Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2011 – Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T‑232/08)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Maßnahmen der ländlichen Entwicklung – ‚Benachteiligte Gebiete‘ und ‚Landwirtschaftliche Umwelt‘ – Nationale Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionsregelungen – Pauschale finanzielle Berichtigung“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 27-31, 51-53)
2. Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 54-55)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/321/EG der Kommission vom 8. April 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 109, S. 35) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |