Language of document : ECLI:EU:T:2009:256

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

8. Juli 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke ALASKA – Absolutes Eintragungshindernis – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑225/08

Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH mit Sitz in Ebersburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wadenbach,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Schwarzbräu GmbH mit Sitz in Zusmarshausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Schlarmann,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. April 2008 (Sache R 877/2004-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH und der Schwarzbräu GmbH

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 8. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung ergangenen Beschlusses des Gerichts, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat,

folgendes

Urteil

  Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 3. November 1998 meldete die Streithelferin, die Schwarzbräu GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das im Folgenden wiedergegebene Bildzeichen an:

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2        Die Waren, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zur Klasse 32 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen der folgenden Beschreibung: „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

3        Am 31. Oktober 2001 stellte die Klägerin, die Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH, nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009) einen Antrag auf Nichtigerklärung. Ihr Antrag war auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 207/2009) genannten Gründe gestützt. Er richtete sich gegen alle von der Eintragung umfassten Waren.

4        Mit Entscheidung vom 10. August 2004 wies die Nichtigkeitsabteilung diesen Antrag zurück.

5        Am 22. September 2004 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung beim HABM eine Beschwerde.

6        Mit Entscheidung vom 8. April 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer diese Beschwerde zurück.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die in Rede stehende Marke für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die in Rede stehende Marke für „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“ der Klasse 32 für nichtig zu erklären;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

9        Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

10      Zur Begründung ihrer auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, mit denen sie jeweils einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 40/94 rügt. Diese Klagegründe sind zusammen zu prüfen.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

11      Was erstens den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 angeht, macht die Klägerin geltend, dass die in Rede stehende Marke ausschließlich aus Zeichen bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren dienen können. Somit sei sie geeignet, beim Verbraucher den Eindruck entstehen zu lassen, das unter dieser Bezeichnung vertriebene Wasser stamme tatsächlich aus Alaska, dem Bundesstaat der USA. Unstreitig sei insoweit, dass in Alaska Mineralwässer hergestellt und auch in verschiedene Länder der Gemeinschaft vertrieben würden. Der Vertrieb eines in Alaska hergestellten Mineralwassers erfolge durch die Firma Alaska Glacier Refreshments im Übrigen mindestens seit 2003. Damit sei nach der Rechtsprechung der Begriff „Alaska“ frei zu halten, da er zur Bezeichnung von Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern und anderen alkoholfreien Getränken in Klasse 32 im Sinne des Abkommens von Nizza dienen könne. Die Klägerin stützt sich darüber hinaus auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. August 1994.

12      Was zweitens den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 betrifft, folgt nach Ansicht der Klägerin aus dem Vorstehenden, dass die in Rede stehende Marke ungeeignet ist, auf die Herkunft der betreffenden Waren von einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen abzugrenzen.

13      Was drittens den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 40/94 angeht, hält die Klägerin die in Rede stehende Marke für geeignet, das Publikum über die Herkunft der von der Streithelferin vertriebenen Mineralwässer zu täuschen. Sie meint, mit den vorstehenden Ausführungen gezeigt zu haben, dass es sich bei dem Begriff „Alaska“ im Zusammenhang mit den betreffenden Waren nicht um eine reine Phantasiebezeichnung handele. Auch wenn ein gewisser Sinnzusammenhang mit Eis und Kälte angenommen würde, könnte dies den Anschein der Herkunftsangabe nicht verdrängen. Im Getränkesektor sei es üblich, die Waren nach ihrer Herkunft zu bezeichnen, da dieser eine besondere Bedeutung beigemessen werde. Hieran ändere auch die bildliche Darstellung eines Eisbären auf einer Eisscholle nichts. Der Verbraucher werde Alaska zumindest als eine an natürlichen Ressourcen reiche Gegend ansehen und es daher nicht als abwegig betrachten, dass dort auch Mineralwasser gewonnen werde. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass diese Mineralwässer wie Waren aus Übersee in den Gemeinschaftsraum importiert werden könnten. Da die Produkte der Streithelferin nicht aus Alaska stammten, führe die in Rede stehende Marke den Verbraucher hinsichtlich der Herkunft dieser Waren in die Irre. Zu der von der Streithelferin eingeholten Meinungsumfrage schließlich verweist die Klägerin auf Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung, wonach die Ergebnisse der Meinungsumfrage keine Beweiskraft hätten.

14      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

15      Zunächst ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen. Nach dieser Bestimmung sind Marken „[v]on der Eintragung ausgeschlossen …, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

16      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM (LOKTHREAD), T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Bestimmung erlaubt somit nicht, dass die darin genannten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile des Gerichts vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T‑295/01, Slg. 2003, II‑4365, Randnr. 29, und vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, Slg. 2005, II‑4633, Randnr. 32).

17      Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem von geografischen Bezeichnungen, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Arten von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (Urteile OLDENBURGER, Randnr. 30, und Cloppenburg, Randnr. 33).

18      Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren freigehalten werden müssen (Urteile OLDENBURGER, Randnr. 31, und Cloppenburg, Randnr. 34).

19      Außerdem ist zu prüfen, ob vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise eine geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, mit der betreffenden Art von Waren in Verbindung gebracht wird. Für die Frage, ob im letztgenannten Fall diese geografische Bezeichnung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise die Herkunft der betroffenen Warengruppe zu bezeichnen geeignet ist, ist insbesondere von Belang, inwieweit diesen Kreisen diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten Ortes und die betreffende Art von Waren mehr oder weniger gut bekannt sind (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnrn. 31 und 32).

20      Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 grundsätzlich nicht der Eintragung geografischer Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren von diesem Ort stammt (Urteile OLDENBURGER, Randnr. 33, und Cloppenburg, Randnr. 36).

21      Darüber hinaus lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur in Bezug zum einen auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und zum anderen darauf beurteilen, was die maßgebenden Verkehrskreise darunter verstehen (Urteile OLDENBURGER, Randnr. 34, und Cloppenburg, Randnr. 37).

22      Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Waren, nämlich „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“, nach Ansicht aller Verfahrensbeteiligten gewöhnliche Verbrauchsgüter sind. Im Übrigen beanstandet die Klägerin nicht die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das fragliche Zeichen als Wortbestandteil den Namen eines amerikanischen Bundesstaats enthalte, der als solcher auch in den Sprachen der Europäischen Gemeinschaft verwendet werde. Daher ist die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die maßgebenden Verkehrskreise die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Gemeinschaft sind.

23      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Zeichen sich aus dem Wortbestandteil „Alaska“ und einem Bildbestandteil eines Eisbären auf einer Eisscholle zusammensetzt.

24      Zum Wortbestandteil des fraglichen Zeichens hat die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die maßgebenden Verkehrskreise Alaska mit von Schnee und Eis bedeckten Bergen, Wäldern und Tundra, mit der Förderung von Öl und Erdgas sowie mit der Holzgewinnung in Verbindung brächten. Zum Bildbestandteil hat die Beschwerdekammer zum einen in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, der Eisbär und die Eisscholle bezögen sich auf das Wortelement, da Alaska der nördlichste Bundesstaat der Vereinigten Staaten sei und die Polarregionen umfasse. Hierzu weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass der Eisbär diese nördlichen Polarregionen bewohne, wo es Eisschollen gebe. Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass das Bildelement einen suggestiven Charakter im Sinne unberührter Natur und Kühle und Frische vermittle.

25      Diesen Feststellungen ist zu folgen.

26      Drittens hat die Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter der in Rede stehenden Marke in den Randnrn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die maßgeblichen Verkehrskreise brächten Alaska nicht mit der Gewinnung von Mineralwasser in Verbindung. Außerdem ist sie in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass das Bildelement einem rein beschreibenden Charakter der in Rede stehenden Marke entgegenstehe.

27      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass Alaska zum Zeitpunkt der Eintragung der in Rede stehenden Marke nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise nicht mit den betreffenden Waren in Verbindung gebracht wurde. Zum einen weist nichts darauf hin, dass diese Verkehrskreise Alaska mit der Gewinnung von Mineralwasser oder von kohlensäurehaltigen Wässern oder anderen alkoholfreien Getränken in Verbindung brachten. Wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, bedeutet insbesondere der Umstand, dass Informationen über die Gewinnung von Mineralwasser im Internet, hier auf der Internetseite der Firma Alaska Glacier Refreshments, verfügbar waren, weder, dass die maßgebenden Verkehrskreise davon Kenntnis gehabt, noch, dass sie daraus den Schluss gezogen hätten, dass dieses Wasser in die Gemeinschaft ausgeführt werde.

28      Zum anderen ist davon auszugehen, dass die maßgebenden Verkehrskreise Alaska auch nicht mit der Herstellung von Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken in Verbindung brachten, da diese auf Früchten und aromatischen Pflanzen basierenden Getränke dort insbesondere aufgrund der klimatischen Verhältnisse nicht hergestellt werden.

29      Zweitens ist, wie oben in den Randnrn. 18 bis 20 in Erinnerung gerufen worden ist, zu beurteilen, ob die in Rede stehende geografische Bezeichnung von Unternehmen als geografische Herkunftsangabe für die betreffenden Waren verwendet werden kann. Insoweit ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Eintragung der in Rede stehende Marke vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten war, dass nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise diese geografische Bezeichnung mit den betreffenden Waren in Verbindung gebracht werde. Insbesondere ist zu prüfen, ob es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren von diesem Ort stammt.

30      Die Klägerin macht geltend, dass in Alaska ein Mineralwasser hergestellt werde, dass die maßgebenden Verkehrskreise Alaska mit einem natürlichen Überfluss an reinem Wasser in seinen unterschiedlichen Formen in Verbindung brächten, dass die Einfuhr von Wasser in die Gemeinschaft durch nichts ausgeschlossen sei und dass es im Getränkesektor üblich sei, zumindest Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, aber auch die übrigen alkoholfreien Getränke nach ihrer geografischen Herkunft zu bezeichnen.

31      Selbst unterstellt, dass die maßgebenden Verkehrskreise Alaska mit einem natürlichen Überfluss an Wasser in Verbindung bringen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beteiligten Verkehrskreise zum Zeitpunkt der Eintragung der in Rede stehenden Marke für die Zukunft erwarteten, dass Mineralwässer aus Alaska in die Gemeinschaft eingeführt würden.

32      Insoweit bestreiten zunächst das HABM wie auch die Streithelferin, dass Mineralwässer aus Alaska in der Gemeinschaft vertrieben werden. Die einzigen Indizien dafür stammten von der Internetseite der Firma Alaska Glacier Refreshments und aus der deutschen Fachzeitschrift „Deutsche Getränkewirtschaft“, die sich, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, an Fachleute auf diesem Gebiet, nicht aber an die allgemeine Verbraucherschaft richte, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet. Somit hat die Klägerin durch nichts belegt, dass die maßgebenden Verkehrskreise von einer etwaigen Einfuhr von Wässern aus Alaska Kenntnis gehabt hätte.

33      Im Übrigen sind die zusätzlichen, den Vertrieb dieses Wassers in der Gemeinschaft betreffenden Beweismittel, die die Klägerin und das HABM erstmals vor dem Gericht vorgelegt haben, für unzulässig zu erklären. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) dient. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen. Die Zulassung solcher Beweismittel verstößt nämlich gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18).

34      Ferner konnte in Anbetracht der Höhe der Kosten für Transport und Vertrieb aus Alaska stammender Mineralwässer in Europa zum Zeitpunkt der Eintragung der in Rede stehenden Marke für die Zukunft nicht angenommen werden, dass die maßgebenden Verkehrskreise davon ausgehen würden, dass solche Mineralwässer in die Gemeinschaft eingeführt würden, wo es, wie die Beschwerdekammer, das HABM und die Streithelferin ausgeführt haben, einen sehr wettbewerbsintensiven Markt mit einer großen Zahl lokaler Mineralwässer hoher Qualität gibt. Daher ist im Übrigen das HABM zu Recht der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der in Rede stehenden Marke nicht vorhersehbar gewesen sei, dass sich in Zukunft ein begrenzter Markt für sehr teure Luxus-Mineralswässer in der Gemeinschaft entwickeln würde.

35      Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die maßgebenden Verkehrskreise gewohnt gewesen wären oder sich daran gewöhnen würden, geografische Bezeichnungen entfernter Regionen Amerikas, Afrikas oder Asiens mit Angaben der geografischen Herkunft von Mineralwässern, kohlensäurehaltigen Wässern oder anderen alkoholfreien Getränken in Verbindung zu bringen.

36      Außerdem ist es bei Fruchtgetränken und Fruchtsäften, Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken aus den oben in Randnr. 28 dargelegten Gründen nicht wahrscheinlich, dass in Zukunft die maßgebenden Verkehrskreise Alaska mit diesen Waren in Verbindung bringen und damit annehmen könnten, diese Waren stammten aus Alaska.

37      Nach alledem ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der in Rede stehenden Marke zum einen die maßgebenden Verkehrskreise diese Marke, Alaska und die betreffenden Waren nicht miteinander in Verbindung brachten und dass zum anderen vernünftigerweise nicht zu erwarten war, dass sie dies in Zukunft würden tun können.

38      Soweit die Klägerin schließlich auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts Bezug nimmt, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen ist (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg. 2003, II‑2235, Randnr. 41, vom 15. September 2005, Citicorp/HABM, [LIVE RICHLY], T‑320/03, Slg. 2005, II‑3411, Randnr. 95, und vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T‑128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

39      Somit ist der Beschwerdekammer mit der Schlussfolgerung, dass die in Rede stehende Marke in Bezug auf die betreffenden Waren keinen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 aufweise, kein Fehler unterlaufen.

40      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

41      Zum zweiten und zum dritten Klagegrund geht aus den vorstehenden Randnrn. 12 und 13 hervor, dass die Klägerin ihr Vorbringen zum Nachweis zum einen der fehlenden Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens und zum anderen der Gefahr der Täuschung der Verkehrskreise über die geografische Herkunft der betreffenden Waren auf den ihrer Ansicht nach beschreibenden Charakter des Zeichens für alle betreffenden Waren stützt. Da für die in Rede stehende Marke aber kein beschreibender Charakter festgestellt worden ist, sind auch diese Klagegründe zurückzuweisen.

42      Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen, und die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung der in Rede stehenden Marke entschieden zu werden braucht.

 Kosten

43      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen. Da die Streithelferin nicht beantragt hat, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.      Die Schwarzbräu GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.