Urteil des Gerichts vom 15. März 2015 – Nezi/HABM – Etam (E)
(Rechtssache T-645/13)1
(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke E – Ältere Gemeinschaftsbildmarke E – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Wertschätzung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Evcharis Nezi (Mykonos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Salkitzoglou)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Geroulakos und D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Etam SAS (Clichy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Barbaut und A. Champanhet)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Oktober 2013 (Sache R 329/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Etam SAS und Frau Evcharis Nezi
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Frau Evcharis Nezi und die Etam SAS tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) sowie jeweils ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 61 vom 1.3.2014.