Language of document : ECLI:EU:T:2009:390

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

6. Oktober 2009

Rechtssache T‑102/08 P

Asa Sundholm

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – In Durchführung eines Urteils des Gerichts erstellte Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungszeitraum 2001/2002 – Berechtigtes Fernbleiben vom Dienst – Begründungspflicht“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007, Sundholm/Kommission (F‑27/07, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007, Sundholm/Kommission (F‑27/07, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wird aufgehoben. Die Entscheidung vom 2. Juni 2006, mit der der Berufungsbeurteilende die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Frau Asa Sundholm für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 bestätigt hat, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und vor dem erkennenden Gericht.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Berechtigtes Fernbleiben vom Dienst

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung des angefochtenen rechtswidrigen Aktes – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens

(Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Ein Beamter kann zwar für sein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst im Rahmen seiner Beurteilung nicht bestraft werden, doch kann die Note für seine Leistung erhöht werden, um den Umständen Rechnung zu tragen, unter denen er trotz der Tatsache, dass er aufgrund seines Fernbleibens über weniger effektive Arbeitszeit verfügt hat, seine Aufgaben erfüllt hat. Eine solche Berücksichtigung als Bestandteil der Gesamtnote in Bezug auf die Leistung findet jedoch nicht automatisch statt, da sie für die Verfasser der Beurteilung der beruflichen Entwicklung nur eine Möglichkeit darstellt; ihnen obliegt es, diese Möglichkeit zu erwägen, wenn sie den Umständen nach gerechtfertigt sein kann.

Haben der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte keinen Grund zu der Annahme, dass das berechtigte Fernbleiben vom Dienst eines Beamten bedeutende Auswirkungen auf seine Leistung während des von einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung umfassten Zeitraums gehabt hat, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, diesen Umstand in den in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung festgehaltenen Bemerkungen zur Leistung weder erwähnt noch berücksichtigt zu haben.

(vgl. Randnrn. 29, 39 und 40)

Verweisung auf: Gericht, 8. März 2005, Vlachaki/Kommission, T‑277/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑57 und II‑243, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Die Aufhebung eines durch einen Beamten angefochtenen Verwaltungsaktes kann als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, wenn der Verwaltungsakt keine deutlich negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers enthält, die ihn verletzen könnte.

(vgl. Randnr. 47)

Verweisung auf: Gericht, 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑411 und II‑1865, Randnr. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung