Language of document : ECLI:EU:F:2006:137

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

14. Dezember 2006(*)

„Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Erforderliche Berufserfahrung – Teilzeitbeschäftigung“

In der Rechtssache F‑118/05

betreffend eine Klage nach Artikel 236 EG und Artikel 152 EA,

Matthias Klopfer, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Daniels und E. Pätzel,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Kraemer und K. Herrmann als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richterin I. Boruta und des Richters H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2005 mit Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 15. Dezember 2005 eingegangen), beantragt Herr Klopfer die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. August 2005, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/11/03, seine schriftliche Prüfungsarbeit nicht zu bewerten, zurückgewiesen wurde.

 Sachverhalt

2        Der Kläger bewarb sich für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/11/03 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektorinnen und Verwaltungsinspektoren (Laufbahn B 5/B 4) deutscher Sprache im Bereich der Herstellung von Veröffentlichungen (ABl. 2003, C 241 A, S. 16).

3        Unter Teil A Punkt I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde die Art der Tätigkeit in dem vom Kläger gewählten Bereich „Korrekturlesen“ wie folgt beschrieben:

„…

–        stilistische und typografische Bearbeitung von Manuskripten,

–        Korrekturlesen der Druckfahnen,

–        Freigabe zum Druck,

–        Mitwirkung am Design von Veröffentlichungen,

–        Mitwirkung bei der Organisation und Überwachung der verlegerischen Produktionsprozesse.“

4        Nach Teil B Punkt 1 Buchstabe d der Bekanntmachung mussten die Bewerber, um zur schriftlichen Prüfung zugelassen zu werden, u. a. die Zulassungsbedingungen erfüllen.

5        Nach Teil A Punkt II.2 der Bekanntmachung, der die Zulassungsbedingungen betrifft, mussten die Bewerber u. a. nach Erlangen des Abschlusszeugnisses der Sekundarstufe II und vor dem 14. November 2003 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem gewählten Bereich erworben haben, deren Niveau der Aufgabenbeschreibung in Teil A Punkt I der Bekanntmachung entspricht.

6        Nachdem er die Vorauswahltests bestanden hatte, wurde der Kläger aufgefordert, im Hinblick auf eine mögliche Zulassung zum Auswahlverfahren eine vollständige Bewerbung einzureichen.

7        Mit Schreiben vom 18. Dezember 2004 übermittelte er dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) seine Bewerbungsunterlagen, darunter zum einen ein Zeugnis des Verlags Neue Wirtschafts-Briefe vom 6. Januar 2000, in dem angegeben war, dass er dort vom 15. Dezember 1997 bis 30. April 1999 einmal wöchentlich gearbeitet hatte, und zum anderen die Kopie eines Vertrages mit der Verbraucherzentrale Bundesverband über eine Beschäftigung als typografischer Korrektor mit 19,25 Arbeitsstunden wöchentlich ab 1. August 2001 sowie eine Bescheinigung der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 18. Oktober 2004 über die Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit.

8        Am 21. Januar 2005 wurde dem Kläger vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt und seine schriftliche Prüfung daher nicht bewertet werden könne, weil er keine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesen habe.

9        Am 16. Februar 2005 beantragte der Kläger die nochmalige Überprüfung seiner Unterlagen. Mit Schreiben vom 1. März 2005 teilte ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit, dass die in der Bekanntmachung vorgeschriebene Frist für das Ersuchen um Überprüfung bereits abgelaufen sei.

10      Mit Schreiben vom 14. April 2005 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein.

11      Mit Entscheidung vom 29. August 2005 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Im Wege verfahrensleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, die das Gericht nach Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend anwendet, hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zum Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache T‑293/03 (Giulietti/Kommission, Slg. ÖD 2006, I-A-2-5 und II-A-2-19) Stellung zu nehmen, das nach Erhebung der vorliegenden Klage, aber vor Einreichung der Klagebeantwortung ergangen ist.

13      Der Kläger hat sich nicht geäußert. Die Beklagte führt in ihrem Antwortschreiben vom 30. Oktober 2006 im Wesentlichen aus, das Urteil Giulietti/Kommission bestätige, dass der Klagegrund eines Verstoßes des Prüfungsausschusses gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht begründet sei. Sie weist darauf hin, dass sie in ihrer Klagebeantwortung bereits auf dieses Urteil Bezug genommen habe.

14      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

16      Vorab ist daran zu erinnern, dass gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge nach ständiger Rechtsprechung bewirken, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist; sie haben als solche keinen eigenständigen Gehalt (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 293/87, Vainker/Parlament, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 1992 in der Rechtssache T‑33/91, Williams/Rechnungshof, Slg. 1992, II‑2499, Randnr. 23, vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache T‑330/03, Liakoura/Rat, Slg. ÖD 2004, I‑A‑191 und II‑859, Randnr. 13, und vom 6. April 2006 in der Rechtssache T‑309/03, Camós Grau/Kommission, Slg. ÖD 2006, I-A-000 und II-000, Randnr. 43).

17      Die Klage ist daher als gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/11/03, die schriftliche Prüfungsarbeit des Klägers nicht zu bewerten, gerichtet anzusehen.

18      Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

19      Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.

20      Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen zum einen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und zum anderen ein Verstoß des Prüfungsausschusses gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird.

21      Der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird, stellt lediglich eine Weiterentwicklung der Erwägungen zum zweiten Klagegrund dar, mit dem ein Verstoß des Prüfungsausschusses gegen den Inhalt der Bekanntmachung geltend gemacht wird. Die beiden Klagegründe sind daher zusammen zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

22      Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes trägt der Kläger vor, dass die Anstellungsbehörde an den Inhalt der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens gebunden sei. In den Ausschreibungen unterscheide die Anstellungsbehörde gewöhnlich zwischen Berufserfahrung in Vollzeitäquivalent und Berufserfahrung, die in Jahren angegeben werde. Dies bedeute, dass eine anteilige Berechnung des Zeitraums der Berufserfahrung bei Teilzeittätigkeiten nur dann zulässig sei, wenn in der Ausschreibung ausdrücklich Berufserfahrung in Vollzeitäquivalent gefordert werde.

23      Die Weigerung des Prüfungsausschusses, ihn zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens zuzulassen, weil er den Berufserfahrungszeitraum nicht durch Vollzeit-, sondern durch Teilzeittätigkeiten nachgewiesen habe, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber dar.

24      Zum einen habe der tägliche Zeitanteil der für die nachzuweisende Berufserfahrung relevanten Tätigkeiten in den Bewerbungsunterlagen nicht angegeben werden müssen, zum anderen habe der Prüfungsausschuss nur die jeweiligen Wochenarbeitszeiten der Bewerber ins Verhältnis gesetzt, ohne zu prüfen, welchen Zeitanteil die geforderten Tätigkeiten ausmachten, und schließlich verfüge er über eine gleichwertige Berufserfahrung wie die vollzeitbeschäftigten Mitbewerber, weil er während seiner Teilzeittätigkeit ausschließlich mit dem Korrekturlesen und der typografischen Bearbeitung von Manuskripten beschäftigt gewesen sei.

25      Die Kommission weist erstens darauf hin, dass der Prüfungsausschuss über die Befugnis zu einer wertenden Auslegung in Bezug auf die Zulassungskriterien einschließlich desjenigen der Berufserfahrung verfüge. Unter Berufung auf das Urteil Giulietti/Kommission macht sie geltend, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens durch die Normierung des Erfordernisses einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung im gewählten Bereich nur so verstanden werden könne, dass sie sich entweder auf einen dreijährigen Zeitraum von in Vollzeitarbeit erworbener Berufserfahrung oder aber auf einen oder mehrere Zeiträume von in Teilzeitarbeit erworbener Berufserfahrung beziehe, die in Bezug auf die tatsächliche Arbeitszeit einer dreijährigen Vollzeitarbeit entsprächen.

26      Es sei irrelevant, ob der Zeitraum von drei Jahren im Rahmen einer Vollzeitarbeit oder einer Teilzeitarbeit, die hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitszeit drei Jahren Vollzeitarbeit entspreche, ermittelt werde. Die Voraussetzung der Dauer der Berufserfahrung sei schon dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach auf den gewählten Bereich beziehe.

27      Allein diese Auslegung der Bekanntmachung erlaube eine einheitliche Anwendung des Erfordernisses einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung im gewählten Bereich auf alle Bewerber.

28      Die Beschäftigung des Klägers vom 15. Dezember 1997 bis 30. April 1999 entspreche vier Monaten und die vom 1. August 2001 bis 18. Oktober 2004 14 Monaten in Vollzeitarbeit erworbener Berufserfahrung, was zusammen lediglich 18 Monate in Vollzeitarbeit erworbene Berufserfahrung ergebe.

29      Im Übrigen habe sich die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 15. Dezember 1997 bis 30. April 1999 nicht ausschließlich auf das Korrekturlesen bezogen. Nach der Bescheinigung des Verlags Neue Wirtschafts-Briefe vom 6. Januar 2000 habe seine Tätigkeit u. a. auch die Postbearbeitung oder die Entgegennahme telefonischer Kundenanfragen umfasst.

 Würdigung durch das Gericht

30      Nach Teil A Punkt II.2 der Ausschreibung mussten die Bewerber eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gewählten Bereich erworben haben.

31      Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens darin besteht, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen. Der Anstellungsbehörde steht bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Voraussetzungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens ein weites Ermessen zu (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deboeck/Kommission, Slg. 1975, 1123, Randnr. 29; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. Oktober 1990 in der Rechtssache T‑132/89, Gallone/Rat, Slg. 1990, II‑549, Randnr. 27, und vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T‑237/95, Carbajo Ferrero/Parlament, Slg. ÖD 1997, I‑A‑141 und II‑429, Randnr. 47; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache F‑25/05, Mc Sweeney und Armstrong/Kommission, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1-37 und II‑A-1-117, Randnrn. 39 und 40).

32      Zum anderen ist es zulässig, dass sich die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens darauf beschränkt, die allgemeine Formulierung des Artikels 5 Absatz 1 des Statuts wiederzugeben, ohne das für die zu besetzende Stelle erforderliche Niveau der Berufserfahrung näher zu bezeichnen, und dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren folglich die Verantwortung dafür überlässt, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die vorgelegten Befähigungsnachweise und Diplome sowie die Berufserfahrung des einzelnen Bewerbers dem nach dem Statut und demgemäß nach der Ausschreibung für die Ausübung von Tätigkeiten der in der Ausschreibung genannten Laufbahngruppe erforderlichen Niveau entsprechen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, Randnr. 14, und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87, Belardinelli u. a./Gerichtshof, Slg. 1989, 2353, Randnrn. 13 und 14; Urteile des Gerichts erster Instanz, Carbajo Ferrero/Parlament, Randnr. 48, und vom 28. November 2002 in der Rechtssache T‑332/01, Pujals Gomis/Kommission, Slg. ÖD 2002, I‑A‑233 und II‑1155, Randnr. 39).

33      Der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Statuts über die Auswahlverfahren über ein Ermessen bei der Beurteilung sowohl der Art und der Dauer der früheren Berufserfahrung des Bewerbers als auch ihres mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2000 in der Rechtssache T‑214/99, Carrasco Benítez/Kommission, Slg. ÖD 2000, I‑A‑257 und II‑1169, Randnr. 70, und Pujals Gomis/Kommission, Randnr. 40).

34      Im vorliegenden Fall verfügte der Prüfungsausschuss in Anbetracht des allgemeinen Wortlauts der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Kriterien für die Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen, zu denen die Dauer der erforderlichen Berufserfahrung gehört.

35      Mit dem Erfordernis einer Mindestzeit der Berufstätigkeit, hier von drei Jahren, verlangte die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zwingend, dass die Berufstätigkeit in dieser Zeit tatsächlich ausgeübt wurde, so dass damit nur eine dreijährige Vollzeitbeschäftigung oder eine oder mehrere Teilzeitbeschäftigungen, die hinsichtlich der Arbeitszeit einer dreijährigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen, gemeint sein kann (Urteil Giulietti/Kommission, Randnr. 71). Diese Erwägung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in Ausschreibungen anderer Auswahlverfahren ausdrücklich angegeben wird, dass bei der Berufserfahrung von einer Vollzeittätigkeit ausgegangen wird.

36      Folglich musste, wie die Kommission vorgetragen hat, der für die Berufserfahrung zu berücksichtigende Zeitraum insgesamt mindestens drei Jahre in Vollzeittätigkeit erworbene Berufserfahrung umfassen, wobei der Prüfungsausschuss für die Zulassung der Bewerber zum Auswahlverfahren jedoch in Teilzeittätigkeiten erworbene Berufserfahrung zusammenrechnen und berücksichtigen konnte, sofern insgesamt der Mindestzeitraum von drei Jahren erreicht wurde.

37      Der Kläger bestreitet nicht, dass sich die Dauer seiner Berufstätigkeit an dem in der Bekanntmachung festgelegten Stichtag 14. November 2003 auf drei Jahre und acht Monate belief, in denen er einen Tag bzw. 19,25 Stunden pro Woche tätig war.

38      Nur mit der Auslegung, dass mit der in Teil A Punkt II.2 genannten Berufserfahrung eine Tätigkeit mit einer tatsächlichen Dauer von drei Jahren gemeint ist, kann sichergestellt werden, dass das Einstellungsverfahren im Hinblick auf alle Bewerber des Auswahlverfahrens einheitlich angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Giulietti/Kommission, Randnr. 74).

39      Denn je nachdem, ob die dreijährige Tätigkeit in Vollzeit, auf einer halben oder einer Viertelstelle oder an einem Tag pro Woche ausgeübt wird, könnte die erforderliche Tätigkeitsdauer erheblich variieren und damit unter Umständen zu einer Ungleichheit der Bewerber im Hinblick auf die erforderliche Dauer der Berufserfahrung führen (Urteil Giulietti/Kommission, Randnr. 75).

40      Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren, zu überprüfen, ob der Kläger eine Berufserfahrung erworben hat, die tatsächlich drei Jahre umfasst, ist daher in Anbetracht des allgemeinen Wortlauts der Bekanntmachung weder willkürlich noch sachfremd. Der Prüfungsausschuss hat demnach weder gegen den Wortlaut dieser Bekanntmachung verstoßen noch über die darin aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen hinaus zusätzliche Voraussetzungen verlangt (Urteile Belardinelli u. a./Gerichtshof, Randnr. 18, und Giulietti/Kommission, Randnr. 76).

41      Dieser Feststellung steht das Vorbringen des Klägers nicht entgegen, wonach seine Tätigkeit ausschließlich im Korrekturlesen bestanden habe – was im Übrigen im Widerspruch zur Bescheinigung des Verlags Neue Wirtschafts-Briefe steht – und seine Berufserfahrung deshalb derjenigen der Bewerber entspreche, die eine dreijährige Berufserfahrung in Vollzeittätigkeit erworben hätten. Der Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren ist nämlich nicht damit begründet worden, dass seine Berufserfahrung keinen Zusammenhang mit dem gewählten Bereich aufweise, sondern damit, dass die Dauer seiner Berufserfahrung nicht den Anforderungen der Bekanntmachung entspreche.

42      Nach alledem ist die Klage insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

 Kosten

43      Wie das Gericht im Urteil vom 26. April 2006 in der Rechtssache F‑16/05 (Falcione/Kommission, Slg. ÖD 2006, I‑A-1-3 und II-A-1-7, Randnrn. 77 bis 86) entschieden hat, ist, solange die Verfahrensordnung des Gerichts und insbesondere die besonderen Kostenbestimmungen noch nicht in Kraft getreten sind, im Interesse einer geordneten Rechtspflege allein die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz anzuwenden, damit die Regelung über die Verfahrenskosten für die Parteien hinreichend vorhersehbar ist.

44      Nach Artikel 87 § 2 dieser Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



Luxemburg, den 14. Dezember 2006

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Deutsch.