Language of document : ECLI:EU:T:2014:747





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2014 –
Michelin Reifenwerke/Kommission

(Rechtssache T‑301/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Nationale Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fumus boni iuris“

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten, verbunden mit der vorläufigen Einstufung als neue Beihilfe – Maßnahme, mit der eine Stromverbrauchsumlage begrenzt wird – Abwälzung der Umlage im Ermessen der privaten Stromversorgungsunternehmen – Vorläufige Einstufung als dem Staat zuzurechnende begünstigende Maßnahme – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission – Fehlen bei Prima-facie-Prüfung (Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 278 AEUV) (vgl. Rn. 14, 19-23)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung der Rechtswirkungen des Beschlusses, mit dem die Kommission ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren in Bezug auf das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz eröffnet hat

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.