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Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 - Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM - Schwarzbräu (Alaska)

(Rechtssache T-226/08)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH (Ebersburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wadenbach)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwarzbräu GmbH (Zusmarshausen, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. April 2008 (Aktenzeichen R 1124/2004-4) aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503 "Alaska" wegen bestehender absoluter Eintragungshindernisse vollständig zu löschen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise zum zweiten Antrag wird beantragt, die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503 "Alaska" zumindest für folgende Waren für nichtig zu erklären: "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke in Klasse 32".

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke "Alaska" für Waren der Klasse 32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Schwarzbräu GmbH.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: die Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Stattgabe dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, und g der Verordnung (EG) Nr. 40/941.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).