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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

(Rechtssache C-337/05)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate ‚Agusta' und ‚Agusta Bell')

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Recchia und X. Lewis)

Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und Richtlinie 77/62/EWG vom 21. Dezember 1976 - Kein Nachweis von Gründen, die geeignet sind, dem öffentlichen Auftraggeber zu gestatten, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Angebotsausschreibung zurückzugreifen - Erwerb der Hubschrauber "Agusta" und "Agusta Bell" für den Bedarf der Wald, Küsten, Karabinieriwacht etc.

Tenor

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie in langjähriger und anhaltender Praxis ohne jedes Ausschreibungsverfahren und insbesondere ohne Befolgung der in der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und früher der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinien 80/767/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 und 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Verfahren Aufträge direkt vergeben hat, um zur Deckung des Bedarfs mehrerer Militär und Zivilkorps von der Agusta SpA Hubschrauber der Fabrikate "Agusta" und "Agusta Bell" zu erwerben, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 281 vom 12.11.2005.