Language of document : ECLI:EU:T:2015:151

Rechtssache T‑466/12

RFA International, LP

gegen

Europäische Kommission

„Dumping – Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland – Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle – Ermittlung des Ausfuhrpreises – Wirtschaftliche Einheit – Ermittlung der Dumpingspanne – Anwendung einer anderen Methode als in der Ausgangsuntersuchung – Änderung der Umstände – Art. 2 Abs. 9 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. März 2015

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Ermessen der Organe –Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Ermittlung des Ausfuhrpreises – Heranziehung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Voraussetzungen – Geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 9)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Ermittlung des Ausfuhrpreises – Heranziehung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Vornahme von Amts wegen – Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne und einer angemessenen Spanne für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 9)

4.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Ermittlung des Ausfuhrpreises – Heranziehung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Angemessenheit – Beweislast

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 9)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Ermittlung des Ausfuhrpreises – Heranziehung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne – Berechnung auf der Grundlage von Daten eines unabhängigen Einführers

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 9)

6.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Umfang – Verbot, ultra petita zu entscheiden

(Art. 263 AEUV)

7.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das nicht als Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels angesehen werden kann – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2)

8.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Wahl zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 11)

9.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009 – Bewertung durch die Kommission – Anwendung einer anderen Berechnungsmethode als in der Ausgangsuntersuchung – Voraussetzungen – Änderung der Umstände – Enge Auslegung – Beweislast – Verpflichtung, eine Methode anzuwenden, die mit den Bestimmungen des Art. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 im Einklang steht

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 8 und 9)

10.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009 – Bewertung durch die Kommission – Anwendung einer anderen Berechnungsmethode als in der Ausgangsuntersuchung – Voraussetzungen – Änderung der Umstände, die eine Änderung der Berechnungsmethode rechtfertigt – Änderung der Struktur einer Gruppe ausführender Hersteller und ihrer Vertriebswege für die Ausfuhren – Beurteilung

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 8 und 9)

11.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Ermittlung des Normalwerts – Ermittlung des Ausfuhrpreises – Heranzuziehendes Kriterium – Im normalen Handelsverkehr praktizierter Preis – Von dem ersten unabhängigen Käufer an eine wirtschaftliche Einheit ausführender Hersteller gezahlter Preis – Begriff „wirtschaftliche Einheit“ – Auswirkung auf die Qualifizierung der zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Gesellschaften als ausführende Hersteller – Fehlen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. i)

12.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009 – Bewertung durch die Kommission – Bestimmung der Berechnungsmethode nach Art. 11 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009 – Erfordernis der Auslegung im Einklang mit dem Antidumping-Übereinkommen des GATT 1994 – Fehlen

(Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumping-Übereinkommen von 1994“, Art. 18. 3, Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 9)

13.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Ermessen der Kommission – Wirkung von Leitlinien der Kommission

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 8; Mitteilung der Kommission 2002/C 127/06)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 37)

2.      Besteht zwischen dem Ausführer und dem Einführer eine geschäftliche Verbindung, sind die Organe gemäß Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 bei der Berechnung der Dumpingspanne berechtigt, den Ausfuhrpreis rechnerisch zu ermitteln. Eine solche geschäftliche Verbindung besteht u. a., wenn der Ausführer und der Einführer zu derselben Gruppe gehören.

(vgl. Rn. 39)

3.      Bei der Berechnung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage des dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellten Preises oder auf einer anderen angemessenen Grundlage nehmen die Organe die in Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung vorgesehenen Berichtigungen von Amts wegen vor, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Grundverordnung schließt insoweit nicht aus, dass Berichtigungen für vor der Einfuhr entstandene Kosten vorgenommen werden, da diese Kosten normalerweise vom Einführer getragen werden.

Im Übrigen sieht diese Bestimmung keine Methode für die Berechnung oder Feststellung der angemessenen Spanne für diese Kosten und die Gewinne vor. Sie verweist vielmehr lediglich darauf, dass diese Spanne, die Gegenstand der Berichtigung ist, angemessen sein muss.

Schließlich verfügen die Organe bei der Ermittlung einer angemessenen Spanne für diese Kosten und die Gewinne über einen weiten Ermessensspielraum, so dass die Unionsgerichte nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle ausüben. Diese Ermittlung ist nämlich zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden.

(vgl. Rn. 40-43)

4.      Im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne anhand eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises obliegt es der betroffenen Partei, die sich mit der Begründung gegen den Umfang der auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 vorgenommenen Berichtigungen wendet, dass die so ermittelten Spannen zu weit seien, Beweise und konkrete Berechnungen zum Beleg dieses Vorbringens, insbesondere den gegebenenfalls von ihr vorgeschlagenen alternativen Satz beizubringen. Die betroffene Partei hat zur Stützung ihrer Einwendungen u. a. bezifferte Angaben, wie etwa konkrete Berechnungen, die ihr Vorbringen belegen, vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Vorbringen, dass eine wirtschaftliche Einheit bestehe, die sowohl Einfuhr- als auch Ausfuhrtätigkeiten umfasse, nicht geeignet, diese Beweislast umzukehren und die Organe zu verpflichten, von Amts wegen zwischen diesen beiden Tätigkeiten und den jeweils auf sie entfallenden Kosten und Gewinnen zu trennen.

(vgl. Rn. 44, 61-63)

5.      Die in Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 genannte angemessene Gewinnspanne kann bei Bestehen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Hersteller und dem in der Union ansässigen Einführer nicht anhand der Daten eines angeschlossenen Einführers, die durch diese geschäftliche Verbindung beeinflusst sein können, sondern anhand der Daten eines unabhängigen Einführers berechnet werden.

(vgl. Rn 68)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 77, 78)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 80-82)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 86)

9.      Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 wendet die Kommission in allen Erstattungsverfahren im Sinne des Art. 11 Abs. 8 dieser Verordnung, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des betreffenden Antidumpingzolls führte, unter gebührender Berücksichtigung insbesondere des Art. 2 dieser Verordnung.

Die Ausnahme, die es der Kommission erlaubt, im Erstattungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, muss zwangsläufig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist. Die Kommission hat daher nachzuweisen, dass sich die Umstände geändert haben, wenn sie beabsichtigt, eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden.

Außerdem ist die Änderung der Methodik nur nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gerechtfertigt, wenn sie mit der festgestellten Änderung der Umstände im Zusammenhang steht.

Hinsichtlich des Ausnahmecharakters einer solchen Änderung der Umstände kann sich aus dem Erfordernis einer engen Auslegung nicht ergeben, dass die Kommission diese Vorschrift auf eine Art auslegt und anwendet, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist. Insoweit sieht Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung insbesondere vor, dass die angewandte Methodik mit den Bestimmungen des Art. 2 dieser Verordnung im Einklang stehen muss. Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sich im Erstattungsverfahren herausstellen sollte, dass die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung herangezogenen Methodik den Bestimmungen des Art. 2 der Grundverordnung nicht entsprach, diese Methodik nicht mehr heranziehen darf, wobei der Kommission der Nachweis obliegt, dass die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik nicht mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stand. Um eine Änderung der Methodik zu begründen, reicht es dagegen nicht aus, dass eine neue Methodik geeigneter ist als die alte, wenn die alte Methodik gleichwohl mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang steht.

(vgl. Rn. 87-91)

10.    Im Rahmen der Bewertung eines Antrags auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle darf die Kommission eine andere Methodik der Berechnung der Dumpingspanne als in der Ausgangsuntersuchung nur anwenden, wenn sie nachweisen kann, dass eine Änderung der Umstände die Heranziehung der neuen Methodik rechtfertigt.

Insoweit rechtfertigt die Änderung der Struktur einer Unternehmensgruppe und der Organisation der Ausfuhrverkäufe dieser Gruppe, durch die ein neuer Vertriebskanal geschaffen und so erstmals ermöglicht wird, individuelle Ausfuhrpreise für verschiedene zu dieser Gruppe gehörende ausführende Hersteller zu ermitteln, die Anwendung einer neuen Methode, die darin besteht, zunächst individuelle Dumpingspannen für jeden der betroffenen ausführenden Hersteller zu berechnen und dann angesichts ihrer Zugehörigkeit zu der Unternehmensgruppe eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne festzulegen.

Selbst dass die Kommission es in der Ausgangsuntersuchung unterlassen hat, individuelle Daten einzuholen, kann unter diesen Umständen nicht zur Rechtswidrigkeit der Schlussfolgerung über das Vorliegen geänderter Umstände führen.

(vgl. Rn. 98-102, 117)

11.    Was die Prüfung von Dumpingpraktiken angeht, ist der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 entwickelt worden. Betraut ein Hersteller eine Vertriebsgesellschaft, die er wirtschaftlich kontrolliert, mit Aufgaben, die normalerweise in die Zuständigkeit einer betriebsinternen Vertriebsabteilung fallen, ist es nämlich gerechtfertigt, für die Ermittlung des Normalwerts die von dem ersten von dieser Vertriebsgesellschaft unabhängigen Käufer gezahlten Preise heranzuziehen, da diese als die Preise, die beim ersten im normalen Handelsverkehr erfolgten Verkauf des Erzeugnisses angewendet werden, im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung angesehen werden können. Diese Erwägung lässt sich entsprechend auf die gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen des Ausfuhrpreises übertragen. Vertreibt ein Hersteller seine für die Union bestimmten Waren über eine Gesellschaft, die zwar rechtlich selbständig ist, jedoch seiner wirtschaftlichen Kontrolle unterliegt, spricht in diesem Zusammenhang das Erfordernis einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen diesem Hersteller und dieser Vertriebsgesellschaft widerspiegelt, für die Anwendung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ im Rahmen der Berechnung des Ausfuhrpreises.

Daraus ergibt sich, dass der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ insbesondere auf dem Erfordernis beruht, der wirtschaftlichen Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und seiner Vertriebsgesellschaft, die Aufgaben einer internen Vertriebsabteilung des Herstellers wahrnimmt, Rechnung zu tragen.

Dass zwei Hersteller zur selben Gruppe gehören und zusammen mit einer ebenfalls zu dieser Gruppe gehörenden rechtlich selbständigen Gesellschaft, die mit Aufgaben einer internen Vertriebsabteilung betraut ist, eine wirtschaftliche Einheit bilden, zwingt die Organe jedoch nicht zu der Annahme, dass nur diese wirtschaftliche Einheit als ausführender Hersteller angesehen werden kann. Diese Prämisse ließe nämlich die wirtschaftliche Realität außer Acht, dass zwei Hersteller, auch wenn sie als Schwestergesellschaften, die von denselben Aktionären gehalten werden, zur selben Gruppe oder ‑ unter der Annahme, dass diese besteht ‑ zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören, rechtlich selbständige Einheiten darstellen können, die ihre Waren zum Zeitpunkt der Erstattungsuntersuchung individuell herstellen und vertreiben.

(vgl. Rn. 108-112)

12.    Nach dem dritten Erwägungsgrund der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 sollen mit dieser Verordnung die im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) enthaltenen Regeln so weit wie möglich in das Unionsrecht übertragen werden. Somit müssen die Bestimmungen der Grundverordnung so weit wie möglich im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens ausgelegt werden. Hinsichtlich der bei der Würdigung eines Antrags auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle anzuwendende Berechnungsmethode enthält das Antidumping-Übereinkommen jedoch keine Bestimmungen, die denen des Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung entsprechen, so dass die Regeln, die die letztgenannte Vorschrift enthält, nicht als Übertragung einer detaillierten Regel des Übereinkommens angesehen werden kann, die im Einklang mit diesem auszulegen wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Kontext der Art. 18.3 und 18.3.1 des Antidumping-Übereinkommens, dass Art. 18.3.1 dieses Übereinkommens im Unterschied zu Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, der die in allen Erstattungsuntersuchungen anwendbare Methodik angibt, zu den insbesondere in Art. 18.3. niedergelegten Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens gehört, die die zeitliche Geltung des Übereinkommens festlegen.

(vgl. Rn. 135-137, 139)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 142-144)