde. Die Klage von Meda beruhte auf einem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung gerügt wurde, und auf Klagegründen, mit denen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen die Begründungspflicht gerügt wurden. Da solche Rechtsfragen in Markenrechtsstreitigkeiten häufig aufgeworfen werden, betraf der Rechtsstreit weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage. Folglich kann er nicht als besonders schwierig angesehen werden.

19      Sodann kann das wirtschaftliche Interesse von Takeda zwar nicht bestritten werden, doch ist mangels hierzu von ihr vorgetragener konkreter Gesichtspunkte davon auszugehen, dass es weder ungewöhnlich ist noch sich erheblich von demjenigen unterscheidet, das jedem Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung zugrunde liegt.

20      Ferner ist hinsichtlich des Arbeitsaufwands, den das streitige Verfahren der Anwältin von Takeda verursachen konnte, darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter insoweit die Arbeit zu berücksichtigen hat, die für das gesamte gerichtliche Verfahren objektiv notwendig war (Beschluss vom 10. September 2015, Beifa Group Co/HABM, T‑608/11 DEP, EU:T:2015:680, Rn. 22).

21      Hinsichtlich des Hauptverfahrens ist zunächst zu berücksichtigen, dass Takeda im Verfahren vor dem HABM durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten wurde, während sie sich im Verfahren vor dem Gericht gemäß Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 und Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch einen Anwalt vertreten lassen musste. Daher sind die Kosten, die dadurch entstanden, dass sich die Anwältin von Takeda mit dem Verfahren vor dem HABM und den relevanten Aspekten der angefochtenen Entscheidung vertraut machen musste, als für das gerichtliche Verfahren objektiv notwendig anzusehen; darin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von Rechtssachen, in denen bereits am Verfahren vor dem HABM, das dem Rechtsstreit vor dem Gericht vorausging, ein Anwalt beteiligt war. In solchen Rechtssachen verfügt der Anwalt nämlich aufgrund seiner Beteiligung am Verfahren vor dem HABM bereits über eine Kenntnis der relevanten Aspekte, was geeignet ist, seine Arbeit zu erleichtern und die zur Vorbereitung des streitigen Verfahrens erforderliche Zeit zu verringern.

22      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Hauptverfahren das schriftliche Verfahren aus nur einem Schriftsatzwechsel bestand und keine mündliche Verhandlung stattfand. Die Beteiligung der Anwälte am Hauptverfahren vor dem Gericht beschränkte sich daher auf die Abfassung einer Klagebeantwortung, eines Schreibens zur Wahl der Verfahrenssprache und eines zweiten Schreibens mit der Stellungnahme von Takeda zur Klagerücknahme von Meda.

23      Soweit Takeda vorträgt, es sei zu berücksichtigen, dass sich der Widerspruch auf fünf Marken gestützt habe, genügt die Feststellung, dass zum einen die Entscheidung der Beschwerdekammer, deren Aufhebung Meda im Hauptverfahren begehrte, allein auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken PANTOMED und PANTOPREM gestützt war. Zum anderen trug Takeda in ihrer Klagebeantwortung hinsichtlich des Vorliegens von Verwechslungsgefahr lediglich Argumente zur Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Marken vor. Dagegen nahm sie in diesem Zusammenhang nicht auf die übrigen Marken Bezug, auf die sie ihren Widerspruch gestützt hatte. In Anbetracht dieser Umstände konnte die Tatsache, dass sich der Widerspruch auf fünf Marken stützte, für sich genommen keinen erhöhten Arbeitsaufwand rechtfertigen.

24      Soweit Takeda geltend macht, dem Verfahren hätten diverse parallele nationale Verfahren in mehreren Instanzen zugrunde gelegen, genügt der Hinweis, dass sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine Berücksichtigung dieser Verfahren für die Bearbeitung des Hauptverfahrens objektiv notwendig war. Die daraus resultierenden Kosten können daher Meda nicht auferlegt werden.

25      In Anbetracht dieser Umstände ist zum einen festzustellen, dass ein Stundensatz von 350 Euro recht hoch erscheint. Daher ist ein niedrigerer, für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeiten angemessener erscheinender Stundensatz von 250 Euro zugrunde zu legen. Zum anderen ist die Zahl der den mit dem Hauptverfahren zusammenhängenden Aufgaben gewidmeten Stunden auf 23 herabzusetzen. Deshalb sind bei angemessener Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Takeda von Meda zu erstattenden Anwaltshonorare auf 5 750 Euro festzusetzen.

26      Was zweitens die Gebühren in Höhe von 4,50 Euro für den Handelsregisterauszug und die Pauschale in Höhe von 15 Euro für die Einholung dieses Auszugs anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Takeda gemäß Art. 134 und Art. 135 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 in Verbindung mit Art. 46 § 1 Abs. 2 und Art. 44 § 5 Buchst. a dieser Verfahrensordnung mit ihrer Klagebeantwortung einen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen hatte, der u. a. durch einen neueren Auszug aus dem Handelsregister erbracht werden kann. Folglich sind die Gebühren in Höhe von 4,50 Euro für den Handelsregisterauszug sowie die Pauschale in Höhe von 15 Euro für die Einholung dieses Auszugs, deren Betrag nicht als überhöht angesehen werden kann, als erstattungsfähige Kosten im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen.

27      Drittens verlangt Takeda für „Kopier- und Druckkosten“ einen Gesamtbetrag von 1 159 Euro.

28      In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Antragstellers ist, die Höhe und die tatsächliche Entstehung von Verfahrenskosten, deren Erstattung er begehrt, nachzuweisen (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T‑223/12 DEP, EU:T:2015:570, Rn. 31). In Ermangelung konkreter Angaben von Takeda hat das Gericht daher bei der Würdigung der erstattungsfähigen Kosten einen strikten Maßstab anzulegen.

29      Zunächst geht aus den von Takeda vorgelegten Anlagen hervor, dass sie einen Gesamtbetrag von 807,10 Euro für 1 143 Kopien und gescannte Dokumente verlangt. In Anbetracht dessen, dass Takeda nichts vorgetragen hat, was den hohen Preis von 0,70 Euro pro Kopie oder Scan rechtfertigt, ist dieser Betrag als überhöht anzusehen.

30      Was sodann die Übermittlung der Dokumente anbelangt, macht Takeda einen Gesamtbetrag von 248 Euro als Kurier- und Versandkosten und einen Betrag von 93 Euro als Faxkosten geltend. Da Takeda nichts vorgetragen hat, was den hohen Betrag von 93 Euro an Faxkosten rechtfertigt, ist dieser Betrag als überhöht anzusehen.

31      Was im Übrigen die Kosten von 10 Euro anbelangt, die Takeda verlangt, ist festzustellen, dass die einzige Angabe in den von ihr vorgelegten Anlagen darin besteht, dass ihre Anwältin einen Pauschalbetrag von 10 Euro für „Bank: für nicht Europäisches Ausland“ eingekreist hat. Takeda hat jedoch nichts vorgetragen, anhand dessen nachzuvollziehen wäre, warum eine solche Pauschale unter den Umständen des vorliegenden Falles als objektiv gerechtfertigt angesehen werden könnte.

32      Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind bei angemessener Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Takeda von Meda für Kopien, Druck und Übermittlung zu erstattenden Kosten auf 450 Euro festzusetzen.

33      Viertens genügt zu den die Mehrwertsteuer betreffenden Kosten der Hinweis, dass sie keine erstattungsfähigen Kosten im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung darstellen, sofern eine Partei die aus diesem Grund gezahlten Beträge abziehen kann und daher nicht mit ihnen belastet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juli 2012, C‑191/11 P‑DEP, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/Yorma’s, EU:C:2012:432, Rn. 24). Im vorliegenden Fall hat Takeda als Mehrwertsteuerpflichtige jedoch gegenüber den Steuerbehörden Anspruch auf Erstattung der für die Dienste ihres Beraters gezahlten Steuer. Folglich stellt die Mehrwertsteuer für sie keine Ausgabe dar, die sie von Meda erstattet verlangen kann.

34      Nach alledem sind bei angemessener Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Takeda von Meda für das Verfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf 6 219,50 Euro festzusetzen. Dieser Betrag trägt allen Umständen der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses Rechnung.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag, den die Meda AB der Takeda GmbH für das Verfahren vor dem Gericht zu erstatten hat, wird auf 6 219,50 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 12. Januar 2016

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


* Verfahrenssprache: Deutsch.