Language of document : ECLI:EU:T:2017:266

Rechtssache T219/14

Regione autonoma della Sardegna

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Kapitalaufstockung – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Liquidation des begünstigten Unternehmens – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Keine Erledigung – Begriff der Beihilfe – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Rechtsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Beschluss 2011/21/EU – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Urteil Altmark“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. April 2017

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis – Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen – Unzulässigkeit einer Klage, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

2.      Nichtigkeitsklage – Klagen der Mitgliedstaaten, des Parlaments, des Rates und der Kommission – Zulässigkeit unabhängig vom Nachweis eines Rechtsschutzinteresses

(Art. 263 Abs. 2 AEUV)

3.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Klage der unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einrichtung, von der die Beihilfe gewährt wurde –Liquidation des Begünstigten – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 108 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV)

4.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage der unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einrichtung, die Empfänger der Beihilfe ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 108 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV)

5.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Beurteilung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats – Ausschluss

(Art. 263 AEUV)

6.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen – Ungenaue Formulierung einer Rüge – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 Abs. 1 Buchst. c)

7.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen –Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Notwendigkeit, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen im Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt – Kein Erfordernis einer besonderen Begründung für jeden von den Beteiligten vorgebrachten Aspekt

(Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV)

8.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, den Beteiligten, also den unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Beihilfen gewährenden Einheiten, eine Frist zur Äußerung zu setzen – Ausschluss der Beteiligten von der Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte

(Art. 108 Abs. 2 AEUV)

9.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Unterscheidung zwischen der Altmark-Prüfung, mit der das Vorliegen einer Beihilfe festgestellt werden soll, und der Prüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV, die die Feststellung zulässt, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist

(Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV)

10.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Altmark-Urteil angeführte Voraussetzungen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

11.    Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Ausgleich der durch die Gemeinwohlaufgabe entstandenen Kosten – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Kontrolle der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV)

12.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Zweite im Urteil Altmark genannte Voraussetzung – Prüfung der Voraussetzung einer objektiven und transparenten Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird – Nachträglich gewährte Ausgleichsmaßnahme – Einstufung als Ausgleichsleistung für öffentliche Dienstleistungen – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

13.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Würdigung gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Nichteinbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

14.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Altmark-Urteil angeführte Voraussetzungen – Kumulativer Charakter

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

15.    Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Entscheidung, die auf mehreren Begründungspfeilern ruht, von denen jeder den verfügenden Teil tragen würde – Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung – Voraussetzungen

(Art. 263 AEUV)

16.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Begriff der Gewährung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

17.    Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Im Rahmen der Ausübung des Ermessens der Kommission erlassene Leitlinien – Rechtsnatur – Verhaltensnormen mit Hinweischarakter, mit denen die Kommission ihr Ermessen selbst beschränkt

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV; Mitteilung der Kommission 2004/C 244/02)

18.    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Rettung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Unternehmen in Schwierigkeiten – Begriff

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV; Mitteilung der Kommission 2004/C 244/02, Ziff. 9)

19.    Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Ausgleich der durch die Gemeinwohlaufgabe entstandenen Kosten – Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Kriterien – Anwendung auf Beihilfen, die die Lebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten sichern sollen – Ausschluss

(Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV; Beschluss der Kommission 2012/21; Mitteilung der Kommission 2004/C 244/02, Ziff. 9)

20.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Kapitaleinlage – Staat als Anteilseigner eines Unternehmens – Als Träger öffentlicher Gewalt handelnder Staat – Unterscheidung im Hinblick auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers – Faktoren zur Beurteilung dieses Kriteriums

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 42)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 43)

3.      Das in Art. 263 Abs. 4 AEUV verankerte Klagerecht natürlicher und juristischer Personen setzt voraus, dass sie bei Klageerhebung ein Rechtsschutzinteresse besitzen, das eine von der Klagebefugnis verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Das Rechtsschutzinteresse muss ebenso wie der Klagegegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen; andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Person, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

Was die Klage einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einrichtung gegen einen Beschluss der Kommission betrifft, mit dem die von dieser Einrichtung gewährten Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird, so beschwert ein solcher Beschluss den Kläger, da er aus einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses einen Vorteil ziehen konnte. Denn allein aufgrund dieser Nichtigerklärung würden die Rechtsfolgen dieses Beschlusses für die Gültigkeit der Handlungen des Klägers, mit denen er die streitigen Beihilfen gewährte, und die sich daraus für ihn ergebenden Pflichten, d. h. das Verbot, diese Handlungen vorzunehmen, und die Verpflichtung, die fraglichen Beihilfen zurückzufordern, automatisch für ihn enden, und seine rechtliche Situation wäre dadurch notwendigerweise verändert.

Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass über den Empfänger der Beihilfen im Laufe des Verfahrens ein Liquidationsverfahren eröffnet wurde, denn der angefochtene Beschluss wurde nicht aufgehoben oder zurückgenommen, so dass die Klage nicht gegenstandslos geworden ist. Außerdem zeitigt der angefochtene Beschluss weiterhin Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger, die nicht weggefallen sind, nur weil über den Empfänger der Beihilfen das Liquidationsverfahren eröffnet worden ist. Der Umstand allein, dass sich das Unternehmen im Insolvenzverfahren befindet, namentlich wenn dieses Verfahren zur Liquidation des Unternehmens führt, stellt den Grundsatz der Rückforderung der Beihilfe nicht in Frage. Denn in diesem Fall kann die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung einer Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Tabelle der gegen das in Liquidation befindliche Unternehmen bestehenden Forderungen erfolgen. Der Kläger bleibt also zumindest verpflichtet, darüber zu wachen, dass seine Forderungen gegen den Empfänger betreffend den bereits gezahlten Teil der streitigen Beihilfen zur Konkurstabelle dieser Gesellschaft angemeldet werden. Für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers spielt es keine Rolle, ob der Empfänger seine wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann oder nicht und ob der Kläger folglich ein Interesse an der Fortsetzung dieser Tätigkeit hat. Auch ist der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Gläubiger des Empfängers, sondern in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, der die streitigen Beihilfen gewährt hat, zur Erhebung der vorliegenden Klage berechtigt, weshalb es unerheblich ist, dass er als Gläubiger des Empfängers wegen der Eröffnung des Verfahrens zu dessen Liquidation kein Interesse an einer Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses hätte.

(vgl. Rn. 45, 50, 56-58, 60, 63, 64)

4.      Was die Klagebefugnis einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einrichtung eines Mitgliedstaats angeht, an die eine Entscheidung der Kommission gerichtet ist, in der diese über die Vereinbarkeit und die Rechtmäßigkeit einer von diesem Staat gewährten Beihilfe entscheidet, so kann diese Einrichtung unter bestimmten Umständen als unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angesehen werden. Unmittelbar betroffen ist diese Einrichtung, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbare Auswirkungen auf die von ihr zur Gewährung der streitigen Beihilfen erlassenen Rechtsakte sowie auf ihre Verpflichtungen zur Rückforderung dieser Beihilfen haben kann, ohne dass die staatlichen Behörden, an die die streitige Entscheidung gerichtet war, insoweit über ein Ermessen verfügen. Individuell betroffen ist diese Einrichtung, wenn sie den oder die Rechtsakte erlassen hat, die den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bilden, und durch diese daran gehindert wird, ihre eigenen Befugnisse nach Gutdünken auszuüben, so dass ihr Interesse an einer Anfechtung dieser Entscheidung sich von dem des betroffenen Mitgliedstaats unterscheidet.

(vgl. Rn. 47)

5.      Es ist nicht Aufgabe der Unionsorgane, insbesondere des Unionsrichters, Entscheidungen über die durch die institutionellen Vorschriften des internen Rechts vorgenommene Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen nationalen Einrichtungen und über die diesen jeweils obliegenden Verpflichtungen zu fällen. Ein Vorbringen, eine unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Einrichtung sei für den Erlass von staatlichen Beihilfen nicht zuständig gewesen, greift daher nicht durch.

(vgl. Rn. 52, 65)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 75, 76)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 78, 79, 220)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 86)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 89)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 91-94)

11.    Die Mitgliedstaaten verfügen nicht nur bei der Definition einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über einen weiten Beurteilungsspielraum, sondern auch bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten dieses gemeinwirtschaftlichen Dienstes. So ist die Kommission, da es auf dem Gebiet der gemeinwirtschaftlichen Dienste keine harmonisierte Unionsregelung gibt, nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des öffentlichen Betreibers zu entscheiden.

Das diesen nationalen Behörden so eingeräumte weite Ermessen ist jedoch nicht unbegrenzt. Insbesondere darf es die Kommission bei der Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht daran hindern, nachzuprüfen, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Abweichung vom Verbot staatlicher Beihilfen gewährt werden kann. Zudem setzt die Ausübung des Ermessens, über das die Kommission im Rahmen der Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV bei der Feststellung, ob eine staatliche Maßnahme, die sie als staatliche Beihilfe qualifiziert hat, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, verfügt, komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraus. Der Unionsrichter darf daher bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Befugnis die Beurteilung durch die Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Im Übrigen kann im Rahmen der Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV das Ermessen der Mitgliedstaaten und das der Kommission durch Richtlinien und Beschlüssen eingeschränkt werden, zu deren Erlass die Kommission nach Art. 106 Abs. 3 AEUV befugt ist.

(vgl. Rn. 101, 136-139)

12.    Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienste nur einer beschränkten Kontrolle durch die Unionsorgane zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß der zweiten Altmark-Voraussetzung in der Lage sein, das Vorhandensein zuvor festgesetzter objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff des Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, der dazu führt, dem öffentlichen Betreiber einen wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Ausgleichs zu verschaffen, ausgeschlossen ist. Somit stellt diese Voraussetzung den Mitgliedstaaten frei, welche praktischen Modalitäten sie wählen, um ihre Einhaltung sicherzustellen, sofern die Modalitäten der Festsetzung der Ausgleichsleistung objektiv und transparent bleiben. Die Beurteilung, die die Kommission in dieser Hinsicht vornimmt, muss auf einer Analyse der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen beruhen, anhand deren diese Parameter festgelegt wurden.

So kann eine Ausgleichsleistung, die einem Unternehmen aufgrund der sich aus dessen Tätigkeit ergebenden Betriebsverluste nachträglich gewährt wurde, nicht als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste im Sinne des Urteils Altmark angesehen werden. Denn da zuvor keine Ausgleichsleistung vorgesehen war, konnte sie auch nicht, wie nach der zweiten Altmark-Voraussetzung erforderlich, aufgrund von ebenfalls zuvor aufgestellten objektiven und transparenten Parametern berechnet werden.

(vgl. Rn. 102, 103, 108)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 113, 200)

14.    Auch wenn die im Urteil Altmark entwickelten Voraussetzungen miteinander zusammenhängen, müssen sie doch jede für sich erfüllt sein, damit die streitige Ausgleichsmaßnahme nicht als Beihilfe anzusehen ist. Die Kommission ist aufgrund des kumulativen und autonomen Charakters der Altmark-Voraussetzungen nicht verpflichtet, alle diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn sie feststellt, dass eine von ihnen nicht erfüllt ist und die streitige Maßnahme somit als staatliche Beihilfe anzusehen ist. Zum anderen kann, wenn die Kommission eine solche Feststellung zu Recht getroffen hat, der Umstand, dass ihre Beurteilungen betreffend eine oder mehrere andere dieser Voraussetzungen eventuell fehlerhaft sind, grundsätzlich nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen.

(vgl. Rn. 119, 124)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 122)

16.    Als Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe gilt der Zeitpunkt, in dem die zuständigen nationalen Behörden einen verbindlichen Rechtsakt erlassen, durch den sie sich zur Zahlung dieser Beihilfe verpflichten, oder in dem der Beihilfeempfänger nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(vgl. Rn. 142)

17.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 177)

18.    Der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten ist, wie aus Rn. 9 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten hervorgeht, ein objektiver Begriff, der ausschließlich anhand der konkreten Symptome der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des in Rede stehenden Unternehmens zu beurteilen ist, aus denen sich ergibt, dass es nicht in der Lage ist, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Folglich ist die Ursache für die Verluste dieses Unternehmens, namentlich wenn diese auf der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben beruhen, kein entscheidendes Kriterium dafür, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder nicht.

(vgl. Rn. 178, 184)

19.    Der Tatbestand des Art. 106 Abs. 2 AEUV ist erfüllt, wenn die Verrichtung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben ohne die streitigen Rechte oder Unterstützungen gefährdet wäre oder wenn die Beibehaltung dieser Rechte oder dieser Unterstützungen erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen. Somit kommt diese Abweichung nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche und finanzielle Situation des durch diese Rechte oder Unterstützungen begünstigten Unternehmens es ihm zum Zeitpunkt ihrer Gewährung tatsächlich ermöglicht, die ihm übertragenen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen. Andernfalls würde die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Abweichung ihre praktische Wirksamkeit und damit ihre Rechtfertigung verlieren, so dass eine missbräuchliche Heranziehung des Begriffs der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen durch die Mitgliedstaaten unvermeidlich wäre.

Ein Unternehmen, das sich im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Schwierigkeiten befindet, ist auf kürzere oder längere Sicht in seiner Existenz bedroht, so dass, solange seine Lebensfähigkeit nicht sichergestellt ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass es in der Lage ist, die ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Unter diesen Umständen kann der Unterstützung, die einem solchen in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt wird, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Aufgaben ergeben, nicht die in Art. 106 Abs. 2 AEUV, sondern nur gegebenenfalls die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorgesehene Abweichung zugutekommen. Tatsächlich wird diese Ausgleichsmaßnahme bei Beachtung der Tatbestandsmerkmale des Art. 106 Abs. 2 AEUV, wonach die Ausgleichsleistung genau den Kosten der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe entsprechen muss, aufgrund der Schwierigkeiten, denen das Unternehmen gegenübersteht, es nicht ermöglichen, die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben zu gewährleisten. Dagegen kann eine solche Ausgleichsleistung dem betroffenen Unternehmen zur Wiedererlangung seiner Lebensfähigkeit verhelfen, wenn die Tatbestandmerkmale des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, wie sie in den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erläutert werden, erfüllt sind. Auf diese Weise behält die in der letztgenannten Vertragsbestimmung vorgesehene Abweichung vom Verbot staatlicher Beihilfen ihre praktische Wirksamkeit und damit ihre Rechtfertigung.

Eine Beihilfe, die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt wird, dem eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe übertragen wurde, kann erst recht nicht in Anwendung des Beschlusses 2012/21 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, genehmigt werden, der definitionsgemäß nur solche Ausgleichsmaßnahmen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen betrifft, die als diesen Zwecken dienend angesehen werden. Aus denselben Gründen ist die Lage von Ausgleichsmaßnahmen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen, auf die der Beschluss 2012/21 anwendbar ist, nicht die gleiche wie die von Beihilfen, die Erbringern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen, die sich in Schwierigkeiten befinden, gewährt werden.

(vgl. Rn. 194-196, 199)

20.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 226, 227, 235)