Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 15. September 2005

(Rechtssache C-337/05)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. September 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind D. Recchia und X. Lewis.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG1 und früher auch aus den Richtlinien 77/62/EWG2, 80/767/EWG3 und 88/295/EWG4 verstoßen hat, dass die italienische Regierung, insbesondere das Innen-, das Verteidigungs-, das Wirtschafts- und Finanz-, das Agrar- und Forstpolitik- und das Infrastruktur- und Verkehrsministerium sowie die Abteilung Zivilschutz des Präsidenten des Ministerrats eine Praxis eingeführt hat, die nun schon seit langer Zeit besteht und der noch immer gefolgt wird und nach der die öffentlichen Aufträge für den Erwerb von Hubschraubern des Fabrikats "Agusta" und "Agusta Bell" an die Firma "Agusta" direkt vergeben werden, um den Bedarf der aktiven Korps der Feuerwehr, der Karabinieri, des staatlichen Försterkorps, der Küstenwacht, der Guardia di Finanza und der Staatspolizei sowie der Abteilung Zivilschutz außerhalb von jeglichem Wettbewerbsverfahren und vor allem ohne Beachtung der in den genannten Richtlinien vorgesehenen Verfahren zu befriedigen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Regierung der Italienischen Republik, insbesondere das Innen-, das Verteidigungs-, das Wirtschafts- und Finanz-, das Agrar- und Forstpolitik- und das Infrastruktur- und Verkehrsministerium sowie die Abteilung Zivilschutz des Präsidenten des Ministerrats, habe, eine Praxis eingeführt, die nun schon seit langer Zeit bestehe und der noch immer gefolgt werde und nach der die öffentlichen Aufträge für den Erwerb von Hubschraubern des Fabrikats "Agusta" und "Agusta Bell" an die Firma "Agusta" direkt vergeben würden, um den Bedarf der aktiven Korps der Feuerwehr, der Karabinieri, des staatlichen Försterkorps, der Küstenwacht, der Guardia di Finanza und der Staatspolizei sowie der Abteilung Zivilschutz des Präsidenten des Ministerrats außerhalb von jeglichem Wettbewerbsverfahren und vor allem ohne Beachtung der in den genannten Richtlinien vorgesehenen Verfahren zu befriedigen. Dadurch habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36, und früher auch aus den Richtlinien 77/62, 80/767 und 88/295 verstoßen.

Durch eine Beschwerde habe die Kommission Informationen erhalten, aus denen sich ergebe, dass die italienische Regierung schon seit langer Zeit diese Praxis angewendet habe.

Diese Praxis stehe im Widerspruch zu den oben genannten Richtlinien über öffentliche Lieferaufträge, da keine der Voraussetzungen für die Möglichkeit, auf das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Angebotsausschreibung zurückzugreifen, erfüllt sei.

Außerdem habe Italien nicht nachgewiesen, dass die fragliche Praxis nach Artikel 2 der Richtlinie 93/36 gerechtfertigt sei, wonach die Richtlinie keine Anwendung finde, wenn die Aufträge gemäß den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt worden seien oder ihre Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordere oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Mitgliedstaats es gebiete.

____________

1 - ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.

2 - ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 1.

3 - ABl. L 215 vom 18.8.1980, S. 1.

4 - ABl. L 127 vom 20.5.1988, S. 1.