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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Colt Télécommunications France/Kommission

(Rechtssache T-79/10)1

(Staatliche Beihilfen – Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes im Rahmen eines Projekts betreffend ein elektronisches Hochleistungskommunikationsnetz im Département des Hauts-de-Seine – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Keine Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Colt Télécommunications France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und C. Urraca Caviedes)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und J. Gstalter, dann D. Colas, J. Bousin und J.-S. Pilczer), Sequalum SAS (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Feldman) und Département des Hauts-de-Seine (Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-D. Bloch und G. O’Mahony)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend den Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes für die Einrichtung und den Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes im Département des Hauts-de-Seine (Staatliche Beihilfe Nr. 331/2008 – Frankreich)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Colt Télécommunications France trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Französische Republik, die Sequalum SAS und das Département des Hauts-de-Seine tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 113 vom 1.5.2010.