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Urteil des Gerichts vom 15. März 2015 – Nezi/HABM – Etam (E)

(Rechtssache T-645/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke E – Ältere Gemeinschaftsbildmarke E – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Wertschätzung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Evcharis Nezi (Mykonos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Salkitzoglou)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Geroulakos und D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Etam SAS (Clichy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Barbaut und A. Champanhet)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Oktober 2013 (Sache R 329/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Etam SAS und Frau Evcharis Nezi

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Frau Evcharis Nezi und die Etam SAS tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) sowie jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 61 vom 1.3.2014.