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Klage, eingereicht am 20. Februar 2008 - Polimeri Europa und Eni / Kommission

(Rechtssache T-103/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Polimeri Europa SpA (Brindisi, Italien), Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, G. M. Roberti, F. Moretti, I. Perego, F. Cannizzaro, V. Ruotolo, V. Larocca und D. Durante)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung, insbesondere soweit sie die Klägerinnen betrifft, in vollem Umfang oder teilweise für nichtig zu erklären mit allen Folgen für die Höhe der Geldbuße;

hilfsweise, die Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten, Gebühren und Honorare aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung K(2007) 5910 final (Sache COMP/38629 - Chloropren-Kautschuk, im Folgenden: CK) vom 5. Dezember 2007 hat die Kommission die Klägerinnen - diese als Gesamtschuldner haftend - zusammen mit anderen Unternehmen wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG zur Verantwortung gezogen, weil sie i) sich zur Aufteilung und Stabilisierung von Märkten, Marktanteilen und Absatzmengen abgestimmt, ii) Preiserhöhungen und Mindestpreise für CK fest- und durchgesetzt, iii) die Kundschaft aufgeteilt und iv) interne Geschäftsinformationen ausgetauscht hätten.

Zur Begründung der Anfechtung dieser Entscheidung machen die Klägerinnen geltend, die Entscheidung weise folgende Mängel auf:

Verstoß gegen Art. 81 EG und Begründungsmangel, weil die Klägerin Eni irrig für Handlungen verantwortlich gemacht werde, die von einer Tochtergesellschaft vorgenommen worden seien. Insoweit könne nicht von der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft ausgegangen werden, nur weil sie 100 % des Gesellschaftskapitals halte. Außerdem habe die Kommission die Beweise, die belegten, dass die Tochter im Verhältnis zur Mutter tatsächlich selbständig gewesen sei, nicht zutreffend gewürdigt.

Widerspruch zu dem Schreiben, mit dem das Verfahren gegen das bis zum 1. Januar 2002 für die CK-Aktivitäten verantwortliche Unternehmen, die Syndial SpA, abgeschlossen worden sei, und Verletzung der Verteidigungsrechte.

Verstoß gegen Art. 81 EG und Begründungsmangel, weil die Klägerin Polimeri Europa für Vorgänge haftbar gemacht werde, die auf eine Zeit zurückgingen, in der nicht sie, sondern eine andere Gesellschaft das Geschäft mit CK geführt habe.

Unzulängliche und widersprüchliche Begründung, mangelhafte Voruntersuchung und Verstoß gegen Art. 81 EG in Bezug auf die Würdigung der Tatsachen und Beweise.

Unzulängliche und widersprüchliche Begründung der Entscheidung, mangelhafte Voruntersuchung und Verstoß gegen Art. 81 EG, soweit es um die Bewertung der Zuwiderhandlung als eine einzige, fortgesetzte Verletzungshandlung gehe.

Falsche Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweise.

Weiter machen die Klägerinnen geltend, die gegen sie verhängte Sanktion sei wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen rechtswidrig.

Insoweit rügen sie sowohl einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, was die Erhöhung der verhängten Geldbuße wegen wiederholten Verstoßes und zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung angehe, als auch einen Begründungsmangel in Bezug auf die fehlende Zuerkennung mildernder Umstände angesichts der passiven oder unbedeutenden Rolle bei der Zuwiderhandlung, der begrenzten Beteiligung am rechtswidrigen Verhalten, der Einstellung dieser Beteiligung und der Nichtdurchführung der Vereinbarungen. Die Klägerinnen beanstanden des Weiteren, dass die von Syndial und der Klägerin Polimeri Europa geleistete Zusammenarbeit nicht für eine Herabsetzung der Geldbuße nach den genannten Leitlinien berücksichtigt worden sei.

Schließlich führen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen an, soweit die Kommission den Wert der von Syndial und Polimeri Europa angebotenen Beweise falsch gewürdigt und eine Herabsetzung der Geldbuße nach dieser Mitteilung abgelehnt habe.

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