Language of document : ECLI:EU:C:2024:400

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

30. April 2024(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑102/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Februar 2024,

Transport Werk GmbH mit Sitz in Offenbach am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin D. Donath,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland),

Streithelfer im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen, der Richterin O. Spineanu-Matei und des Richters J.‑C. Bonichot (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin T. Ćapeta

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Transport Werk GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, Transport Werk/EUIPO – Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund) (T‑779/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:854), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Oktober 2022 (Sache R 84/2022-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Transport Werk GmbH und dem Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus‑, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. teilweise abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

 Vorbringen der Rechtsmittelführerin

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin aus, dass sie zwei Rechtsmittelgründe vorbringe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) rüge. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr Rechtsmittel für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfe.

7        Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in den Rn. 66 bis 71 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die angegriffene Marke „Haus & Grund“ für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) nicht beschreibend sei und dass diese Marke in dieser Hinsicht Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 aufweise.

8        Zweitens macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe das angefochtene Urteil widersprüchlich, inkohärent und im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung begründet. Das Gericht habe nämlich hervorgehoben, dass die angegriffene Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 42 des Abkommens von Nizza beschreibend sei, nicht aber für die betreffenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 45 des Abkommens von Nizza. Die letztgenannten Waren und Dienstleistungen könnten aber, was die Waren angehe, Informationen über bebaute und unbebaute Grundstücke enthalten und sich in Bezug auf die Dienstleistungen thematisch mit solchen Grundstücken befassen und folglich die mit der angegriffenen Marke beschriebene Thematik beinhalten. Für die Bejahung des beschreibenden Charakters einer Marke reiche es nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 aus, wenn die Marke zur Bezeichnung eines der in dieser Bestimmung genannten Merkmale dienen könne.

9        Drittens macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass im vorliegenden Fall die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Rechtsfrage laute, ob der beschreibende Charakter eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und folglich die fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nur dann zu bejahen seien, wenn die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen sich unmittelbar auf den Gegenstand der angegriffenen Marke bezögen und diesen unmittelbar benennen würden, oder ob der beschreibende Charakter eines Zeichens vielmehr auch dann bejaht werden könne, wenn die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen den Gegenstand der Marke beinhalten könnten, ohne ihn konkret zu benennen. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass das EUIPO und die nationalen Markenämter das Unionsrecht so anwendeten, wie es vom Unionsgesetzgeber erlassen worden sei. Das Gericht habe aber durch die unterschiedliche Beurteilung des beschreibenden Charakters sowie der fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke Rechtsunsicherheit geschaffen. Außerdem betreffe die aufgeworfene Rechtsfrage auch Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Eintragungshindernisse sowohl in Bezug auf Unionsmarken als auch in Bezug auf nationale Marken.

 Würdigung durch den Gerichtshof

10      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:202:601, Rn. 18).

11      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:202:601, Rn. 19).

12      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:202:601, Rn. 20).

13      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16, und vom 2. Februar 2024, Apart/EUIPO, C‑598/23 P, EU:C:2024:110, Rn. 15).

14      Was im vorliegenden Fall erstens die in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses dargestellte Argumentation der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die vorgeblich unzutreffende Beurteilung des beschreibenden Charakters und der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke durch das Gericht angeht, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin damit in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage stellen möchte. Mit einem solchen Vorbringen kann aber nicht dargetan werden, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigen würde (vgl. entsprechend Beschluss vom 9. Januar 2024, Yayla Türk/EUIPO, C‑611/23 P, EU:C:2024:3, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Was zweitens das in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, die Begründung des angefochtenen Urteils sei widersprüchlich, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Frage, ob ein Urteil des Gerichts einer Begründung entbehrt oder eine unzureichende oder widersprüchliche Begründung aufweist, eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Beschluss vom 23. Februar 2024, Breville/EUIPO, C‑707/23 P, EU:C:2024:168, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Dagegen lässt der Umstand, dass ein Rechtsmittel eine solche Rechtsfrage aufwirft, für sich genommen nicht den Schluss zu, dass es vom Gerichtshof im Sinne von Art. 58a der Satzung zugelassen werden muss. Eine solche Zulassung hängt nämlich, wie sich aus den Rn. 2 bis 4 des vorliegenden Beschlusses ergibt, von der Einhaltung besonderer Voraussetzungen ab, die darin bestehen, dass der Rechtsmittelführer u. a. dartut, dass sein Rechtsmittel unabhängig von den damit aufgeworfenen Rechtsfragen eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft. Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 23. Februar 2024, Breville/EUIPO, C‑707/23 P, EU:C:2024:168, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelführerin zwar geltend, dass die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei, beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Behauptung, dass das Gericht in der Begründung bezüglich des beschreibenden Charakters sowie der fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke einen unterschiedlichen Ansatz verfolge und dass dieser Ansatz im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Gerichts stehe. Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin unter Verkennung der in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen nicht angibt, aus welchen Gründen diese angeblich widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen sollte.

18      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, das Gericht habe seine eigene Rechtsprechung missachtet, entsprechend der Beweislast, die dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegt, für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Der Antragsteller muss nämlich hierfür sämtliche in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 18. Mai 2021, Embutidos Monells/EUIPO, C‑59/21 P, EU:C:2021:396, Rn. 19, und vom 19. Februar 2024, Balaban/EUIPO, C‑651/23 P, EU:C:2024:140, Rn. 21).

19      Drittens schließlich ist zu dem in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführten Vorbringen der Rechtsmittelführerin festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin, um darzutun, dass die aufgeworfene Rechtsfrage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei, darauf beschränkt, allgemein geltend zu machen, dass das Gericht aufgrund der Unterschiede bei seiner Beurteilung des beschreibenden Charakters sowie der fehlenden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke Rechtsunsicherheit geschaffen habe, obwohl es von entscheidender Bedeutung sei, dass das EUIPO und die nationalen Markenämter das Unionsrecht so anwendeten, wie es vom Unionsgesetzgeber erlassen worden sei, und die aufgeworfene Rechtsfrage auch Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Eintragungshindernisse sowohl in Bezug auf Unionsmarken als auch in Bezug auf nationale Marken betreffe. Solche Behauptungen sind aber zu allgemein, als dass damit eine solche Bedeutsamkeit in einer Weise dargetan werden könnte, die alle in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllt.

20      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen würde.

21      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

22      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

23      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Transport Werk GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 30. April 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.