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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Oktober 2012 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. August 2012 in der Rechtssache F-57/12 R, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-464/12 P[R])

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne Ausnahme aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. August 2012, mit dem der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, erstens, der Entscheidung der Kommission, mit dem sein Antrag auf Zahlung der seiner Ansicht nach unrechtmäßig von seinem Invalidengeld abgezogenen Summe von 1661 Euro abgelehnt wurde, zweitens der stillschweigenden Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung seiner Beschwerde und drittens jeder Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission die Summe von 1661 Euro von seinem Invalidengeld für die Monate Juni, Juli, August und September 2011 abgezogen habe, zurückgewiesen wurde.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer das völlige Fehlen einer Begründung des angefochtenen Beschlusses, auch wegen Verfälschung und Entstellung der Tatsachen, offensichtlicher Unlogik, Sinnlosigkeit und Willkürlichkeit und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, insbesondere, was die Randnrn. 22 bis 28 des genannten Beschlusses betrifft.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die fehlerhafte, falsche und unangemessene Auslegung sowie einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Verurteilung, "1000 Euro an das Gericht zu zahlen".

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