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Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstol (Schweden), eingereicht am 15. Februar 2023 – Parfümerie Akzente GmbH / KTF Organisation AB

(Rechtssache C-88/32, Parfümerie Akzente)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Parfümerie Akzente GmbH

Berufungsbeklagte: KTF Organisation AB

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG1 im Hinblick auf das übrige Unionsrecht und dessen praktische Wirksamkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach nationale Regelungen im koordinierten Bereich, darunter nationale Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG2 , keine Anwendung finden, wenn der Diensteanbieter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und von dort aus Dienste der Informationsgesellschaft erbringt und die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ausnahme nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 [der Richtlinie 2000/31/EG] nicht erfüllt sind?

Umfasst der koordinierte Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG die Werbung auf der Website des Verkäufers und den Online-Verkauf bei einem Produkt, das hinsichtlich seiner Kennzeichnung angeblich die im Mitgliedstaat des kaufenden Verbrauchers für das Produkt als solches geltenden Anforderungen nicht erfüllt?

Falls Frage 2 bejaht wird: Sind indessen gemäß Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 vom koordinierten Bereich Anforderungen ausgenommen, die für die Lieferung oder das Produkt als solches gelten, wenn die Lieferung des Produkts als solchen ein notwendiger Teil der Online-Werbung und des Online-Verkaufs darstellt, oder ist die Lieferung des Produkts als solchen als ein untergeordneter und untrennbarer Teil der Online-Werbung und des Online-Verkaufs anzusehen?

Welche Bedeutung kommt bei der Beurteilung der Fragen 2 und 3 gegebenenfalls dem Umstand zu, dass die Anforderungen an das Produkt als solches sich aus Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung und Ergänzung sektorbezogener Rechtsvorschriften der Union, darunter Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324/EWG1 und Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/20092 , ergeben und zur Folge haben, dass die Anforderungen an das Produkt erfüllt sein müssen, damit es in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht oder für den Endverbraucher bereitgestellt werden darf?

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1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

1 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

1 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. 1975, L 147, S. 40).

1 Verordnung Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59).