Language of document : ECLI:EU:T:2015:151

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. März 2015(*)

„Dumping – Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland – Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Wirtschaftliche Einheit – Bestimmung der Dumpingspanne – Anwendung einer anderen Methode als bei der Ausgangsuntersuchung – Veränderte Umstände – Art. 2 Abs. 9 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009“

In der Rechtssache T‑466/12

RFA International, LP mit Sitz in Calgary (Kanada), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Beschlüsse C(2012) 5577 final, C(2012) 5585 final, C(2012) 5588 final, C(2012) 5595 final, C(2012) 5596 final, C(2012) 5598 final und C(2012) 5611 final der Kommission vom 10. August 2012 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland entrichtet wurden, soweit es in den Beschlüssen abgelehnt wird, die entrichteten Antidumpingzölle zu erstatten, mit Ausnahme derjenigen, bezüglich deren der Antrag wegen Ablauf der gesetzlichen Frist für unzulässig erklärt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2014

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Recht der WTO

1        Nach Art. VI Abs. 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) „[erkennen d]ie Vertragsparteien [an], dass das Dumping, also das Verbringen von Erzeugnissen eines Landes auf den Markt eines anderen Landes zu einem Preis unter ihrem Normalwert, zu verurteilen ist, wenn es einem Wirtschaftszweig eines Vertragspartners erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht oder wenn es die Schaffung eines inländischen Wirtschaftszweigs empfindlich verzögert“.

2        Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) ist in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 1) aufgeführt.

3        Art. 18.3 und Art. 18.3.1 des Antidumping-Übereinkommens haben folgenden Wortlaut:

„18.3. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen [des Antidumping-Übereinkommens] für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Maßnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.

18.3.1. Für die Berechnung der Dumpingspannen in Erstattungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 gelten die Regeln, die bei der jüngsten Dumpingfeststellung oder Dumpingüberprüfung angewendet wurden.“

 Unionsrecht

4        Die Antidumping-Grundverordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22) (im Folgenden: Grundverordnung), die die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung ersetzt.

5        Art. 2 der Grundverordnung regelt die Feststellung des Dumpings. Abs. 1 dieser Vorschrift definiert den Normalwert wie folgt:

„Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.

Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob zwischen zwei Parteien eine geschäftliche Verbindung besteht, kann die Bestimmung des Begriffs ‚verbundene Personen‘ in Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften berücksichtigt werden.“

6        Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung betrifft den Ausfuhrpreis. Diese Absätze lauten wie folgt:

„(8)       Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die [Europäische Union] verkauften Ware.

(9)       Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der [Europäischen Union] zu ermitteln.

Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der [Europäischen Union] übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht; dazu gehören die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.“

7        Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung bestimmt in Bezug auf den Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert Folgendes:

„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

…“

8        Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung regelt das Verfahren zur Erstattung erhobener Zölle. Die Bestimmung lautete wie folgt:

„Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist.

Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.

Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die [Europäische Union] während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Dumpingspanne nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt.

Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann jederzeit entscheiden, eine Interimsüberprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für die Überprüfungen durchgeführt wird, werden bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der hinreichend begründete Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, die Gegenstand des Antidumpingzolls ist. Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der Entscheidung der Kommission gezahlt.“

9        Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung bestimmt:

„In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“

10      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Leitlinien für die Anwendung des Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung in ihrer Bekanntmachung über die Erstattung von Antidumpingzöllen (ABl. 2002, C 127, S. 10, im Folgenden: Auslegungsbekanntmachung) festgelegt. Nr. 3.2.3 der Auslegungsbekanntmachung („Prüfung der Begründetheit“) bestimmt u. a.:

„a)       Allgemeine Methodik

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ist die gleiche Methodik anzuwenden wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2 (Feststellung des Dumpings), insbesondere der Absätze 11 und 12 (Verwendung gewogener Durchschnitte bei der Berechnung der Dumpingspanne), und des Artikels 17 (Stichprobe).

b) …

c) Verwendung von Feststellungen, die im Rahmen von Überprüfungen getroffen werden

Im Zuge der Prüfung eines Erstattungsantrags kann die Kommission jederzeit beschließen, eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten. Das Erstattungsverfahren wird in diesem Fall bis zum Abschluss der Überprüfung ausgesetzt.

Die im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen können zur Prüfung der Begründetheit des Erstattungsantrags herangezogen werden, sofern die Einfuhren, für die eine Erstattung beantragt wird, innerhalb des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in Rechnung gestellt wurden.

d) …“

 Sachverhalt

11      Die Klägerin, die RFA International, LP, ist eine in Kanada gegründete Kommanditgesellschaft, die ihr Tagesgeschäft gewöhnlich über ihre in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft abwickelt. Seit einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach dem 25. Februar 2008 kauft, verkauft, importiert und lagert die Klägerin in der Europäischen Union über ihre Schweizer Tochtergesellschaft Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, das von zwei in Russland ansässigen Schwestergesellschaften hergestellt wird, nämlich von der Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (im Folgenden: CHEMK) und der Kuzneckie ferrosplavy OAO (im Folgenden: KF). Ferrosilicium ist eine Legierung, die bei der Stahl- und der Eisenerzeugung verwendet wird.

12      Auf einen vom Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien (Euroalliages) gestellten Antrag erließ der Rat der Europäischen Union am 25. Februar 2008 die Verordnung (EG) Nr. 172/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6, im Folgenden: ursprüngliche Verordnung). Nach Art. 1 der ursprünglichen Verordnung galt für die von CHEMK und KF hergestellten Waren ein endgültiger Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 22,7 %.

13      Am 30. November 2009 stellten CHEMK und KF einen Antrag auf Durchführung einer teilweisen Interimsüberprüfung, die nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung nur das Dumping betreffen sollte. Die auf diesen Antrag hin eingeleitete Untersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum der Überprüfung).

14      Zwischen dem 30. Juli 2009 und dem 10. Dezember 2010 reichte die Klägerin nach Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung bei der Kommission über die belgischen, die deutschen, die italienischen, die niederländischen, die finnischen und die schwedischen Zollbehörden sowie die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs mehrere Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle ein. Diese Anträge betrafen Antidumpingzölle, die die Klägerin in der Zeit vom 7. Januar 2009 bis zum 10. Dezember 2010 entrichtet hatte. Die Erstattungsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 (im Folgenden: Zeitraum der Erstattungsuntersuchung). Die Kommission unterteilte diesen Zeitraum für die Berechnung neuer Dumpingspannen in zwei Zeiträume: Der erste lief vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 (im Folgenden: erster Untersuchungszeitraum) und der zweite vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 (im Folgenden: zweiter Untersuchungszeitraum). Der zweite Untersuchungszeitraum entspricht dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

15      Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 übermittelten CHEMK, KF und die Klägerin (im Folgenden zusammen: CHEMK-Konzern) der Kommission in Beantwortung eines Auskunftsverlangens, das diese im Rahmen der Interimsüberprüfung geltend gemacht hatte, Erläuterungen zur Struktur des CHEMK-Konzerns.

16      Am 9. November 2011 teilte die Kommission der Klägerin ihre Schlussfolgerungen bezüglich des ersten Untersuchungszeitraums mit. Die Kommission stellte für diesen Zeitraum eine negative Dumpingspanne fest, die Veranlassung zur Erstattung der von der Klägerin entrichteten Antidumpingzölle gab.

17      Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der [Grundverordnung] durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 22, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) stellte der Rat am 16. Januar 2012 die Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahme ein. Bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises prüfte und wies der Rat insbesondere Argumente zurück, die CHEMK und KF im Rahmen des Überprüfungsverfahrens als Beleg dafür vorgebracht hatten, dass sie mit der Klägerin eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

18      Mit Schreiben vom 5. und vom 6. Juni 2012 teilte die Kommission der Klägerin ihre Schlussfolgerungen bezüglich des zweiten Untersuchungszeitraums mit. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass die Kommission für den genannten Zeitraum eine Dumpingspanne von 24,1 % errechnete, so dass nach Auffassung der Kommission der Erstattungsantrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen war.

19      Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 erhob die Klägerin Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich des zweiten Untersuchungszeitraums und gab insoweit eine Stellungnahme ab.

20      Am 10. August 2012 erließ die Kommission die Beschlüsse C(2012) 5577 final, C(2012) 5585 final, C(2012) 5588 final, C(2012) 5595 final, C(2012) 5596 final, C(2012) 5598 final und C(2012) 5611 final über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland entrichtet wurden (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen sie zum einen den Erstattungsanträgen bezüglich des ersten Untersuchungszeitraums stattgab, soweit diese Anträge zulässig waren, und zum anderen die Erstattungsanträge bezüglich des zweiten Untersuchungszeitraums zurückwies. Die genannten Beschlüsse wurden der Klägerin am 14. August 2012 zugestellt.

 Angefochtene Beschlüsse

21      Erstens legte die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen den Zeitraum der Erstattungsuntersuchung fest. Sie folgte dabei der bereits während der Erstattungsuntersuchung vorgenommenen Unterteilung dieses Zeitraums in zwei Zeiträume (vgl. oben, Rn. 14). Da der zweite Zeitraum dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach, wies die Kommission darauf hin, dass, wie sich aus der Auslegungsbekanntmachung ergebe, sie die Schlussfolgerungen der genannten Erstattungsuntersuchung für die Entscheidung über die Begründetheit des Erstattungsantrags heranziehen könne. Die Kommission prüfte ferner die Zulässigkeit der Erstattungsanträge. Insoweit stellte sie u. a. fest, dass die Anträge teilweise unzulässig seien, da sie für bestimmte Einfuhrgeschäfte, die innerhalb des ersten Untersuchungszeitraums getätigt worden seien, nach Ablauf der in Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung festgelegten sechsmonatigen Frist gestellt worden seien.

22      Zweitens prüfte die Kommission die Begründetheit der Erstattungsanträge.

23      Was zunächst den Ausfuhrpreis betrifft, so war die Kommission der Auffassung, dass die Klägerin, über die die Unternehmen CHEMK und KF alle ihre Ausfuhrverkäufe abwickelten, alle mit der Einfuhr in die Union verbundenen Aufgaben wahrgenommen habe. Sie wandte daher als Erstes Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung an und ermittelte den Ausfuhrpreis anhand des Preises, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und für einen auf 6 % festgesetzten Gewinn sowie für einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden zusammen: VVG-Kosten) eine Berichtigung vorgenommen wurde (Erwägungsgründe 21 und 22 der Entscheidungen C[2012] 5577 final, C[2012] 5595 final, C[2012] 5596 final, C[2012] 5598 final und C[2012] 5611 final; Erwägungsgründe 22 und 23 der Entscheidungen C[2012] 5585 final und C[2012] 5588 final). Als Zweites prüfte die Kommission das Vorbringen der Klägerin sowie von CHEMK und KF, wonach diese als wirtschaftliche Einheit zu behandeln seien, so dass für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises keine Berichtigung vorgenommen werden dürfe. Als Antwort auf dieses Vorbringen wiederholte die Kommission zum einen ihre Schlussfolgerung, wonach die Klägerin als ein verbundener Einführer im Sinne von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung zu betrachten sei. Zum anderen war sie der Ansicht, dass es für Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, der ausdrücklich dann Anwendung finde, wenn zwischen dem Ausführer und dem Einführer eine geschäftliche Verbindung bestehe, unerheblich sei, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliege (Erwägungsgründe 23 und 24 der Entscheidungen C[2012] 5577 final, C[2012] 5595 final, C[2012] 5596 final, C[2012] 5598 final und C[2012] 5611 final; Erwägungsgründe 24 und 25 der Entscheidungen C[2012] 5585 final und C[2012] 5588 final).

24      Was sodann die Berechnung der Dumpingspanne betrifft, so stellte die Kommission erstens fest, dass die Dumpingspanne für den ersten Untersuchungszeitraum negativ gewesen sei, während die Dumpingspanne für den zweiten Zeitraum – nach deren Korrektur aufgrund der Stellungnahme der Klägerin – 23,1 % betragen habe (Erwägungsgrund 29 der Entscheidungen C[2012] 5577 final, C[2012] 5595 final, C[2012] 5596 final, C[2012] 5598 final und C[2012]5611 final; Erwägungsgrund 30 der Entscheidungen C[2012] 5585 final und C[2012] 5588 final). Zweitens führte die Kommission aus, dass sie im Rahmen der Erstattungsuntersuchung, anders als bei der Untersuchung, die zum Erlass der ursprünglichen Verordnung geführt habe, in einem ersten Schritt eine Dumpingspanne für CHEMK und eine solche für KF berechnet habe, bevor sie eine durchschnittliche Dumpingspanne für den CHEMK-Konzern ermittelt habe. Sie begründet die Anwendung dieser neuen Methode mit geänderten Umständen im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, die mit der Änderung der Vertriebskanäle für die Ausfuhr von Ferrosilicium durch den CHEMK-Konzern zusammenhingen, wobei die genannte Methode nach Auffassung der Kommission im Einklang mit Art. 2 der Grundverordnung stand (Erwägungsgründe 31 bis 33 der Entscheidungen C[2012] 5577 final, C[2012] 5595 final, C[2012] 5596 final, C[2012] 5598 final und C[2012] 5611 final; Erwägungsgründe 32 bis 34 der Entscheidungen C[2012] 5585 final und C[2012] 5588 final).

25      Die Kommission prüfte schließlich die Argumente, die die Klägerin in Beantwortung ihrer Schlussfolgerungen bezüglich der Erstattungsuntersuchung vorgebracht hatte (Erwägungsgründe 40 bis 47 der Entscheidungen C[2012] 5577 final, C[2012] 5595 final, C[2012] 5596 final, C[2012] 5598 final und C[2012] 5611 final; Erwägungsgründe 41 bis 48 der Entscheidungen C[2012] 5585 final und C[2012] 5588 final). Sie prüfte insoweit insbesondere die Argumente, mit denen die Klägerin das Vorliegen geänderter Umstände, die die Anwendung einer neuen Berechnungsmethode rechtfertigten, bestreiten wollte, und wies sie zurück. Sie wies ferner das Vorbringen der Klägerin zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit zurück (Erwägungsgrund 48 der Entscheidungen C[2012] 5577 final, C[2012] 5595 final, C[2012] 5596 final, C[2012] 5598 final und C[2012] 5611 final; Erwägungsgrund 49 der Entscheidungen C[2012] 5585 final und C[2012] 5588 final).

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

27      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

28      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat der Klägerin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung eine schriftliche Frage gestellt. Diese hat innerhalb der gesetzten Frist geantwortet.

29      Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. September 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

30      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Beschlüsse für teilweise nichtig zu erklären, soweit es in den Beschlüssen abgelehnt wird, die entrichteten Antidumpingzölle zu erstatten, mit Ausnahme derjenigen, bezüglich deren der Antrag wegen Ablauf der gesetzlichen Frist für unzulässig erklärt wurde;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

32      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe einen Rechtsfehler bzw. einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises begangen. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen, dass sie von dem Vorliegen geänderter Umstände ausgegangen sei und für die Ermittlung der Dumpingspanne eine neue Methode angewandt habe.

 Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler bzw. offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises

33      Mit dem ersten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises zu Unrecht Berichtigungen für ihre VVG-Kosten und ihren Gewinn vorgenommen, die ihre Ausfuhraufgaben als integrierte Verkaufs- und Vertriebsabteilung der aus ihr sowie CHEMK und KF bestehenden wirtschaftlichen Einheit beträfen. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, von denen sich der erste auf die Schlussfolgerung in den angefochtenen Beschlüssen bezieht, wonach die Klägerin mit CHEMK und KF keine wirtschaftliche Einheit bilde, und der zweite die Feststellung in den angefochtenen Beschlüssen betrifft, wonach der Begriff der wirtschaftlichen Einheit für die Bestimmung des Ausfuhrpreises unerheblich ist.

34      Es ist zunächst der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes und sodann der erste Teil dieses Klagegrundes zu prüfen.

 Zum zweiten Teil

35      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes vertritt die Klägerin die Auffassung, die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler bzw. einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie in den angefochtenen Beschlüssen davon ausgegangen sei, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ohne Auswirkungen auf die Errechnung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung sei, obwohl doch aus den Urteilen vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, Slg, EU:C:2012:78, Rn. 55und 56), und vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, Slg, EU:T:2009:62, Rn. 177), hervorgehe, dass der Begriff der wirtschaftlichen Einheit, der auch bei der Bestimmung des Normalwerts angewandt werde, für „die Bestimmung des Ausfuhrpreises“ relevant sei. Zwar betreffe diese Rechtsprechung Berichtigungen, die nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgenommen worden seien, doch weder der Wortlaut des Art. 2 Abs. 9 noch ein zwingender rechtlicher oder wirtschaftlicher Grund spreche dagegen, dass der genannte Begriff auf die Bestimmung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung übertragen werde. Diese Übertragung habe zur Folge, dass die VVG-Kosten und der Gewinn, die die Ausfuhraufgaben eines als integrierte Ausfuhrabteilung tätigen Unternehmens beträfen, keinen Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung unterliegen könnten. Hätte daher die Kommission im vorliegenden Fall die behaupteten Fehler nicht begangen, hätten die VVG-Kosten und der Gewinn der Klägerin Berichtigungen nur in Höhe der VVG-Kosten und des Gewinns unterlegen, die mit ihren Tätigkeiten bezüglich der Einfuhr und bezüglich der Zeit nach der Einfuhr zusammenhingen.

36      Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

37      Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Rat und die Kommission (im Folgenden zusammen: Organe) im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg, EU:C:2007:547, Rn. 40). Daraus folgt, dass die Kontrolle dieser Wertungen durch den Unionsrichter auf die Prüfung zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der der angefochtenen Verordnung zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg, EU:C:1987:202, Rn. 19, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, Slg, EU:C:1990:116, Rn. 63, und vom 7. Februar 2013, EuroChem MCC/Rat, T‑84/07, Slg, EU:T:2013:64, Rn. 32).

38      Zum anderen ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware ist. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht vor, dass, wenn es keinen Ausfuhrpreis gibt oder sich herausstellt, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden kann, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

39      Hieraus folgt, dass bei einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer die Organe nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung berechtigt sind, den Ausfuhrpreis zu errechnen. Die Rechtsprechung nimmt eine solche geschäftliche Verbindung an, wenn der Ausführer und der Einführer demselben Konzern angehören (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, Slg, EU:C:1988:467, Rn. 31, vom 14. September 1995, Descom Scales/Rat, T‑171/94, Slg, EU:T:1995:164, Rn. 33, und vom 20. Oktober 1999, Swedish Match Philippines/Rat, T‑171/97, Slg, EU:T:1999:263, Rn. 73).

40      Zweitens werden nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung dann, wenn der Ausfuhrpreis nach dem dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellten Preis oder auf einer anderen angemessenen Grundlage berechnet wird, Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln. Nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung umfassen die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, insbesondere eine angemessene Spanne für VVG-Kosten sowie Gewinne (Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, Slg, EU:T:2011:618, Rn. 27).

41      Insoweit ist zunächst hinzuzufügen, dass die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 von den Organen von Amts wegen vorgenommen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 7. März 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, 255/84, Slg, EU:C:1987:203, Rn. 33, vom 7. Mai 1987, Minebea/Rat, 260/84, Slg, EU:C:1987:206, Rn. 43, und Descom Scales/Rat, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:1995:164, Rn. 66). Ferner ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung nicht ausschließt, dass Berichtigungen für Kosten vorgenommen werden, die vor der Ausfuhr entstanden sind, da diese Kosten normalerweise vom Einführer getragen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:1990:116, Rn. 31 bis 33).

42      Sodann sieht Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung zwar die Vornahme einer Berichtigung nach Maßgabe einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten und Gewinne vor, nicht jedoch eine Methode zur Berechnung oder Feststellung dieser Spanne. Vielmehr verweist die Bestimmung lediglich darauf, dass die genannte Spanne, die Gegenstand der Berichtigung ist, angemessen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2011:618, Rn. 28).

43      Schließlich bildet die Bestimmung einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten und Gewinne keine Ausnahme von der Anwendung der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung, wonach die Organe im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügen, so dass der Unionsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist. Diese Bestimmung ist nämlich zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden (vgl. in diesem Sinne Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2011:618, Rn. 38, vgl. entsprechend Urteile vom 30. März 2000, Miwon/Rat, T‑51/96, Slg, EU:T:2000:92, Rn. 42, und vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, Slg, EU:T:2002:280, Rn. 50).

44      Drittens ist im Anschluss hieran unter Berücksichtigung der Rechtsprechung festzustellen, dass im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer die betroffene Partei, die den Umfang der nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen angreifen will, weil die für VVG-Kosten und Gewinne ermittelten Spannen zu groß seien, Beweise und konkrete Berechnungen vorzulegen hat, die ihre Behauptungen und insbesondere den gegebenenfalls von ihr vorgeschlagenen alternativen Prozentsatz rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Canon u. a./Rat, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:1988:467, Rn. 32).

45      Im vorliegenden Fall ist zunächst unstreitig, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der Kommission geltend machte, dass sie zusammen mit CHEMK und KF eine wirtschaftliche Einheit bilde und, abgesehen von Aufgaben, die mit der Einfuhr verbunden seien, Ausfuhraufgaben als integrierte Vertriebsabteilung der genannten Einheit wahrnehme.

46      Sodann ging die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen zum einen davon aus, dass die Klägerin alle normalerweise von einem verbundenen Einführer durchgeführten Aufgaben wahrgenommen habe, so dass sie als ein Unternehmen zu betrachten sei, das mit CHEMK und KF in geschäftlicher Verbindung stehe, und der Ausfuhrpreis nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung zu ermitteln sei. Zum anderen war die Kommission der Ansicht, dass es für die Frage, ob die Berichtigungen nach der genannten Vorschrift vorzunehmen seien, irrelevant sei, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliege. Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung finde nämlich ausdrücklich dann Anwendung, wenn zwischen dem Ausführer und dem Einführer eine geschäftliche Verbindung bestehe (Erwägungsgrund 24 der Entscheidungen C[2012] 5577 final, C[2012] 5595 final, C[2012] 5596 final, C[2012] 5598 final und C[2012] 5611 final; Erwägungsgrund 25 der Entscheidungen C[2012] 5585 final und C[2012] 5588 final). Ob die geschäftliche Verbindung die Form einer wirtschaftlichen Einheit annehme oder nicht, sei im Kontext einer Berichtigung nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung nicht von Belang. Die von der Klägerin angeführten Urteile Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, oben in Rn. 35 angeführt (EU:C:2012:78), sowie Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, oben in Rn. 35 angeführt (EU:T:2009:62), seien nicht einschlägig, da die Rechtssache, die zu diesen Urteilen geführt habe, eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Ziff. i der Grundverordnung betroffen habe (Erwägungsgrund 48 der Entscheidungen C[2012] 5577 final, C[2012] 5595 final, C[2012] 5596 final, C[2012] 5598 final und C[2012] 5611 final; Erwägungsgrund 49 der Entscheidungen C[2012] 5585 final und C[2012] 5588 final).

47      Schließlich berücksichtigte die Kommission, wie sich aus den Akten ergibt, für die Errechnung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung für VVG-Kosten eine angemessene Spanne von 2,29 % des Nettoumsatzes der Klägerin und für Gewinne eine angemessene Spanne von 6 % des genannten Nettoumsatzes.

48      Vor diesem Hintergrund ist die Stichhaltigkeit der Argumente zu prüfen, die die Klägerin zur Stützung des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes vorgebracht hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin der Kommission vorwirft, sie habe Rechts- oder Tatsachenirrtümer begangen, indem sie zu Unrecht festgestellt habe, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Ausfuhrpreises habe, um damit im Wesentlichen Einwände gegen einen Teil der Berichtigungen zu erheben, die die Kommission auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung für ihre VVG-Kosten und ihre Gewinne vorgenommen habe.

49      Außerdem ist klarzustellen, dass die Klägerin einräumt, dass im vorliegenden Fall der Ausfuhrpreis nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung zu errechnen ist, dessen Anwendbarkeit sie somit nicht in Frage stellt. Wie die Klägerin ferner in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, geht sie davon aus, dass für die VVG-Kosten und Gewinne, die mit ihren Ausfuhraufgaben zusammenhängen und die unter den Anwendungsbereich der genannten Bestimmung fallen, Berichtigungen vorgenommen werden müssen.

50      Erstens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Kontext des Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung unerheblich sei.

51      Die Kommission wies in den angefochtenen Beschlüssen in Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren, mit dem diese geltend gemacht hatte, dass sie mit CHEMK und KF eine wirtschaftliche Einheit bilde, darauf hin, dass die Klägerin die normalerweise einem verbundenen Einführer obliegenden Aufgaben wahrnehme, so dass die für die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Sie stellte ebenfalls klar, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit für die Frage, ob Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorzunehmen seien, unerheblich sei, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt seien, und dass die genannte Bestimmung ausdrücklich bei Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer Anwendung finde. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die Frage, ob die geschäftliche Verbindung zwischen der Klägerin sowie CHEMK und KF die Form einer wirtschaftlichen Einheit annehme oder nicht, im Kontext einer Berichtigung nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung ohne Belang sei.

52      Es zeigt sich somit, dass die Behauptung der Klägerin, wonach eine wirtschaftliche Einheit vorgelegen habe, in den angefochtenen Beschlüssen im Wesentlichen aus der Erwägung heraus zurückgewiesen wurde, dass nach Auffassung der Kommission das Vorliegen einer solchen wirtschaftlichen Einheit für die Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung bei Bestehen einer geschäftlichen Verbindung, wie im vorliegenden Fall, zwischen dem Hersteller und dem Einführer unerheblich ist, da sie, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung erfüllt sind, die in ihr vorgesehenen Berichtigungen vorzunehmen hat.

53      Aus den angefochtenen Beschlüssen ergibt sich im Übrigen nicht, dass die Kommission ausschließen wollte, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit gegebenenfalls Einfluss auf die Anwendung des Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung haben kann, d. h. insbesondere auf die Möglichkeit, bestimmte VVG-Kosten und Gewinne (z. B. solche, die mit den Ausfuhrtätigkeiten verbunden sind) bei den Berichtigungen, die nach dieser Bestimmung vorgenommen werden, außer Betracht zu lassen.

54      Diese Auslegung der Begründung der angefochtenen Beschlüsse ist umso mehr geboten, als, wie sich aus den genannten Beschlüssen ergibt, die Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend machte, dass bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit jede Berichtigung nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung für ihre VVG-Kosten und Gewinne untersagt sei. In Erwiderung auf dieses Vorbringen führte die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen nämlich aus, dass die genannten Berichtigungen nicht dadurch ausgeschlossen werden könnten, dass eine solche wirtschaftliche Einheit vorliege. Zwar gab die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2012 zu verstehen, dass sie lediglich einen Teil der für die genannten Kosten vorgenommenen Berichtigungen in Frage stelle, doch ist ihre Stellungnahme, was den tatsächlichen Umfang der Rüge der Klägerin betrifft, nicht eindeutig, und sie erhebt in ihren Schriftsätzen gegen die Wiedergabe ihrer Argumente, wie sie in den angefochtenen Beschlüssen erfolgte und wie sie sie in der Klageschrift bei der Darstellung des tatsächlichen Rahmens der vorliegenden Rechtssache selbst anführte, jedenfalls keine besonderen Einwendungen.

55      Aufgrund dieser Sachlage, und da zum einen die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt hat, nicht bestreitet, dass Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit anwendbar ist, und da zum anderen die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen lediglich darauf abstellte, dass es für die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung und der in ihr vorgesehenen Berichtigungen unerheblich war, ob diese wirtschaftliche Einheit vorlag, ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht belegen kann, dass die genannten Erwägungen der Kommission rechtsfehlerhaft sind.

56      Das Vorbringen ist somit zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, welche Auswirkungen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit auf die Bestimmung des Ausfuhrpreises gegebenenfalls gehabt hätte und welche Folgen sich insoweit aus den von der Klägerin angeführten Urteilen Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, oben in Rn. 35 angeführt (EU:C:2012:78), sowie Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, oben in Rn. 35 angeführt (EU:T:2009:62), ergeben hätten.

57      Zweitens macht die Klägerin, wie sie in der Sitzung vorgetragen hat, im Wesentlichen geltend, dass die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung für ihre VVG-Kosten und Gewinne vorgenommenen Berichtigungen überhöht seien. Sie meint, bezüglich eines Unternehmens, das, wie sie, sowohl als Einführer als auch als Ausführer tätig werde, die beide einer wirtschaftlichen Einheit angehörten, lasse Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung Berichtigungen für die VVG-Kosten und die Gewinne nur für die Aufgaben zu, die mit den Einfuhrtätigkeiten verbunden seien, nicht aber für solche, die sich auf die Ausfuhr bezögen. Soweit sie ferner im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, dass sie außer den Einfuhraufgaben auch Ausfuhraufgaben wahrnehme, so sei es Sache der Kommission, im Hinblick auf die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung zwischen diesen beiden Aufgaben zu unterscheiden und Berichtigungen nur für VVG-Kosten und Gewinne vorzunehmen, die mit Einfuhrausgaben verbunden seien.

58      Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klägerin mit CHEMK und KF tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit bildet und welche Wirkungen das Vorliegen einer solchen Einheit gegebenenfalls auf die Bestimmung des Ausfuhrpreises nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung hat, ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht belegen kann, dass die oben in Rn. 47 genannten Spannen insofern überhöht sind, als die Kommission nicht nach den verschiedenen Aufgaben der Klägerin unterschieden hat.

59      Erstens legte die Klägerin im Verwaltungsverfahren, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat, keine detaillierten Zahlenangaben zu den Kosten und Gewinnen vor, die nach ihrer Auffassung nicht Gegenstand einer Berichtigung hätten sein dürfen, weil sie mit ihren Ausfuhrtätigkeiten verbunden waren. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Klägerin vor der Kommission lediglich vortrug, dass sie mit CHEMK und KF eine wirtschaftliche Einheit bilde und außer Einfuhraufgaben auch Aufgaben einer integrierten Vertriebsabteilung wahrnehme. In ihrem Schreiben vom 20. Juni 2012, in dem sie sich gegen die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich des zweiten Untersuchungszeitraums wandte, machte die Klägerin insbesondere geltend, dass nur VVG-Kosten und Gewinne bezüglich ihrer Einfuhraufgaben Gegenstand von Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung sein könnten, nicht aber VVG-Kosten und Gewinne bezüglich ihrer Ausfuhraufgaben. Wie sich jedoch aus den Schriftsätzen der Kommission ergibt, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, hatte die Klägerin bezüglich der Berichtigungen, die die Kommission in Betracht zog, in Anlage 3 zu ihrem Schreiben vom 20. Juni 2012 die Spalte „[VVG-] Kosten 2,29 % und normaler Gewinn Untersuchungszeitraum 6 %“ gestrichen.

60      Da die Klägerin zu den Kosten und Gewinnen, die durch ihre verschiedenen Tätigkeiten angefallen waren, keine genauen Zahlenangaben gemacht hatte, musste die Kommission daher, abgesehen davon, dass die Stellungnahme der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht eindeutig war, eine angemessene Spanne für die VVG-Kosten und die Gewinne der Klägerin bestimmen, um die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, deren Anwendbarkeit von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden ist, vornehmen zu können.

61      In Anbetracht der Erwägungen in den vorstehenden Rn. 40 bis 44 ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung die in dieser Vorschrift vorgesehenen Berichtigungen von Amts wegen vornimmt und zu diesem Zweck eine angemessene Spanne für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt. Dagegen ist es angesichts der insbesondere oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung Sache der betroffenen Partei, im vorliegenden Fall der Klägerin, sofern sie sich im Verwaltungsverfahren gegen einen Teil der angekündigten Berichtigungen wenden will, Zahlenangaben zur Stützung ihres Einwands vorzulegen, wie z. B. konkrete Berechnungen, die ihre Behauptungen rechtfertigen.

62      Hinzu kommt insoweit noch zum einen, dass die Behauptung, es gebe eine wirtschaftliche Einheit, in der die Klägerin in erster Linie als integrierte Vertriebsabteilung tätig sei, so dass ihre Einfuhraufgaben durch Ausfuhraufgaben ergänzt würden, selbst wenn sie erwiesen wäre, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, diese Beweislast umzukehren, indem der Kommission aufgegeben wird, die Unterscheidung zwischen den beiden Einfuhr- und Ausfuhraufgaben und den damit zusammenhängenden VVG-Kosten und Gewinnen – unterstellt, sie wäre gerechtfertigt – von Amts wegen zu treffen. Soweit die Klägerin die von der Kommission angekündigten Berichtigungen teilweise beanstandete, war es nämlich ihre Sache, unter Vorlage von Beweismitteln darzutun, dass diese Berichtigungen überhöht waren, und die Auswirkungen ihrer Ausfuhraufgaben auf die möglichen Berichtigungen der Kommission nachzuweisen.

63      Zum anderen konnte die Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht davon absehen, Zahlengaben insoweit vorzulegen, als die Kommission noch nicht entschieden hatte, ob im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Einheit vorlag und eine solche Einheit Auswirkungen auf die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises hatte. Dieses Argument ist nämlich mit der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung nicht vereinbar, da es die Vorlage der Zahlenangaben, die beweisen sollen, dass bestimmte Berichtigungen deswegen überhöht sind, weil sie sich auf Aufgaben beziehen, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung fallen, im Ergebnis davon abhängig macht, dass die Kommission die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuvor anerkennt.

64      Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine detaillierten Zahlenangaben vorlegte, beging die Kommission folglich keinen offensichtlichen Fehler, als sie angemessene Spannen für VVG-Kosten und Gewinne der Klägerin bestimmte, ohne, sofern dies überhaupt relevant wäre, von Amts wegen eine Unterscheidung zwischen den durch die Tätigkeiten der Klägerin angefallenen VVG-Kosten und Gewinnen zu treffen, die mit ihren behaupteten Ausfuhr- bzw. Einfuhraufgaben verbunden waren.

65      Zweitens ist − abgesehen davon, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Zahlenangaben vorlegte, mit denen die von der Kommission in Betracht gezogene angemessene Spanne für VVG-Kosten und Gewinne in Abrede gestellt wurde − hinzuzufügen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die Berichtigungen der Kommission überhöht waren. Vor dem Gericht hat die Klägerin nämlich weder Angaben vorgetragen, aufgrund deren sich der Teil der Berichtigungen genau bestimmen ließe, den sie beanstandete, weil die Berichtigungen sich auf ihre innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit erfolgten Ausfuhrtätigkeiten bezogen, noch Angaben, die die angeblich übermäßige Höhe der Berichtigungen der Kommission belegen.

66      So trägt die Klägerin erstens vor, dass, wenn die Kommission Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung zutreffend angewandt und das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt hätte, die Dumpingspanne für den zweiten Untersuchungszeitraum „erheblich geringer gewesen wäre“ als die, die die Kommission errechnet habe, wobei die vorgenommenen Berichtigungen „überhöht“ gewesen seien. Zweitens macht die Klägerin geltend, die Auswirkungen des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit auf die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung lägen zwischen 8 % und 20 % der berechneten Dumpingspanne. Drittens sei die angemessene Spanne von 2,29 % ihres Nettoumsatzes für die VVG-Kosten „viel höher“ als die Spanne, die hätte abgezogen werden können, wenn die Kommission das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt hätte. Viertens handele es sich bei der Gewinnspanne von 6 % des genannten Nettoumsatzes um „die durchschnittliche Gewinnspanne aller unabhängigen Marktteilnehmer/Einführer“, wohingegen bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit „nur ein geringfügiger Teil der Gewinne unter Umständen dem Wiederverkauf durch die Klägerin/[wirtschaftliche Einheit] nach Einfuhr in die Union zugeordnet werden kann“.

67      Diese vagen und unsubstantiierten Behauptungen genügen den oben in Rn. 44 genannten Anforderungen nicht und können daher den Umfang der Berichtigungen, die die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen vornahm, nicht in Frage stellen.

68      Soweit die Klägerin im Übrigen der Kommission vorwirft, sie habe in den angefochtenen Beschlüssen die durchschnittliche Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers angewandt, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die angemessene Gewinnspanne nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung bei Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Hersteller und dem in der Union ansässigen Einführer nicht anhand der Daten des angeschlossenen Einführers, die durch diese geschäftliche Verbindung beeinflusst sein können, sondern zweckmäßigerweise anhand der Daten eines unabhängigen Einführers berechnet werden kann (Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2011:618, Rn. 29, vgl. auch entsprechend Urteile vom 5. Oktober 1988, Silver Seiko u. a./Rat, 273/85 und 107/86, Slg, EU:C:1988:466, Rn. 25, und Canon u. a./Rat, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:1988:467, Rn. 32).

69      Hieraus folgt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Berichtigungen für ihre VVG-Kosten und Gewinne überhöht waren.

70      Die Kommission beging daher keinen offensichtlichen Fehler, als sie in den angefochtenen Beschlüssen angemessene Spannen von 2,29 % und 6 % für die VVG-Kosten bzw. die Gewinne der Klägerin anwandte.

71      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil

72      Zur Stützung des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe in den angefochtenen Beschlüssen einen Rechtsfehler bzw. einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin mit CHEMK und KF keine wirtschaftliche Einheit gebildet habe. Die Klägerin fügt hinzu, die Kommission habe sie in den angefochtenen Beschlüssen zwar als einen mit dem Ausführer in geschäftlicher Verbindung stehenden Einführer im Sinne von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung eingestuft, sie, die Klägerin, könne jedoch nicht ausschließen, dass diese Einstufung auf der Schlussfolgerung beruhe, dass sie nicht Teil einer wirtschaftlichen Einheit sei, und sofern der Zurückweisung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit in den angefochtenen Beschlüssen die in den Erwägungsgründen 24 und 37 der Durchführungsverordnung angeführten Feststellungen zugrunde lägen, seien diese Feststellungen unzutreffend.

73      Die Kommission macht geltend, der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes sei unzulässig und jedenfalls nicht stichhaltig.

74      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der Zusammenfassung der angefochtenen Beschlüsse oben in Rn. 46 hervorgeht, die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, in den genannten Beschlüssen keine Entscheidung über das Vorliegen einer aus der Klägerin und den Unternehmen CHEMK und KF bestehenden wirtschaftlichen Einheit traf. Die Kommission vertrat in diesen Beschlüssen nämlich nur die Auffassung, dass zum einen die Klägerin die typischen Aufgaben eines verbundenen Einführers ausübe, so dass der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung zu ermitteln sei, und dass zum anderen insoweit das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit irrelevant sei, solange die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung vorlägen. Hieraus folgt, dass der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen ist, da er sich gegen Schlussfolgerungen richtet, die in den angefochtenen Beschlüssen nicht enthalten sind.

75      Selbst wenn man ferner annimmt, dass, wie die Klägerin meint, die Kommission durch die Einstufung der Klägerin als verbundener Einführer im vorliegenden Fall das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit verneinen wollte, so ist jedenfalls festzustellen, dass es unter den Umständen des vorliegenden Falles für die Beurteilung, ob die Ermittlung des Ausfuhrpreises in den angefochtenen Beschlüssen rechtmäßig war, nicht darauf ankommt, dass die Klägerin, wie sie geltend macht, zusammen mit CHEMK und KF eine wirtschaftliche Einheit bildet, und zwar auch dann nicht, wenn dies erwiesen wäre. Im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes hat die Klägerin nämlich nicht nachgewiesen, dass die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung aufgrund der ihrer Auffassung nach vorliegenden wirtschaftlichen Einheit überhöht sind. Selbst wenn man annimmt, dass sie tatsächlich mit CHEMK und KF eine wirtschaftliche Einheit bildet und die Kommission das Vorliegen dieser Einheit zu Unrecht zurückgewiesen hat, wäre dieser Fehler nicht geeignet, die Berichtigungen, die die Kommission für die VVG-Kosten und die Gewinne der Klägerin vornahm, in Frage zu stellen.

76      Soweit sich die Klägerin schließlich auf die Schlussfolgerungen des Rates in der Durchführungsverordnung bezieht, die die Kommission nach Auffassung der Klägerin gemäß Nr. 3.2.3 Buchst. a der Auslegungsbekanntmachung für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse berücksichtigen musste, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus dem jeweils fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Beschlüsse zwar hervorgeht, dass die Kommission in den genannten Beschlüssen grundsätzlich den im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen folgen wollte, dass sie jedoch bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises nicht zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit Stellung nahm. Nur in der Durchführungsverordnung nämlich ist eine vom Rat vorgenommene Beurteilung der Anhaltspunkte enthalten, die der CHEMK-Konzern vorgebracht hatte, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zu beweisen.

77      Festzustellen ist jedoch, dass die Durchführungsverordnung nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist, wie die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

78      Da der Unionsrichter nach der Rechtsprechung nicht ultra petita entscheiden darf (Urteile vom 14. Dezember 1962, Meroni/Hohe Behörde, 46/59 und 47/59, Slg, EU:C:1962:44, S. 801, und vom 28. Juni 1972, Jamet/Kommission, 37/71, Slg, EU:C:1972:57, Rn. 12), kann das Gericht im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der in den Erwägungsgründen 24 und 37 der Durchführungsverordnung angeführten Gründe folglich nicht würdigen.

79      Soweit zweitens die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, in Anbetracht ihrer Verteidigungsrechte müssten nicht nur sämtliche sich aus den angefochtenen Beschlüssen ergebenden Gesichtspunkte, sondern auch die sich aus den Überprüfungen ergebenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Klägerin sich damit auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch die Kommission berufen wollte, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit aus den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung hervorgeht.

80      Wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin insoweit einen Verstoß gegen ihre Verteidigungsrechte rügen will, so würde es sich, wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, um ein neues Angriffsmittel handeln, das erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist und somit gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig ist.

81      Nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung können nämlich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Urteil vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C‑395/96 P und C‑396/96 P, Slg, EU:C:2000:132, Rn. 99). Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dass während des Verfahrens irgendein rechtlicher oder tatsächlicher Grund entstanden ist, der das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels rechtfertigen würde.

82      Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, zwar für zulässig zu erklären (Beschluss vom 13. November 2001, Dürbeck/Kommission, C‑430/00 P, Slg, EU:C:2001:607, Rn. 17), doch kann im vorliegenden Fall der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Verstoß gegen die Verteidigungsrechte nicht als eine solche Erweiterung betrachtet werden. Soweit die Klägerin in der Klageschrift mit dem vorliegenden Teil des ersten Klagegrundes beanstandet, dass die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen eventuell das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit verneint, beruht vielmehr die Geltendmachung eines Verstoßes gegen ihre Verteidigungsrechte wegen Außerachtlassung der Argumente, die die Klägerin zum Beweis einer solchen wirtschaftlichen Einheit vorbrachte, zwangsläufig auf einer gegenteiligen Annahme, nämlich darauf, dass die Kommission es angeblich versäumt habe, die Argumente der Klägerin zu prüfen, um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliege, oder um die Ergebnisse der Überprüfung zu berücksichtigen.

83      Unter diesen Umständen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung

84      Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund beanstandet die Klägerin die Änderung der Methode, die die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen für die Bestimmung der Dumpingspanne vorgenommen habe. Sie wirft der Kommission im Wesentlichen vor, sie sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Änderung der Umstände vorliege, die die genannte Änderung der Methode rechtfertige, so dass die Kommission sowohl einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen als auch gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe. Zunächst beanstandet die Klägerin die Gründe der angefochtenen Beschlüsse, die die Kommission zur Annahme geänderter Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geführt hätten. Sodann macht sie geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die geänderten Umstände die Anwendung einer anderen Methode als bei der Ausgangsuntersuchung hätten rechtfertigen können. Schließlich trägt die Klägerin vor, bei der Anwendung des Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung sei das Ermessen der Kommission beschränkt, so dass diese verpflichtet gewesen sei, dieselbe Methode wie bei der Ausgangsuntersuchung anzuwenden.

85      Die Kommission hält diese Argumente für unbegründet.

86      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung zwischen den verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Ikea Wholesale, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2007:547, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T‑15/12 P, EU:T:2008:258, Rn. 39).

87      Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung wendet die Kommission in allen Erstattungsverfahren im Sinne von Abs. 8 dieses Artikels, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des betreffenden Antidumpingzolls führte, unter gebührender Berücksichtigung insbesondere des Art. 2 dieser Verordnung (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, Slg, EU:C:2013:572, Rn. 16).

88      Nach der Rechtsprechung muss die Ausnahme, die es der Kommission erlaubt, im Erstattungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, notwendig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, oben in Rn. 87 angeführt, EU:C:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 41). Die Kommission hat daher nachzuweisen, dass sich die Umstände geändert haben, wenn sie eine andere Methodik anwenden will als in der Ausgangsuntersuchung (Urteiles Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, oben in Rn. 87 angeführt, EU:C:2013:572, Rn. 18, und Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 41).

89      Insoweit ist angesichts des bestehenden Erfordernisses einer engen Auslegung hinzuzufügen, dass die Änderung der Methodik, um im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gerechtfertigt zu sein, an die Feststellung gebunden sein muss, dass sich die Umstände geändert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 47).

90      Zum Ausnahmecharakter einer solchen Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geht jedoch aus der Rechtsprechung hervor, dass sich aus dem Erfordernis einer engen Auslegung nicht ergeben kann, dass die Kommission diese Bestimmung auf eine Art auslegt und anwendet, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung insbesondere vorsieht, dass die angewandte Methodik mit den Bestimmungen des Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehen muss (vgl. Urteil Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, oben in Rn. 87 angeführt, EU:C:2013:572, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 42; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T‑143/06, Slg, EU:T:2009:441, Rn. 43).

91      Hieraus folgt zudem, dass die Kommission, wenn sich bei der Überprüfung herausstellen sollte, dass die Anwendung der Methodik bei der Ausgangsuntersuchung nicht Art. 2 der Grundverordnung entsprach, diese Methodik nicht mehr heranziehen darf (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T‑423/09, Slg, EU:T:2011:764, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Kommission dartun muss, dass die bei der Ausgangsuntersuchung herangezogene Methode nicht Art. 2 der Grundverordnung entsprochen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 51). Um eine Änderung der Methodik zu rechtfertigen, genügt es dagegen nicht, dass eine neue Methode geeigneter ist als die alte, sofern allerdings die alte Methode Art. 2 der Grundverordnung entspricht (Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 50).

92      Vor diesem Hintergrund ist die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.

93      In einem ersten Schritt ist insoweit festzustellen, dass die Kommission, da sie davon ausging, dass sich die Umstände geändert hätten, für die Bestimmung der Dumpingspanne in den angefochtenen Beschlüssen eine andere Methode heranzog als bei der Ausgangsuntersuchung.

94      Aus den angefochtenen Beschlüssen ergibt sich nämlich, dass die Kommission bei der Erstattungsuntersuchung zunächst jeweils eine individuelle Dumpingspanne für CHEMK und KF errechnete und erst danach für den CHEMK-Konzern eine durchschnittliche Dumpingspanne ermittelte (im Folgenden: neue Methode). Bei der Ausgangsuntersuchung hatten die Organe dagegen alle relevanten Daten über Inlandsverkäufe im Ausfuhrland, Produktionskosten, Rentabilität und Verkäufe in die Europäische Union von CHEMK und KF zusammengefasst (im Folgenden: ursprüngliche Methode).

95      Diese beiden Methoden unterscheiden sich daher, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen erläutert hat, ohne dass die Klägerin ihr widersprochen hätte, durch den Zeitpunkt, zu dem die Daten bezüglich CHEMK und KF für die Bestimmung der Dumpingspanne des CHEMK-Konzerns zusammengefasst wurden. Im Rahmen der neuen Methode wurden die genannten Daten am Schluss der Berechnung der Dumpingspanne zusammengefasst, da die Kommission mit der Berechnung einer individuellen Dumpingspanne für CHEMK bzw. KF aufgrund eines individuell für diese geltenden Ausfuhrpreises und Normalwerts begann, bevor sie die so berechneten Beträge addierte und eine durchschnittliche Dumpingspanne ermittelte. Im Rahmen der ursprünglichen Methode dagegen hatten die Organe von Anfang an die Daten bezüglich CHEMK und KF zusammengefasst, so dass bezüglich des Ausfuhrpreises und des Normalwerts kein Unterschied gemacht wurde.

96      Unter diesen Umständen ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, die neue Methode bei der Erstattungsuntersuchung anzuwenden. Da die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Vereinbarkeit der neuen Methode mit Art. 2 der Grundverordnung nicht in Frage stellt, ist somit zu untersuchen, ob die Kommission dargetan hat, dass sich die Umstände tatsächlich geändert hatten und dass diese Änderung die Anwendung der neuen Methode rechtfertigte.

97      Aus den angefochtenen Beschlüssen ergibt sich insoweit, dass die Kommission im Wesentlichen deshalb von geänderten Umständen ausging, weil sich die Struktur des CHEMK-Konzerns und die Organisation der Ausfuhrverkäufe von CHEMK und KF verändert hatten. Die Kommission war der Ansicht, dass bei der Ausgangsuntersuchung zum einen nur CHEMK als ausführender Hersteller des CHEMK-Konzerns tätig gewesen sei, da alle Ausfuhrverkäufe der beiden Hersteller des Konzern, CHEMK und KF, über CHEMK abgewickelt worden seien, und dass zum anderen CHEMK die Waren über mehrere verbundene Marktteilnehmer ausgeführt habe, bevor diese an die Endabnehmer in der Europäischen Union verkauft worden seien. Dagegen seien sowohl CHEMK als auch KF während der Erstattungsuntersuchung als ausführende Hersteller anzusehen, da diese beiden Unternehmen ihre Waren individuell und unmittelbar an die Klägerin zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft hätten. Während daher bei der Ausgangsuntersuchung der CHEMK-Konzern seine Waren über einen einzigen Vertriebskanal ausgeführt habe, seien die Ausfuhren bei der Erstattungsuntersuchung über zwei Vertriebskanäle erfolgt. Weiterhin war die Kommission der Auffassung, dass es in der Ausgangsuntersuchung ganz einfach nicht möglich gewesen sei, die individuellen Ausfuhrpreise für CHEMK und KF zu ermitteln, da der Ursprung der an unabhängige Abnehmer in der Europäischen Union weiterverkauften Waren auf den Verkaufslisten nicht angegeben gewesen sei, während diese Informationen im Rahmen der Erstattungsuntersuchung vorgelegt worden seien. Schließlich machte die Kommission in Bezug auf die Verkaufsstruktur des inländischen Marktes des Ausfuhrlands geltend, dass bei der Ausgangsuntersuchung ein verbundener Marktteilnehmer einen Teil der Produktion des Konzerns auf dem genannten Inlandsmarkt verkauft habe; während der Erstattungsuntersuchung seien hingegen alle Inlandsverkäufe direkt von CHEMK und KF abgewickelt worden.

98      Aus dieser Zusammenfassung der angefochtenen Beschlüsse ergibt sich, dass die Schlussfolgerung, dass sich die Umstände geändert hätten und dadurch eine Änderung der Methodik gerechtfertigt gewesen sei, im Wesentlichen darauf gestützt war, dass sich die Unternehmensstruktur des CHEMK-Konzerns sowie die Organisation seiner Ausfuhrverkäufe geändert hatte, vor allem weil die Klägerin in die genannte Unternehmensstruktur integriert worden war und die Vertriebskanäle für Ausfuhrverkäufe geändert worden waren. Die Kommission ermittelte somit CHEMK und KF als zwei ausführende Hersteller, die ihre Ausfuhrverkäufe über die Klägerin abwickelten. Überdies wurden auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands alle Verkäufe von da an unmittelbar über CHEMK und KF abgewickelt. Unter Berücksichtigung ferner der Möglichkeit, dass die Kommission, anders als bei der Ausgangsuntersuchung, über Daten verfügte, anhand deren sie individuelle Ausfuhrpreise für CHEMK und KF berechnen konnte, wandte die Kommission daher die neue Methode an, indem sie zunächst individuelle Dumpingspannen für jeden der beiden ausführenden Hersteller berechnete und erst danach im Hinblick auf die Zugehörigkeit zum CHEMK-Konzern eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für den genannten Konzern ermittelte.

99      Der CHEMK-Konzern unterlag daher wichtigen Änderungen, vor allem weil die Klägerin in die Unternehmensstruktur und die Organisation der Verkäufe zur Ausfuhr in die Europäische Union integriert worden war, wie die Klägerin im Übrigen während des Verwaltungsverfahrens in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2012 und im vorliegenden Verfahren in der Erwiderung selbst eingeräumt hat. Was ferner die Ausfuhrverkäufe des CHEMK-Konzerns betrifft, so bestreitet die Klägerin nicht, dass CHEMK und KF bei der Erstattungsuntersuchung die Ausfuhrverkäufe individuell über die Klägerin vornahmen, während bei der Ausgangsuntersuchung sowohl die Auslandsverkäufe von CHEMK als auch die von KF durch CHEMK über mehrere Zwischenhändler abgewickelt worden waren.

100    Es ist davon auszugehen, dass diese Änderungen, die die Unternehmensstruktur des CHEMK-Konzerns und die Organisation seiner Verkäufe zur Ausfuhr in die Europäische Union betrafen, eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstellen.

101    Es ist ferner festzustellen, dass diese Änderung der Umstände geeignet ist, die Änderung der angewandten Methode nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zu rechtfertigen, da die genannte Änderung der Methode Ausdruck davon ist, dass ein zweiter Vertriebskanal des CHEMK-Konzerns entstand und damit in der Organisation der Verkäufe des genannten Konzerns eine Änderung eintrat.

102    Es ist nämlich festzustellen, dass die Kommission nach der neuen Methode zunächst individuelle Dumpingspannen für jeden der beiden ausführenden Hersteller, CHEMK und KF, errechnete und erst danach eine durchschnittliche Dumpingspanne für den CHEMK-Konzern bestimmte. Diese Berechnung individueller Dumpingspannen aber, die die zweifachen Ausfuhrmöglichkeiten des CHEMK-Konzerns widerspiegeln, erfordert zuvor die Berechnung individueller Normalwerte und Ausfuhrpreise für jeden der beiden ausführenden Hersteller des genannten Konzerns.

103    Das Vorbringen der Klägerin zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes ist nicht geeignet, diese Erwägungen in Frage zu stellen. Es lässt sich im Wesentlichen in drei Gruppen von Argumenten untergliedern.

104    Mit der ersten Gruppe von Argumenten beanstandet die Klägerin die Gründe der angefochtenen Beschlüsse, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens geänderter Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung stützte.

105    Erstens macht die Klägerin geltend, sowohl in der Ausgangsuntersuchung als auch in der Erstattungsuntersuchung habe es nur einen ausführenden Hersteller gegeben, so dass sich insoweit die Umstände nicht geändert hätten. Zum einen nämlich hätten die Organe entgegen dem, was die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen ausführe, den CHEMK-Konzern, nicht aber die Gesellschaft CHEMK bei der Ausgangsuntersuchung als ausführenden Hersteller bezeichnet. Zum anderen hätten CHEMK und KF bei der Erstattungsuntersuchung gemeinsam einen ausführenden Hersteller dargestellt, da diese beiden Unternehmen einer wirtschaftlichen Einheit angehört hätten.

106    Zwar ergibt sich, wie die Klägerin geltend macht, aus dem 62. Erwägungsgrund der ursprünglichen Verordnung, dass die Organe den CHEMK-Konzern als ausführenden Hersteller angesehen hatten. Wie jedoch aus den angefochtenen Beschlüssen hervorgeht und von der Kommission im schriftlichen Verfahren bestätigt worden ist, ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte, führte nur die Gesellschaft CHEMK die Waren des Konzerns in die Europäische Union aus.

107    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass allein die formale Einstufung des CHEMK-Konzerns als ausführender Hersteller bei der Ausgangsuntersuchung nicht ausreicht, um zu belegen, dass die Organe bei der genannten Ausgangsuntersuchung die Wahl der ursprünglichen Methode auf die Erwägung gründen wollten, dass der CHEMK-Konzern als ausführender Hersteller eingestuft werden müsse, und nicht auf die von der Kommission in ihren Schriftsätzen vorgebrachte Erwägung, dass der CHEMK-Konzern über einen seiner beiden Hersteller Waren ausführte. Da, wie oben in Rn. 100 dargelegt, eine Änderung der Umstände bezüglich der Organisation der Ausfuhrverkäufe des CHEMK-Konzerns stattfand, kann infolgedessen allein die formale Einstufung des genannten Konzerns als ausführender Hersteller bei der Ausgangsuntersuchung nichts an der oben in Rn. 101 angeführten Schlussfolgerung ändern, dass diese Änderung der Umstände geeignet war, die Änderung der von der Kommission angewandten Methode zu rechtfertigen.

108    Was ferner den Begriff der wirtschaftlichen Einheit angeht, ist festzustellen, dass dieser Begriff in ständiger Rechtsprechung für die Zwecke der Bestimmung des Normalwerts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung entwickelt worden ist (Urteil Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2012:78, Rn. 55). Betraut ein Hersteller für seine Produkte eine Vertriebsgesellschaft, die er wirtschaftlich kontrolliert, mit Aufgaben, die normalerweise in die Zuständigkeit einer betriebsinternen Vertriebsabteilung fallen, ist nach dieser Rechtsprechung die Heranziehung der vom ersten unabhängigen Käufer des Erzeugnisses gezahlten Preise für die Bestimmung ihres Normalwerts gerechtfertigt, da diese Preise zutreffend als Preise angesehen werden können, die beim ersten im Rahmen eines normalen Handelsverkehrs erfolgten Verkauf des Erzeugnisses im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung angewendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteiles vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg, EU:C:1988:464, Rn. 15, und vom 10. März 1992, Canon/Rat, C‑171/87, Slg, EU:C:1992:106, Rn. 9 und 11).

109    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung auf die Berichtigungen, die nach Art. 2 Abs. 10 Ziff. i der Grundverordnung für den Ausfuhrpreis vorgenommen wurden, entsprechend übertragen worden ist (Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2009:62, Rn. 177). In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festgestellt worden, dass, wenn ein Hersteller seine für die Union bestimmten Waren über eine Gesellschaft vertreibt, die zwar rechtlich selbständig ist, jedoch seiner wirtschaftlichen Kontrolle unterliegt, das Erfordernis einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen diesem Hersteller und dieser Vertriebsgesellschaft widerspiegelt, vielmehr für die Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen der Berechnung des Ausfuhrpreises spricht (Urteil Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2012:78, Rn. 55).

110    Hieraus folgt, dass der Begriff der wirtschaftlichen Einheit insbesondere auf dem Erfordernis beruht, die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und seiner Vertriebsgesellschaft zu berücksichtigen, die die Aufgaben einer in diesen Hersteller integrierten Vertriebsabteilung wahrnimmt.

111    Mit dem vorliegenden Argument, wie es oben in Rn. 105 zusammengefasst worden ist, zieht die Klägerin jedoch andere Schlussfolgerungen aus diesem Begriff der wirtschaftlichen Einheit. Ihr Argument beruht auf der Annahme, dass aufgrund der Tatsache, dass zwei Hersteller, die demselben Konzern angehören und mit einer rechtlich selbständigen Gesellschaft, die ebenfalls diesem Konzern angehört und mit den Aufgaben eines integrierten Vertriebs betraut ist, eine wirtschaftliche Einheit bilden, die Organe davon ausgehen müssen, dass nur die genannte wirtschaftliche Einheit als ausführender Hersteller angesehen werden kann.

112    Ohne dass jedoch entschieden zu werden braucht, ob CHEMK und KF als einer wirtschaftlichen Einheit zugehörig anzusehen sind, ist festzustellen, dass weder dieser Annahme noch folglich der sich aus ihr ergebenden Argumentation gefolgt werden kann. Zum einen nämlich lässt diese Annahme die wirtschaftliche Realität unberücksichtigt, die darin besteht, dass die beiden in Rede stehenden Hersteller, auch wenn sie als Schwestergesellschaften, deren Kapital sich im Besitz derselben Aktionäre befindet, demselben Konzern und sogar einer wirtschaftlichen Einheit – deren Vorliegen unterstellt – angehören, zwei rechtlich selbständige Einheiten darstellen, die bei der Erstattungsuntersuchung ihre Waren individuell produzierten und vermarkteten. Anders gesagt, die genannte Annahme lässt das Bestehen von zwei verschiedenen Vertriebskanälen unberücksichtigt. Zum anderen hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb diese wirtschaftliche Realität im Fall einer wirtschaftlichen Einheit, deren Vorliegen unterstellt, außer Acht zu lassen wäre.

113    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission sei fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass neue Vertriebskanäle für Ausfuhrverkäufe entstanden seien, da die Verkäufe, die CHEMK und KF an sie getätigt hätten, angesichts des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit als konzerninterne Verkäufe anzusehen seien.

114    Aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 108 bis 112 genannten kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.

115    Drittens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass bei der Ausgangsuntersuchung Daten über die Verkäufe je Produktionseinheit nicht hätten ermittelt werden können, obwohl sie es bei dieser Ausgangsuntersuchung versäumt habe, die Vorlage solcher Daten zu verlangen. Die Kommission könne eine Änderung der Umstände nicht durch eine Änderung ihrer Untersuchungsmethode rechtfertigen.

116    Dieses Vorbringen der Klägerin geht ins Leere.

117    Zum einen kann sich nämlich, wie oben aus den Rn. 100 bis 102 hervorgeht, die Schlussfolgerung, dass eine Änderung der Umstände vorliegt, die nach Art. 11 Abs. 9 die von der Kommission vorgenommene Änderung der Methode rechtfertigt, allein auf die von der Klägerin anerkannte Änderung der Struktur und der Organisation der Ausfuhrverkäufe des CHEMK-Konzerns stützen. Selbst wenn man daher unterstellt, wie es die Klägerin tut, dass die Kommission es bei der Ausgangsuntersuchung versäumte, individuelle Daten anzufordern, so könnte diese Säumnis nicht die Rechtswidrigkeit der in den angefochtenen Beschlüssen getroffenen Feststellung des Vorliegens veränderter Umstände nach sich ziehen.

118    Zum anderen geht aus den angefochtenen Beschlüssen hervor, dass die Kommission der Auffassung war, dass sie – unterstellt, sie hätte über die zur Ermittlung des individuellen Ausfuhrpreises für jeden Hersteller erforderlichen Daten verfügen können – diese individuellen Berechnungen nicht hätte durchführen können, da es während der Ausgangsuntersuchung nur einen ausführenden Hersteller gegeben habe (Erwägungsgründe 42 und 46 der Entscheidungen C[2012] 5577 final, C[2012] 5595 final, C[2012] 5596 final, C[2012] 5598 final und C[2012] 5611 final; Erwägungsgründe 43 und 47 der Entscheidungen C[2012] 5585 final und C[2012] 5588 final). Die Klägerin stellt aber die Erwägung, dass die individuellen Berechnungen während der Ausgangsuntersuchung in keinem Fall durchgeführt werden konnten, nicht in Frage.

119    Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass diese Argumente der Klägerin jedenfalls auch unbegründet sind. So verlangte die Kommission zwar nicht ausdrücklich die Vorlage von Daten bezüglich der über CHEMK abgewickelten Ausfuhrverkäufe von KF. Gleichwohl ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission, wie sie in ihren Schriftsätzen vorträgt, CHEMK und KF tatsächlich zur Übermittlung von Daten aufforderte, die es ihr ermöglicht hätten, den Normalwert und den Ausfuhrpreis bezüglich jeder der beiden Gesellschaften individuell zu berechnen. Zunächst verlangte die Kommission mit Schreiben vom 9. März 2007 die Klarstellung der Einfuhrgeschäfte, die in den von CHEMK übermittelten Informationen angeführt waren, und vor allem die Klarstellung von deren Ursprung. Sodann verlangte die Kommission in demselben Schreiben Klarstellungen bezüglich der Ausfuhrverkäufe von CHEMK. Schließlich bat die Kommission mit Schreiben vom 20. April 2007 um Erläuterungen bezüglich der Ausfuhrverkäufe, die über bestimmte dort genannte Zwischenhändler abgewickelt worden waren. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der CHEMK-Konzern die verlangten individuellen Daten trotz dieser Aufforderungen nicht vorlegte.

120    Hinzu kommt insoweit noch, dass im vorliegenden Verfahren zum einen die Klägerin den Inhalt der oben in Rn. 119 angeführten Datenanforderungen nicht bestritten hat. Zum anderen hat die Klägerin inhaltlich nichts dafür vorgetragen, dass die genannten Daten der Kommission nicht die Möglichkeit gegeben hätten, den Normalwert und den Ausfuhrpreis bezüglich CHEMK bzw. KF individuell zu berechnen. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass „vielleicht … die Kommission Recht [hatte], als sie erklärte, dass sie Daten bezüglich der Zwischenhändler verlangt hatte“, und hinzugefügt, „dass diese Zwischenhändler nicht ausreichend kontrolliert waren, um diese Informationen geben [zu können]“.

121    Viertens trägt die Klägerin vor, die behauptete Änderung der Umstände auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands sei geringfügig gewesen und könne nicht als Rechtfertigung für eine Änderung der Methode angesehen werden.

122    Abgesehen davon, dass die Klägerin mit den Argumenten, die in der vorstehenden Randnummer im Wesentlichen dargelegt worden sind, das Vorliegen geänderter Umstände auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands einräumt, ist festzustellen, dass, selbst wenn man, wie die Klägerin, davon ausgeht, dass die genannte Änderung wegen ihres geringen Gewichts nicht als Rechtfertigung für eine Änderung der Methode dienen kann, es doch dabei bleibt, dass, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zutreffend ausgeführt hat, die Änderung der Methode, auch was die Bestimmung des Normalwerts angeht, auf einer Reihe tatsächlicher Änderungen beruht. Diese umfassen insbesondere die Änderungen der Struktur und der Organisation der Ausfuhrverkäufe des CHEMK-Konzerns, die, wie sich aus den Rn. 100 bis 102 des vorliegenden Urteils ergibt, für sich allein genügen, um die von der Kommission durchgeführte Änderung der Methode zu rechtfertigen.

123    Hinzuzufügen ist, dass, wie bereits oben in Rn. 102 festgestellt, gerade die Existenz von zwei ausführenden Herstellern die Anwendung einer neuen Methode rechtfertigt, anhand deren die Kommission aufgrund individueller Normalwerte und Ausfuhrpreise zwei individuelle Dumpingspannen für CHEMK bzw. KF entwickelt und erst danach eine durchschnittliche Dumpingspanne für den CHEMK-Konzern festlegt.

124    Selbst wenn man daher unterstellt, dass die von der Kommission in den angefochtenen Beschlüssen angestellten Erwägungen bezüglich einer eventuellen Änderung auf dem Markt des Ausfuhrlands fehlerhaft sind, könnte ein solcher Fehler nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse nach sich ziehen.

125    Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob die Kommission die Änderung auf dem Markt des Ausfuhrlands als Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung einordnen durfte, ist daher festzustellen, dass die insoweit vorgebrachten Argumente der Klägerin ins Leere gehen.

126    Fünftens macht die Klägerin geltend, die Behauptung in den angefochtenen Beschlüssen, wonach die neue Methode genauer sei, sei unerheblich, da Zweckmäßigkeitserwägungen eine Änderung der Umstände und somit der Methode nicht rechtfertigen könnten. Außerdem trage die Kommission nicht vor, dass die ursprüngliche Methode nicht mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehe.

127    Um eine Änderung der Methodik zu rechtfertigen, genügt es nach der vorstehend in Rn. 91 angeführten Rechtsprechung zwar nicht, dass eine neue Methode geeigneter ist als die alte, sofern die alte Methode Art. 2 der Grundverordnung entspricht.

128    Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie bereits ausgeführt, die Kommission die Anwendung einer neuen Methode ausdrücklich auf das Vorliegen geänderter Umstände stützte.

129    Die Argumente, mit denen geltend gemacht worden ist, dass die Kommission die Änderung der Umstände auf Zweckmäßigkeitserwägungen gestützt und nicht vorgetragen habe, dass die ursprüngliche Methode nicht im Einklang mit Art. 2 der Grundverordnung gestanden habe, können daher nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse nach sich ziehen und sind folglich als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

130    Mit einer zweiten Reihe von Argumenten wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe nicht dargetan, dass die behauptete Änderung der Umstände Auswirkungen auf die von den Organen angewandte ursprüngliche Methode gehabt habe, obwohl die Änderung der Methode nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zwingend und unmittelbar an die Feststellung gebunden sein müsse, dass sich die Umstände geändert hätten. Die von der Kommission behauptete Änderung der Umstände beträfe jedoch in erster Linie Änderungen in der Struktur der Ausfuhrverkäufe des CHEMK-Konzerns, während die neue Methode den Normalwert beträfe. Ferner habe die Kommission nicht erklärt, wie die Änderungen bezüglich der Struktur der Ausfuhrverkäufe des Konzerns Auswirkungen auf die Methode zur Berechnung des Normalwerts, des Ausfuhrpreises oder der Dumpingspanne hätten haben können.

131    Diese Argumente sind angesichts der oben in den Rn. 101, 102, 122 und 123 angestellten Erwägungen zurückzuweisen. Wie bereits festgestellt, war nämlich die Anwendung der neuen Methode, auch soweit sie die Berechnung eines individuellen Normalwerts für jeden der beiden Hersteller einbezog, nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung durch die geänderten Umstände bezüglich der Struktur und der Organisation der Verkäufe des CHEMK-Konzerns gerechtfertigt.

132    Mit einer dritten Reihe von Argumenten macht die Klägerin geltend, das Ermessen der Kommission sei bei der Anwendung des Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung beschränkt, so dass die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen sei, bei der Erstattungsuntersuchung die ursprüngliche Methode anzuwenden.

133    Erstens ist die Klägerin der Auffassung, dass Art. 18.3.1 des Antidumping-Übereinkommens in den Erstattungsuntersuchungen der in der jüngsten Untersuchung des Dumpings angewandten Methode zur Berechnung der Dumpingspannen den Vorrang gegenüber den Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens einräume.

134    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane nach Art. 263 Abs. 1 AEUV misst (Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, Slg, EU:C:1999:574, Rn. 47, vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, Slg, EU:C:2003:4, Rn. 53, und Ikea Wholesale, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2007:547, Rn. 29). Wenn jedoch die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (Urteile Portugal/Rat, EU:C:1999:574, Rn. 49, Petrotub und Republica/Rat, EU:C:2003:4, Rn. 54, sowie Ikea Wholesale, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2007:547, Rn. 30).

135    Aus dem dritten Erwägungsgrund der Grundverordnung ergibt sich, dass diese Verordnung insbesondere bezweckt, die im Antidumping-Übereinkommen enthaltenen Regeln, zu denen insbesondere diejenigen über die Dauer und die Überprüfung der Dumpingspanne gehören, so weit wie möglich in das Unionsrecht zu übertragen (vgl. entsprechend Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Rn. 134 angeführt, EU:C:2003:4, Rn. 55).

136    Hieraus folgt, dass die Bestimmungen der Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sind (vgl. Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Rn. 134 angeführt, EU:C:2003:4, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Zum einen aber enthält das Antidumping-Übereinkommen keine Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung entsprechenden Bestimmungen, so dass die in ihm vorgesehene Regel nicht als Umsetzung einer der ausführlichen Regeln dieses Übereinkommens angesehen werden kann, die im Einklang mit Letzterem auszulegen wäre (Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Valimar, C‑374/12, Slg, EU:C:2014:118, Nr. 74).

138    Zum anderen ist festzustellen, dass die Art. 18.3 und 18.3.1 des Antidumping-Übereinkommens Folgendes vorsehen:

„18.3. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen [des Antidumping-Übereinkommens] für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Maßnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.

18.3.1. Für die Berechnung der Dumpingspannen in Erstattungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 gelten die Regeln, die bei der jüngsten Dumpingfeststellung oder Dumpingüberprüfung angewendet wurden.“

139    Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der oben in Rn. 138 angeführten Bestimmungen ergibt sich demnach, dass im Unterschied zu Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, der die während der gesamten Erstattungsuntersuchung anwendbare Methode festlegt, Art. 18.3.1 des Antidumping-Übereinkommens zu den Schlussbestimmungen gehört, und zwar zu denen, die in seinem Art. 18.3 angeführt sind und die seine zeitliche Geltung bestimmen. Die Klägerin scheint dies in ihren Schriftsätzen im Übrigen selbst einzuräumen, da sie ausführt, dass Art. 18.3.1 des Antidumping-Übereinkommens „selbst dann Anwendung findet, wenn die ursprüngliche Methode für die Berechnung der Dumpingspanne, die vor dem Inkrafttreten des Antidumping-Übereinkommens herangezogen wurde, mit diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten unvereinbar geworden ist“.

140    Hieraus folgt, dass, wie die Kommission zu Recht ausführt, mit Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nicht Art. 18.3.1 des Antidumping-Übereinkommens umgesetzt wird, so dass die letztgenannte Bestimmung im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes unerheblich ist.

141    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihr Ermessen begrenzt, indem sie sich in Nr. 3.2.3 Buchst. a der Auslegungsbekanntmachung verpflichtet habe, bei der Erstattungsuntersuchung die ursprüngliche Methode anzuwenden.

142    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein Auslegungsakt wie die Auslegungsbekanntmachung, in der gemäß ihrer Präambel die Leitlinien für die Anwendung des Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung dargelegt werden, die in einer Verordnung enthaltenen zwingenden Vorschriften nicht ändern (Urteil vom 12. Februar 2014, Beco/Kommission, T‑81/12, Slg, EU:T:2014:71, Rn. 50, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1992, Soba, C‑266/90, Slg, EU:C:1992:36, Rn. 19, und vom 22. April 1993, Peugeot/Kommission, T‑9/92, Slg, EU:T:1993:38, Rn. 44).

143    Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist die Kommission zwar durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, jedoch gilt dies nur, soweit diese nicht von höherrangigen Vorschriften abweichen (Urteil Beco/Kommission, oben in Rn. 142 angeführt, EU:T:2014:71, Rn. 51, vgl. auch entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2010, Holland Malt/Kommission, C‑464/09 P, Slg, EU:C:2010:733, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann daher aus Nr. 3.2.3 Buchst. a der Auslegungsbekanntmachung nicht hergeleitet werden, dass die Kommission unter allen Umständen und ausnahmslos verpflichtet ist, bei einer Erstattungsuntersuchung dieselbe Methode wie die heranzuziehen, die bei der Ausgangsuntersuchung herangezogen wurde. Eine solche Beschränkung des Ermessens der Kommission wäre nämlich mit der durch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geschaffenen Möglichkeit, bei einer Änderung der Umstände die Methode zu ändern, nicht vereinbar.

145    Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist der zweite von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen.

146    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

147    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die RFA International, LP trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. März 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.