Language of document : ECLI:EU:C:2024:85

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

25. Januar 2024(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 98/83/EG – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Art. 4 Abs. 1 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen – Anhang I Teil B – Überschreitung der Grenzwerte für Trihalogenmethan-Konzentrationen in Trinkwasser – Art. 8 Abs. 2 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität zu erlassen und deren Durchführung Priorität einzuräumen“

In der Rechtssache C‑481/22

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 18. Juli 2022,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, A. Joyce und M. Tierne als Bevollmächtigte im Beistand von C. Donnelly, SC, und D. Fennelly, BL,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J.‑C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 1998, L 330, S. 32) verstoßen hat,

–        dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, damit für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser in 21 öffentlichen Wasserversorgungsgebieten, nämlich Schull, Drimoleague, Glenties‑Ardara, Roundwood, Caragh Lake PWS 022A, Kilkenny City (Radestown) WS, Granard, Gowna, Staleen, Drumcondrath, Grangemore, Lough Talt Regional Water Supply, Ring/Helvick, Aughrim/Annacurra, Bray Direct, Greystones, Kilmacanogue, Newtown Newcastle, Enniskerry Public Supply, Wicklow Regional Public Supply und Ballymagroarty (Irland), und in neun privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung, nämlich Crossdowney, Townawilly, Cloonluane (Renvyle), Lettergesh/Mullaghgloss, Bonane, Parke, Nephin Valley GWS, Curramore (Ballinrobe) und Keash (Irland), in Bezug auf die darin vorhandenen Konzentrationen von Trihalogenmethan (im Folgenden: THM) der Mindestanforderung gemäß den Parameterwerten in Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 entspricht, sowie

–        nicht sichergestellt hat, dass unter Berücksichtigung u. a. des Ausmaßes der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und der potenziellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in den oben genannten öffentlichen Versorgungsgebieten und privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung getroffen werden, und dass die Durchführung dieser Maßnahmen Priorität erhält.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

2        Der 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 98/83 lautete:

„Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, unter bestimmten Umständen Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Es ist erforderlich, einen geeigneten Rahmen für die Zulassung solcher Abweichungen zu schaffen, vorausgesetzt, diese Abweichungen stellen keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit dar und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen geografischen Bereich kann nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden.“

3        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 sah vor:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es

a)      Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt,

und

b)      den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht,

und wenn die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 8 und des Artikels 10 im Einklang mit dem Vertrag alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers mit den Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.“

4        Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83 bestimmte:

„Entspricht für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 sicher, dass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit berücksichtigt werden.“

5        Art. 9 („Abweichungen“) der Richtlinie 98/83 lautete:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern die Abweichungen keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Zulassungen von Abweichungen sollen so kurz wie möglich befristet sein und dürfen drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums ist eine Überprüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(2)      Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf eine dritte Zulassung einer Abweichung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren an die Kommission richten. Die Kommission entscheidet über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten.

(3)      Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 oder 2 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a)      Grund für die Abweichung,

b)      betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

c)      geografisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären oder nicht;

d)      geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;

e)      Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung;

f)      erforderliche Dauer der Abweichung.

(4)      Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung eines Parameterwertes unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, so braucht Absatz 3 nicht angewandt zu werden.

In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.

(5)      Die Inanspruchnahme von Absatz 4 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(6)      Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellt der Mitgliedstaat erforderlichenfalls sicher, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko darstellen könnte, beraten werden.

Diese Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 4 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.

(7)      Außer bei Abweichungen nach Absatz 4 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5 000 Personen betreffen, und fügen die in Absatz 3 geforderten Angaben bei.

(8)      Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird.“

6        Art. 14 („Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen“) der Richtlinie 98/83 bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet der Anmerkungen 2, 4 und 10 in Anhang I Teil B die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch dieser Richtlinie binnen fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten entspricht.

7        Art. 15 („Außergewöhnliche Umstände“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/83 sah vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können unter außergewöhnlichen Umständen und für geografisch definierte Gebiete bei der Kommission einen besonderen Antrag auf Verlängerung der in Artikel 14 genannten Frist stellen. Die Verlängerung darf drei Jahre nicht überschreiten; vor ihrem Ablauf wird eine Überprüfung vorgenommen und deren Ergebnisse werden der Kommission vorgelegt, die auf dieser Grundlage eine zweite Verlängerung um bis zu drei Jahre gestatten kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen zum Kauf angeboten wird.

(2)      In dem gebührend zu begründenden Antrag werden die aufgetretenen Schwierigkeiten dargelegt und mindestens die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Angaben gemacht.“

8        Anhang I („Parameter und Parameterwerte“) der Richtlinie 98/83 enthielt einen Teil B („Chemische Parameter“), der Folgendes vorsah:


„Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

[THM] insgesamt

100

[Mikrogramm/Liter (μg/l)]

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10


Anmerkung 10:      Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für [THM] insgesamt beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 150 μg/l.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die [THM]-Konzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren.

Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig in solchen Gebieten durchgeführt, in denen die [THM]-Konzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind.“

B.      Irisches Recht

9        Die Richtlinie 98/83 wurde ursprünglich durch die European Communities (Drinking Water) Regulations 2000 (Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften von 2000 [Trinkwasser], S.I. Nr. 439/2000), nunmehr ersetzt durch die European Union (Drinking Water) Regulations 2014 (Vorschriften der Europäischen Union von 2014 [Trinkwasser], S.I. Nr. 122/2014) in geänderter Fassung (im Folgenden: Vorschriften von 2014 über Trinkwasser), in irisches Recht umgesetzt.

10      Art. 4 der Vorschriften von 2014 über Trinkwasser lautet:

„(1)      Vorbehaltlich einer nach Artikel 11 zugelassenen Abweichung stellt ein Wasserversorger sicher, dass Wasser genusstauglich und rein ist sowie die Anforderungen dieser Vorschriften erfüllt.

(2)      Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Wasser als genusstauglich und rein, wenn es

a)      Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, und

b)      den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht.“

11      Art. 10 Abs. 4 der Vorschriften von 2014 über Trinkwasser lautet:

„Wird vorbehaltlich des Artikels 9 und der Absätze 5 und 8 bei einer für die Zwecke dieser Vorschriften durchgeführten Kontrolle festgestellt, dass die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers nicht den in Teil 1 des Anhangs festgelegten Parameterwerten entspricht, so hat die Kontrollbehörde vorbehaltlich der geltenden Abweichungen gemäß diesen Vorschriften

a)      sicherzustellen, dass der Wasserversorger so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität ergreift, wobei sie zu diesem Zweck dem betreffenden Wasserversorger alle von ihr für angemessen erachteten Weisungen erteilen kann;

b)      sicherzustellen, dass Durchführungsmaßnahmen Priorität erhalten, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit berücksichtigt werden;

c)      sofern in den in Abs. 8 genannten Leitlinien nichts anderes bestimmt ist, den Wasserversorger binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ergebnisse der Kontrolle anzuweisen, innerhalb von 60 Tagen ein Aktionsprogramm auszuarbeiten sowie es der Kontrollbehörde zur Genehmigung vorzulegen und es zur Verbesserung der Wasserqualität umzusetzen, um die Einhaltung dieser Vorschriften so bald wie möglich, spätestens aber [innerhalb von einem bzw. zwei Jahren] zu gewährleisten.“

II.    Vorverfahren

12      Seit dem 1. Januar 2014 erbringt Irish Water, ein öffentliches Wasserversorgungsunternehmen, im irischen Hoheitsgebiet gemeinwirtschaftliche Wasserversorgungsdienstleistungen und stellt unter der Aufsicht der Environmental Protection Agency (Umweltschutzagentur, Irland) (im Folgenden: EPA) sicher, dass die Trinkwasserqualität den Vorschriften der Richtlinie 98/83 sowie den nationalen Vorschriften, mit denen diese Richtlinie in irisches Recht umgesetzt wurde, entspricht. Ab diesem Zeitpunkt wurde Irish Water mit der Zuständigkeit für die Trinkwasserversorgung in den Gebieten von 34 Gemeinde- bzw. Grafschaftsräten betraut. Neben den von Irish Water betriebenen öffentlichen Wasserversorgungssystemen erbringen private Genossenschaften mit der Bezeichnung „Group Water Schemes“ (Systeme der gemeinsamen Wasserversorgung) in einer Reihe ländlicher Gebiete Dienstleistungen der Trinkwasserversorgung.

13      Am 3. Dezember 2014 und 23. Januar 2015 ersuchten die Dienststellen der Kommission die irischen Behörden um Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 98/83 in Irland. Die irischen Behörden beantworteten diese Ersuchen am 9. Januar bzw. 19. März 2015, indem sie detaillierte Informationen über das Ausmaß der in Irland in Trinkwasser festgestellten Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für THM-Konzentrationen, die der Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen und die getroffenen Abhilfemaßnahmen vorlegten.

14      Nach Prüfung der von den irischen Behörden am 9. Januar und 19. März 2015 übermittelten Informationen teilten die Dienststellen der Kommission diesen Behörden am 11. Mai 2015 mit, dass die so beschriebene Situation nicht die sich aus den Art. 4 und 8 sowie aus Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 ergebenden Anforderungen erfülle. Die irischen Behörden reagierten auf diese Feststellung mit Schreiben vom 28. September 2015. Zudem wurde das Thema bei einem Treffen zwischen den irischen Behörden und den Dienststellen der Kommission am 1. Dezember 2015 erörtert.

15      Am 7. März 2016 übermittelten die irischen Behörden einen ersten Fortschrittsbericht, der am 29. April 2016 ergänzt wurde. In Bezug auf die privaten Systeme der gemeinsamen Wasserversorgung, deren Zustand als besorgniserregend angesehen wurde, legten die irischen Behörden gesonderte Berichte vor.

16      Auf ein erneutes Ersuchen der Dienststellen der Kommission an die irischen Behörden vom 9. August 2016 ließen ihnen diese Behörden mit Schreiben vom 30. August 2016 einen zweiten Fortschrittsbericht sowie gesonderte Berichte zu den privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung zukommen. Am 18. November 2016 übermittelten die irischen Behörden einen dritten Fortschrittsbericht.

17      Im Anschluss an die Prüfung der drei Fortschrittsberichte war die Kommission der Ansicht, dass mehrere Wasserversorgungssysteme trotz gewisser Fortschritte wohl weiterhin nicht die Anforderungen der Richtlinie 98/83 erfüllten. Die Kommission richtete daher am 20. Juli 2018 ein Aufforderungsschreiben an Irland, in dem sie feststellte, dass Irland in Bezug auf 73 öffentliche Wasserversorgungsgebiete, die eine Bevölkerung von 481 218 Einwohnern abdeckten, und 24 private Systeme der gemeinsamen Wasserversorgung, die 22 989 Einwohner abdeckten, gegen seine Verpflichtungen gemäß Art. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil B und Art. 8 der Richtlinie 98/83 verstoßen habe.

18      Am 19. Oktober 2018 beantwortete Irland dieses Aufforderungsschreiben, indem es die bereits erzielten Fortschritte darlegte und darauf hinwies, dass es die Anforderungen der Richtlinie 98/83 bis Ende des Jahres 2021 vollständig erfüllen werde.

19      Am 14. Mai 2020 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland und vertrat darin die Auffassung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83 verstoßen habe, dass es unterlassen habe, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser in 31 öffentlichen Wasserversorgungsgebieten, die eine Bevölkerung von 284 527 Einwohnern abdeckten, und in 13 privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung, die 9 701 von ihr identifizierte Einwohner abdeckten, in Bezug auf das Vorhandensein von THM der Mindestanforderung gemäß den Parameterwerten in Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 entspreche, sowie dass in diesen öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung unter Berücksichtigung u. a. des Ausmaßes der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und der potenziellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers getroffen würden, und dass deren Durchführung Priorität erhalte.

20      Zudem forderte die Kommission Irland mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme auf, innerhalb von vier Monaten nach deren Versand und spätestens bis zum 15. September 2020 seinen Verpflichtungen nachzukommen.

21      Irland antwortete am 18. September 2020 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und übermittelte am 2. März 2021 der Kommission zusätzliche Informationen. Auf ein Ersuchen der Dienststellen der Kommission teilten die irischen Behörden am 18. Juni 2021 die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit für das Jahr 2020 mit.

22      In seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme führte Irland aus, dass es in 15 der 31 in dieser Stellungnahme genannten öffentlichen Wasserversorgungsgebiete und in drei der 13 darin genannten privaten Systeme der gemeinsamen Wasserversorgung nunmehr dauerhaft die Anforderungen der Richtlinie 98/83 erfülle.

23      Mit Schreiben vom 2. März 2021 unterrichtete Irland die Kommission über die Erfüllung der Anforderungen in zwei weiteren öffentlichen Wasserversorgungsgebieten.

24      Am 19. Mai 2021 richtete die Kommission an Irland die fachliche Aufforderung, die Daten für das Jahr 2020 zur Überwachung der THM-Konzentrationen für alle vom Vertragsverletzungsverfahren erfassten öffentlichen Wasserversorgungsgebieten bereitzustellen.

25      Am 18. Juni 2021 legte Irland Daten zu den meisten dieser Versorgungsgebiete vor. Für drei der öffentlichen Wasserversorgungsgebiete, die von der mit Gründen versehenen Stellungnahme erfasst waren, erhielt die Kommission dagegen keine oder nur unvollständige Daten.

26      Da die Kommission die Antworten und Informationen Irlands als unbefriedigend ansah, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

III. Zur Klage

27      Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen. Erstens rügt sie einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83, da Irland in Bezug auf die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in 21 öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und in neun privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen habe, um sicherzustellen, dass für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser in Bezug auf das Vorhandensein von THM-Konzentrationen der Mindestanforderung gemäß den Parameterwerten in Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 entspreche. Zweitens rügt sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83, da Irland in diesen öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung nicht unter Berücksichtigung u. a. des Ausmaßes der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und der potenziellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers erlassen habe.

28      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei THM um chemische Verbindungen handelt, die sich durch Reaktion von chlorhaltigen Desinfektionsmitteln und im Wasser vorhandenen organischem Material, also Bakterien und pflanzlichen Rückständen, bilden. Sie sind häufig in Trinkwasser vorhanden, vor allem in Wasseraufbereitungssystemen, die Chlor zur Beseitigung von Bakterien und Schadstoffen verwenden.

29      THM sind für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedenklich, da eine längere Exposition gegenüber einem hohen Niveau dieser chemischen Verbindungen in Trinkwasser Risiken wie Krebs, insbesondere Blasen- und Darmkrebs, mit sich bringen und gastrointestinale Probleme sowie Hautreizungen verursachen kann. Darüber hinaus können sich THM nach der Einleitung in die Umwelt toxisch auf die Wasserfauna auswirken, die Süßwasserökosysteme stören und zur Bildung von hypoxischen Zonen in den Meeren beitragen, indem sie ein übermäßiges Algenwachstum fördern.

30      Um die THM-Konzentrationen in Trinkwasser gemäß der Richtlinie 98/83 zu reduzieren, haben Regulierungsbehörden für Wasser und Unternehmen, die Trinkwasser aufbereiten, alternative Desinfektionsverfahren anzuwenden, die Menge organischer Stoffe im Rohwasser zu verringern und die Aufbereitungsverfahren zu optimieren, damit die Bildung dieser chemischen Verbindungen minimiert wird.

A.      Zur Zulässigkeit der Klage in Bezug auf drei öffentliche Wasserversorgungsgebiete

1.      Vorbringen der Parteien

31      Irland trägt vor, die Klage der Kommission sei unzulässig, soweit sie die öffentlichen Wasserversorgungsgebiete Drimoleague, Ring/Helvick und Grangemore betreffe.

32      In seiner Klagebeantwortung macht Irland geltend, dass „die Liste der Abhilfemaßnahmen des EPA der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Feststellung ist, ob eine bestimmte öffentliche Wasserversorgung die für THM festgelegten Parameterwerte einhält“. Die drei betroffenen öffentlichen Wasserversorgungsgebiete seien nicht in die Liste der Abhilfemaßnahmen aufgenommen worden, „da sie nicht mehr existierten“. Irland räumt ein, dass die Kommission in solchen Fällen weitgehend auf die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats angewiesen sei, bestreitet aber, im vorliegenden Fall seiner Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein.

33      Die Kommission macht geltend, dass Irland fehlerhaft gehandelt habe, indem es sie über die Stilllegung dieser drei öffentlichen Wasserversorgungsgebiete nicht gesondert unterrichtet habe, keine Daten vorgelegt habe, um zu belegen, dass die neuen Wasserversorgungsysteme die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83 erfüllten, und in Bezug auf die öffentlichen Wasserversorgungsgebiete Ring/Helvick und Grangemore die Streichung eines „die Anforderungen nicht erfüllenden Wasserversorgungsgebiets“ aus der Liste der Abhilfemaßnahmen nicht begründet habe.

34      Der Kommission zufolge hat ihr Irland nicht mitgeteilt, dass das öffentliche Wasserversorgungsgebiet Drimoleague nunmehr an das Wasserversorgungssystem von Skibbereen (Irland) angeschlossen sei. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hätten ihr daher keine Informationen vorgelegen, aus denen sie hätte schließen können, dass das Problem der Trinkwasserqualität im öffentlichen Wasserversorgungsgebiet Drimoleague ausgeräumt worden sei. Erst im Rahmen seiner Klagebeantwortung habe Irland Überwachungsdaten vorgelegt, die darauf hinwiesen, dass das Wasserversorgungssystem von Skibbereen die für THM festgelegten Parameterwerte einhalte. Diese Informationen seien zu spät übermittelt worden, um bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage in Bezug auf das Wasserversorgungsgebiet Drimoleague berücksichtigt zu werden.

35      Irland trägt vor, dass die Kommission zwar behaupte, nicht darüber unterrichtet worden zu sein, dass das öffentliche Wasserversorgungsgebiet Drimoleague nunmehr von einem anderen Wasserversorgungssystem versorgt werde, gleichwohl aber einräume, dass sie die Streichung eines solchen Gebiets aus der Liste der Abhilfemaßnahmen als Hinweis auf die Erfüllung der Anforderungen hätte auffassen müssen. Im vorliegenden Fall hätten die irischen Behörden der Kommission zwar am 18. Juni 2021 Überwachungsergebnisse vorgelegt, die eine Überschreitung des am 21. Juli 2020 festgestellten Parameterwerts für THM im öffentlichen Wasserversorgungsgebiet von Drimoleague belegten, dieses öffentliche Wasserversorgungssystem habe jedoch zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt, d. h. am 15. September 2020, nicht mehr existiert.

36      Zu den öffentlichen Wasserversorgungsgebieten Ring/Helvick und Grangemore macht Irland in seiner Klagebeantwortung geltend, dass diese, wie aus den von Irland in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegten Informationen hervorgehe, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht mehr existiert hätten.

37      Der Kommission zufolge hat der bloße Hinweis in der Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass diese beiden öffentlichen Wasserversorgungsgebiete „in der Liste der Abhilfemaßnahmen der EPA in Bezug auf THM“ gestrichen worden seien, ihr nicht ermöglicht, darauf zu schließen, dass sie nunmehr die durch die Richtlinie 98/83 festgelegten Anforderungen erfüllten. Trotz der vor dem Versand der Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetretenen Änderung habe Irland sie nicht darüber unterrichtet, dass die öffentlichen Wasserversorgungsgebiete Ring/Helvick bzw. Grangemore nunmehr an die Wasserversorgungssysteme von Dungarvan bzw. Boyle (Irland) angeschlossen seien. Ferner seien diese Informationen, als sie geliefert wurden, nicht mit Daten unterlegt worden, die für die Kommission den Schluss zugelassen hätten, dass die Einwohner der Wasserversorgungsgebiete Ring/Helvick und Grangemore nunmehr an ein Wasserversorgungssystem, das die entsprechenden Parameterwerte einhalte, angeschlossen seien. Folglich hätten der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Klageerhebung keine Informationen vorgelegen, die für sie den Schluss zugelassen hätten, dass das Problem der Trinkwasserqualität in den öffentlichen Wasserversorgungsgebieten Ring/Helvick und Grangemore ausgeräumt worden sei.

38      Die Kommission betont zudem, dass der Gerichtshof bereits das Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach der Rückbau eines die Anforderungen nicht erfüllenden öffentlichen Wasserversorgungssystems und der Anschluss des zuvor von diesem System versorgten Gebiets an ein neues Wasserversorgungsgebiet ausreichten, um ein wegen einer die Anforderungen nicht erfüllenden Wasserversorgung eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren einzustellen, ohne dass es erforderlich wäre, die Kommission von der Änderung zu unterrichten oder Daten über die Höhe der THM-Konzentrationen im neuen Wasserversorgungsgebiet zu liefern. Durch eine Umstrukturierung der Verwaltung werde ein Vertragsverletzungsverfahren nicht gegenstandslos. Zwar könne es sich tatsächlich um eine für die Erfüllung der Anforderungen nützliche Vorgehensweise handeln, es wäre jedoch Sache des betreffenden Mitgliedstaats, klare Informationen bereitzustellen, die die verwaltungstechnische Änderung erläutern, z. B. den Rückbau eines Wasserversorgungssystems und den Anschluss des betreffenden Gebiets an ein anderes Versorgungsnetz, sowie Daten, die darauf schließen ließen, dass das Problem mit der Änderung ausgeräumt worden sei, d. h. die neugeordnete Versorgung die Anforderungen der Parameterwerte der Richtlinie 98/83 erfülle.

39      Die Kommission ist der Auffassung, ausreichende Nachweise für die Zuwiderhandlung vorgelegt zu haben. Ferner habe sie nach der Antwort Irlands auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und vor Anrufung des Gerichtshofs um zusätzliche Informationen ersucht, obwohl sie hierzu gemäß Art. 258 AEUV nicht verpflichtet gewesen sei.

2.      Würdigung durch den Gerichtshof

40      Irland macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Klage sei in Bezug auf die öffentlichen Wasserversorgungsgebiete Drimoleague, Ring/Helvick und Grangemore hauptsächlich deshalb unzulässig, weil diese bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. am 15. September 2020, nicht mehr in der Liste der Abhilfemaßnahmen der EPA aufgeführt gewesen seien, da sie nicht mehr existiert hätten. Konkret wurden das öffentliche Wasserversorgungsgebiet Drimoleague an das Versorgungssystem von Skibbereen und das öffentliche Wasserversorgungsgebiet Ring/Helvick an das System von Dungarvan angeschlossen sowie die öffentlichen Wasserversorgungsgebiete Grangemore und Boyle zusammengelegt.

41      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Die Kommission hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑248/19, EU:C:2020:171, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Nur wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Hoheitsgebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, obliegt es diesem, diese Angaben und deren Folgen substantiiert und detailliert zu bestreiten (Urteil vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑248/19, EU:C:2020:171, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Da außerdem das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestehenden Situation zu beurteilen ist, können spätere Änderungen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C‑849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzungen im Hinblick auf die Situation zu beurteilen ist, die in Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand, wobei die Rechtsakte unberücksichtigt bleiben, mit denen dieser Mitgliedstaat beschlossen hat, die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Änderungen vorzunehmen, ohne die Kommission davon zu unterrichten oder sie über den Grad der Verschmutzung der neuen Trinkwasserversorgungsgebiete mit THM auf dem Laufenden zu halten.

45      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Überschreitungen der Parameterwerte, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, einschließlich der Überschreitungen in den drei öffentlichen Wasserversorgungsgebieten, für die die Zulässigkeit der Klage bestritten wird, auf der Grundlage von Daten festgestellt wurden, die Irland der Kommission geliefert hat und die von diesem Mitgliedstaat weder im Vorverfahren noch vor dem Gerichtshof in Frage gestellt worden sind.

46      In diesem Zusammenhang ist es ständige Rechtsprechung, dass die Kommission, die über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse verfügt, weitgehend auf die Angaben des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 43). Da Irland die Kommission nicht über die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Änderungen unterrichtet und ihr keine Daten übermittelt hat, die die Feststellung zuließen, dass die Qualität des Trinkwassers, das an Personen abgegeben wurde, die bislang an die öffentlichen Wasserversorgungsgebiete Drimoleague, Ring/Helvick und Grangemore angeschlossen waren, nunmehr die Anforderungen der durch die Richtlinie 98/83 für THM-Konzentrationen festgelegten Parameterwerte erfüllt, konnte die Kommission nicht wissen, ob eine solche Erfüllung der Anforderungen vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eingetreten ist.

47      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ein Vorbringen bereits zurückgewiesen hat, das auf die Abweisung einer Vertragsverletzungsklage in Bezug auf bestimmte Gemeinden mit der Begründung abzielte, dass diese infolge einer Umstrukturierung der Gebietsverwaltung nicht mehr existierten. Allein auf der Grundlage verwaltungstechnischer Änderungen der innerstaatlichen irischen Ordnung, die nach dem Aufforderungsschreiben der Kommission eingetreten sind und zum Rückbau eines öffentlichen Wasserversorgungssystems, das die Anforderungen der durch die Richtlinie 98/83 festgelegten Höchstwerte nicht erfüllt, sowie zum Anschluss des zuvor von ihm bedienten Gebiets an ein neues öffentliches Wasserversorgungsgebiet führen, kann somit nicht der Schluss gezogen werden, dass deswegen das Vertragsverletzungsverfahren wegen einer die Anforderungen nicht erfüllenden Wasserversorgung gegenstandslos ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, Kommission/Italien [Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑668/19, EU:C:2021:815, Rn. 40 und 41).

48      Auch wenn eine solche Umstrukturierung der Gebietsverwaltung tatsächlich die Einhaltung der durch die Richtlinie 98/83 festgelegten Grenzwerte ermöglichen kann, oblag es Irland, der Kommission darzulegen, worin konkret diese verwaltungstechnische Änderung bestand, z. B. durch den Hinweis darauf, dass ein bestimmtes Wasserversorgungssystem zurückgebaut und dass das betreffende Gebiet an ein anderes Wasserversorgungssystem angeschlossen wurde, sowie durch Daten, die den Nachweis dafür erbringen, dass das Problem der Verschmutzung von Wasser mit THM durch die Änderung ausgeräumt wurde, d. h. die neue Trinkwasserversorgung die Anforderungen der durch die Richtlinie 98/83 festgelegten Grenzwerte erfüllt.

49      Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Vertragsverletzungsklage auch in Bezug auf die öffentlichen Wasserversorgungsgebiete Drimoleague, Ring/Helvick und Grangemore zulässig.

B.      Zur Begründetheit

1.      Zur ersten Rüge

50      Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission Irland vor, in 21 öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und neun privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung, in denen der in Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 festgelegte Parameterwert in Bezug auf die maximal zulässigen THM-Konzentrationen in Trinkwasser überschritten worden sei, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen zu haben.

51      Irland bestreitet diese Vertragsverletzung, indem es das Bestehen einer durch die Richtlinie 98/83 auferlegten Erfolgspflicht und die von der Kommission beigebrachten Nachweise für die behauptete Vertragsverletzung in Abrede stellt. Es beruft sich auf eine Reihe spezifischer Faktoren, die die Überschreitung dieser Grenzwerte rechtfertigten.

a)      Zur Erfolgspflicht

1)      Vorbringen der Parteien

52      Die Kommission weist in ihrer Klageschrift darauf hin, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 den Mitgliedstaaten eine Erfolgspflicht auferlege, nämlich die Verpflichtung, die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen.

53      Irland entgegnet in seiner Klagebeantwortung, dass die grundlegende Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 auferlegt werde, in einer Verpflichtung bestehe, „die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers sicherzustellen. Diese Bestimmung sei im Licht ihres Wortlauts, ihres Zusammenhangs und ihrer Ziele auszulegen, was zu dem Befund führen müsse, dass sie den Mitgliedstaaten keine Erfolgspflicht auferlege. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine solche Erfolgspflicht jedenfalls nicht absolut oder unbedingt.

54      Die Kommission macht geltend, dass die von Irland nahegelegte Auslegung den Verträgen, der Richtlinie 98/83 und der Rechtsprechung zur Einhaltung der Parameterwerte zuwiderlaufe. Gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV sei eine Richtlinie für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, und im vorliegenden Fall werde ihnen durch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 auferlegt, sicherzustellen, dass die THM-Konzentrationen in Trinkwasser den Parameterwert von 100 μg/l nicht überschritten. Es sei zwar Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich seien, um zu diesem Ergebnis zu gelangen; dass er dieses Ziel zu erreichen hat, sei ihm dagegen nicht freigestellt.

55      Im Übrigen habe der Gerichtshof Art. 4 der Richtlinie 98/83 bereits dahin ausgelegt, dass er für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu erreichenden Wasserqualität verbindlich sei. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kommission aus dem Urteil vom 31. Januar 2008, Kommission/Frankreich (C‑147/07, EU:C:2008:67), in dem es um einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus dieser Bestimmung wegen Überschreitungen der zulässigen Obergrenze der Nitrat- und Pestizidkonzentrationen in Trinkwasser gegangen sei.

56      Die Kommission hebt den Umstand hervor, dass Irland nicht bestreite, dass der Parameterwert von 100 μg/l für THM-Konzentrationen in Trinkwasser in den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannten Gebiete überschritten werde. Irland habe vielmehr stets anerkannt, dass in Bezug auf die annehmbaren THM-Konzentrationen ein Problem bestehe.

57      In seiner Gegenerwiderung macht Irland hilfsweise geltend, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 auferlegte Verpflichtung teils als Handlungspflicht und teils als Erfolgspflicht angesehen werden könne.

58      Irland hält an seiner Auffassung fest, eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass sie eine absolute und unbedingte Verpflichtung auferlege, werde der tatsächlichen Situation in Irland nicht gerecht. Die Trinkwasserqualität sei dort nämlich nicht konstant. Sie schwanke vielmehr in Abhängigkeit von einer Vielzahl von ökologischen, geografischen und physikalischen Faktoren, die die THM-Konzentrationen beeinflussten und dazu führten, dass die durch die Richtlinie 98/83 festgelegten Parameterwerte an bestimmten Standorten auch dann sehr schwer zu erreichen seien, wenn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen würden.

59      Trotz einer begrenzten Zahl von Fällen, in denen die THM-Konzentrationen in Trinkwasser überschritten worden seien, sind Irland zufolge die erforderlichen Maßnahmen gemäß der Verpflichtung Irlands aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 ergriffen worden, um die Genusstauglichkeit und Reinheit dieses Wasser zu gewährleisten. Daraus folge, dass Irland bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme für die Erfüllung der Anforderungen gesetzten Frist diesen Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung und damit auch seinen Verpflichtungen aus den Verträgen nachgekommen sei.

2)      Würdigung durch den Gerichtshof

60      Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Parameterwert von 100 μg/l in Bezug auf die insgesamt maximal zulässige THM-Konzentration in Trinkwasser einzuhalten.

61      Irland trägt vor, dass Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie keine Erfolgspflicht begründe, diesen Grenzwert einzuhalten.

62      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt, um dieses Ziel zu erreichen.

63      In der vorliegenden Rechtssache besteht dieses Ziel für die Mitgliedstaaten darin, sicherzustellen, dass die für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasserversorgung eine Reihe wesentlicher Parameter in Bezug auf Qualität und Genusstauglichkeit einhält, darunter den Parameter, der in vorliegenden Klage in Rede steht, d. h. ein Höchstwert für THM-Konzentrationen im Trinkwasser. Insoweit haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass diese Konzentrationen insgesamt 100 μg/l nicht überschreiten.

64      Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 bestimmt nämlich, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser den durch diese Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht.

65      So hat der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 31. Januar 2008, Kommission/Frankreich (C‑147/07, EU:C:2008:67), bereits entschieden, dass Art. 4 der Richtlinie 98/83 für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Mindestqualitätsnormen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser erfüllen muss, verbindlich ist. Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2002, Kommission/Irland (C‑316/00, EU:C:2002:657), entschieden, dass die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 1980, L 229, S. 11), die durch die Richtlinie 98/83 ersetzt wurde, nicht nur eine einfache Handlungspflicht, sondern eine Erfolgspflicht auferlegt. Gleiches gilt für die den Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 auferlegte Verpflichtung.

66      Daraus folgt, dass das Vorbringen Irlands, wonach diese Bestimmung des Unionsrechts keine Erfolgspflicht vorsehe, zurückzuweisen ist.

b)      Zu den Nachweisen

1)      Vorbringen der Parteien

67      Irland wirft der Kommission vor, sich auf die Vermutung zu stützen, dass es zwangsläufig gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 verstoßen habe, weil die Trinkwasserqualität in den in der Anlage zu ihrer Klageschrift aufgeführten 21 öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und neun privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung nicht die Anforderung an den Höchstwert für THM-Konzentrationen, nämlich 100 μg/l, erfüllt habe.

68      Da es sich bei der sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 ergebenden Verpflichtung um eine Verpflichtung handele, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Erfolg zu erreichen, und da sich aus der Richtlinie 98/83 ergebe, dass es sich selbst dann, wenn solche Maßnahmen ergriffen würden, als unmöglich erweisen könne, die gemäß Art. 5 der Richtlinie festgelegten Parameterwerte einzuhalten, reiche es nicht aus, dass sich die Kommission auf eine solche Vermutung berufe. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission vielmehr mit ausreichenden Belegen nachweisen müssen, dass Irland in Bezug auf die in der Anlage zu ihrer Klageschrift aufgeführten Versorgungssysteme nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen; diesen Nachweis sei die Kommission schuldig geblieben.

69      Die Kommission weist darauf hin, dass die Überschreitung eines Parameterwerts tatsächlicher und objektiver Art sei und dass die von Irland gelieferten Daten, die von ihm nicht in Frage gestellt worden seien, insoweit für sich sprächen.

70      Es treffe jedoch zu, dass die Kommission dem Gerichtshof die erforderlichen Informationen liefern müsse, damit dieser das Vorliegen der Vertragsverletzungen, die sie den Mitgliedstaaten vorwerfe, feststellen könne. Die Mitgliedstaaten seien jedoch verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern; bei der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Umsetzung einer Richtlinie sichergestellt werden solle, in der Praxis korrekt angewandt würden, sei zu berücksichtigen, dass die Kommission, die über keine entsprechenden eigenen Ermittlungsbefugnisse verfüge, weitgehend auf die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats angewiesen sei.

71      Irland bringt in seiner Gegenerwiderung vor, der Umstand, dass die von einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen erst nach einiger Zeit wirksam würden und die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus einer Richtlinie sicherstellen könnten, bedeute nicht, dass diese Maßnahmen nicht ergriffen worden seien.

2)      Würdigung durch den Gerichtshof

72      Irland trägt vor, dass die Kommission nicht anhand hinreichender Belege nachgewiesen habe, dass Irland in jedem der in ihrer Klageschrift genannten Trinkwasserversorgungssysteme nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen.

73      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrags sowie der von den Organen aufgrund des Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung der Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, die Kommission, die über keine entsprechenden eigenen Ermittlungsbefugnisse verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Das bedeutet insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, diesem obliegt, diese Angaben und deren Folgen substantiiert und im Einzelnen zu bestreiten (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Entsprechend der Pflicht jedes Mitgliedstaats, der Kommission die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgabe zu erleichtern, haben unter solchen Umständen nämlich in erster Linie die nationalen Behörden im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit die erforderlichen Prüfungen vor Ort vorzunehmen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Beruft sich die Kommission also auf substantiierte Beschwerden, die wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen einer Richtlinie erkennen lassen, so ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die in diesen Beschwerden behaupteten Tatsachen konkret zu widerlegen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C‑494/01, EU:C:2005:250, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den von Irland gelieferten Daten zur Einhaltung – oder Überschreitung – der durch die Richtlinie 98/83 und insbesondere in ihrem Anhang I Teil B festgelegten Parameterwerte in Bezug auf THM-Konzentrationen in für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser um wissenschaftliche Daten handelt, die von diesem Mitgliedstaat im Vorverfahren nicht in Frage gestellt worden sind und somit objektive Tatsachen darstellen.

80      Was im Übrigen den Nachweis durch die Kommission betrifft, dass Irland die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die Genusstauglichkeit und Sauberkeit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers gemäß seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83 sicherzustellen, so ist die Umsetzung dieser Richtlinie „in Bezug auf die Form und die Mittel“ zwar nach Art. 288 AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der Mitgliedstaaten, sie sind jedoch verpflichtet, das in dieser Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen. Auch wenn es Irland somit freisteht, die Mittel zur Umsetzung dieser Richtlinie in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Rechtsordnung festzulegen, so muss es doch alle Bestimmungen der Richtlinie beachten und somit sicherstellen, dass in seinem gesamten Hoheitsgebiet die THM-Konzentrationen in Trinkwasser 100 μg/l nicht überschreiten.

81      Da Irland bei Ablauf der Frist, die ihm die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme mehr als 17 Jahre nach dem Zeitpunkt gesetzt hatte, zu dem die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, sicherzustellen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie 98/83 erfüllen, diese Verpflichtung noch immer nicht erfüllt hatte, ist davon auszugehen, dass die Kommission, indem sie sich auf die von Irland vorgelegten parametrischen Messungen gestützt hat, die die Überschreitung des Grenzwerts für THM im Trinkwasser in allen von der vorliegenden Klage betroffenen öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung belegen, ausreichende Nachweise für die behauptete Vertragsverletzung beigebracht hat. Folglich sind die derart festgestellten Überschreitungen als fortdauernd anzusehen, ohne dass die Kommission insoweit ergänzende Nachweise beizubringen braucht.

c)      Zu den „spezifischen und besonderen Faktoren“

1)      Vorbringen der Parteien

82      Irland trägt vor, dass spezifische und charakteristische Faktoren geografischer und ökologischer Art berücksichtigt werden müssten, nämlich vor allem die Art seiner Wasserquellen, das Vorkommen von Torf, leicht hügeliger Landschaften und überdurchschnittlicher Niederschläge, da sie dazu führten, dass die Erreichung des Ziels, dass die in Trinkwasser vorhandenen THM-Konzentrationen die Anforderungen der durch die Richtlinie 98/83 vorgesehenen Grenzwerte erfüllten, in bestimmten Fällen erheblich erschwert werde, insbesondere gleichzeitig ein wirksamer Desinfektionsprozess sichergestellt werden müsse. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen seien so umfangreich, dass sie strukturelle Lösungen wie die Errichtung neuer oder erheblich verbesserter Kläranlagen beinhalteten, die naturgemäß hohe Zeit- und Kapitalinvestitionen erforderten.

83      Die Kommission macht in ihrer Erwiderung geltend, dass bereits die Richtlinie 98/83 in Betracht ziehe, dass ein Mitgliedstaat möglicherweise nicht in der Lage sei, die darin genannten Verpflichtungen vollständig zu erfüllen, und einen spezifischen Rahmen für mögliche Abweichungen vorsehe. Die Richtlinie lasse es auch zu, dass einem Mitgliedstaat in Ausnahmefällen eine Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werde. Irland habe von keiner dieser Optionen Gebrauch gemacht.

84      Irland sei sich des Problems der Nichterfüllung der Anforderungen seit fast 20 Jahren bewusst und habe de facto viel mehr Zeit gehabt, als ihm im Rahmen einer dieser formellen Abweichungen gewährt worden wäre. Die von Irland angeführten geologischen Faktoren bzw. sich aus den Raumordnungs- und/oder Umweltschutzvorschriften ergebenden Anforderungen könnten nicht herangezogen werden, um diese lang andauernde Nichterfüllung der Anforderungen zu rechtfertigen.

85      Irland weist insoweit darauf hin, dass seine Trinkwasserversorgung insgesamt betrachtet weitgehend den Anforderungen der Richtlinie 98/83 entspreche und dass das vorliegende Verfahren seine Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt betreffe, nämlich demjenigen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist für die Erfüllung der Anforderungen.

86      Selbst wenn die von der Kommission vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/83 zutreffe und die durch diese Richtlinie vorgesehenen Abweichungen abschließend seien, habe der Gerichtshof außerdem bereits entschieden, dass außerhalb der Kontrolle der Mitgliedstaaten liegende Umstände, die es ihnen trotz Aufwendung aller gebotenen Sorgfalt unmöglich machten oder außergewöhnlich erschwerten, ihren Verpflichtungen aus einer Richtlinie nachzukommen, das Vorliegen einer Situation rechtfertigen könnten, die unter allen anderen Umständen einen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht darstelle.

2)      Würdigung durch den Gerichtshof

87      Wie sich aus Rn. 82 des vorliegenden Urteils ergibt, beruft sich Irland auf das Vorliegen einer Reihe geografischer, geologischer und ökologischer und damit regulatorischer Faktoren, die das Ziel, dass die in Trinkwasser vorhandenen THM-Konzentrationen die Anforderungen der durch die Richtlinie 98/83 vorgesehenen Grenzwerte erfüllten, in bestimmten Fällen besonders schwierig machten. Ferner erfordere das Vorliegen dieser Faktoren die Umsetzung struktureller Lösungen, für die in beträchtlichem Umfang Zeit und finanzielle Mittel notwendig seien.

88      Aus der Richtlinie 98/83, insbesondere aus ihrem 29. Erwägungsgrund und ihrem Art. 9, geht hervor, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, erlaubt, Abweichungen von den in Anhang I Teil B dieser Richtlinie festgelegten Parameterwerten vorzusehen. Ferner sieht Art. 15 der Richtlinie vor, dass ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen eine Verlängerung der Umsetzungsfrist beantragen kann.

89      Im vorliegenden Fall hat Irland von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht.

90      Im Übrigen beruht das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt (vgl. Urteile vom 1. März 1983, Kommission/Belgien, 301/81, EU:C:1983:51, Rn. 8, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C‑297/08, EU:C:2010:115, Rn. 81).

91      Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine solche Feststellung getroffen worden ist, ist es unerheblich, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht (Urteile vom 1. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C‑71/97, EU:C:1998:455, Rn. 15, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C‑297/08, EU:C:2010:115, Rn. 82).

92      Jedenfalls kann sich ein Mitgliedstaat, der zeitweise auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, die ihn an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Unionsrecht hindern, nur für den Zeitraum auf höhere Gewalt berufen, der zur Ausräumung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist (Urteil vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C‑1/00, EU:C:2001:687, Rn. 131).

93      Hierzu ist festzustellen, dass weder die geografischen, geologischen oder ökologischen Faktoren noch die Anforderungen, die sich aus den von Irland geltend gemachten Raumordnungs- und/oder Umweltvorschriften ergeben, Fälle höherer Gewalt darstellen, die rechtfertigen können, dass Irland fast 17 Jahre nach dem gemäß Art. 14 der Richtlinie 98/83 festgelegten Zeitpunkt seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht nachkommt, obwohl es die Möglichkeit hatte, vorläufige Abweichungen nach Art. 9 dieser Richtlinie vorzusehen. Es handelt sich nämlich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse von kurzer Dauer mit begrenzten Auswirkungen, da unstreitig ist, dass Irland es seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/83 versäumt hat, in einer nicht unerheblichen Anzahl öffentlicher Wasserversorgungsgebiete und privater Systeme der gemeinsamen Wasserversorgung „ein wirksames und strenges Desinfektionsverfahren sicherzustellen“, und dass dies jedenfalls bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist für die Erfüllung der Anforderungen der Fall war.

94      Daraus folgt, dass sich Irland nicht mit Erfolg auf geografische, geologische oder ökologische Besonderheiten seines Hoheitsgebiets oder etwa Raumordnungs- und/oder Umweltvorschriften berufen kann, um das Vorliegen eines andauernden Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83 zu rechtfertigen, zumal die Überschreitung des Grenzwerts für THM-Konzentrationen in für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser während eines erheblichen Zeitraums festgestellt wurde und Irland von den durch diese Richtlinie vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat.

95      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Irland dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser in 21 öffentlichen Wasserversorgungsgebieten, nämlich Schull, Drimoleague, Glenties-Ardara, Roundwood, Caragh Lake PWS 022A, Kilkenny City (Radestown) WS, Granard, Gowna, Staleen, Drumcondrath, Grangemore, Lough Talt Regional Water Supply, Ring/Helvick, Aughrim/Annacurra, Bray Direct, Greystones, Kilmacanogue, Newtown Newcastle, Enniskerry Public Supply, Wicklow Regional Public Supply und Ballymagroarty, und in neun privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung, nämlich Crossdowney, Townawilly, Cloonluane (Renvyle), Lettergesh/Mullaghgloss, Bonane, Parke, Nephin Valley GWS, Curramore (Ballinrobe) und Keash, in Bezug auf die darin vorhandenen THM-Konzentrationen den Mindestanforderungen gemäß den Parameterwerten des Anhangs I Teil B der Richtlinie 98/83 entspricht, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat.

2.      Zur zweiten Rüge

96      Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83 verstoßen habe, dass es nicht sichergestellt habe, dass unter Berücksichtigung u. a. des Ausmaßes der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und der potenziellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in den in der vorstehenden Randnummer genannten öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung getroffen würden und dass deren Durchführung Priorität erhält.

a)      Vorbringen der Parteien

97      Die Kommission weist in ihrer Klageschrift darauf hin, dass der betreffende Mitgliedstaat dann, wenn das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser nicht den Parameterwerten für den Gesamtwert der Trihalomethan-Konzentrationen nach Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 entspreche, nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie verpflichtet sei, unter Berücksichtigung u. a. des Ausmaßes der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und der potenziellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit „so bald wie möglich“ die notwendigen Abhilfemaßnahmen „zur Wiederherstellung der [Qualität]“ dieses Wassers zu ergreifen.

98      Im vorliegenden Fall stelle die Nichteinhaltung der Parameterwerte für THM definitionsgemäß eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit dar, da Wasser, das dieser Mindestanforderung nicht entspreche, nicht als rein und genusstauglich angesehen werden könne.

99      Irland räume selbst ein, dass die Zahl der Fälle, in denen die in seinem Hoheitsgebiet festgestellten zulässigen THM-Konzentrationen überschritten würden, im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten hoch sei. Außerdem müssten die Mitgliedstaaten, auch wenn sie bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen über einen gewissen Handlungsspielraum verfügten, jedenfalls ermöglichen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werde. Im vorliegenden Fall stehe es jedoch insbesondere in Anbetracht der Belege für das Vorliegen von Überschreitungen während fast 20 Jahren außer Zweifel, dass Irland dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Denn obwohl Irland ab dem 26. Dezember 2003 verpflichtet gewesen sei, die Parameterwerte einzuhalten, und trotz des regelmäßigen Austauschs mit der Kommission über die Nichterfüllung der Anforderungen seit dem Jahr 2013, erfülle es diese Anforderungen noch immer nicht, obgleich weitere zehn Jahre vergangen seien. Insbesondere zeige die Gründung von Irish Water im Jahr 2013, dass Irland lange gebraucht habe, um tätig zu werden, da das Datum für die Umsetzung der Richtlinie 98/83 damals bereits zehn Jahre überschritten gewesen sei.

100    Die Kommission weist zudem darauf hin, dass Trinkwasser täglich verbraucht werde und dass für Verbraucher keine andere ohne weiteres verfügbare Möglichkeit bestehe, wenn die Wasserversorgung nicht den durch die Richtlinie 98/83 festgelegten Mindestanforderungen an Reinheit und Genusstauglichkeit entspreche. Die Wendung „so bald wie möglich“ müsse daher relativ eng ausgelegt werden.

101    Irland macht geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers getroffen habe, und trägt vor, dass die Klageschrift auf Vermutungen beruhe. So liefere die Kommission kein einziges konkretes Beispiel für Abhilfe- und/oder Durchführungsmaßnahmen, die von Irland hätten getroffen werden müssen, aber nicht getroffen worden seien. Irland stellt insoweit klar, dass erhebliche Fortschritte erzielt worden seien, da mit Ausnahme von 15 Gebieten in allen 73 im Aufforderungsschreiben genannten öffentlichen Wasserversorgungsgebieten die dauerhafte Erfüllung der Anforderungen erreicht worden sei.

102    Auch die bloße Tatsache, dass, selbst über einen langen Zeitraum, überhöhte THM-Werte festgestellt würden bedeute noch nicht, dass die notwendigen Abhilfe- und/oder Durchführungsmaßnahmen nicht getroffen worden seien. In einer Vielzahl der Fälle, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien, sei Irland zudem gezwungen gewesen, die für notwendig erachteten Maßnahmen im Lauf der Zeit weiterzuentwickeln, um sicherzustellen, dass Trinkwasser die Anforderungen der Richtlinie 98/83 dauerhaft erfülle, abgesehen davon, dass die Einführung struktureller Lösungen ebenfalls Zeit in Anspruch nehme.

103    Irland bestreitet nicht, dass die Wendung „so bald wie möglich“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83 bedeute, dass die notwendigen Abhilfemaßnahmen innerhalb so kurzer Zeit wie möglich zu treffen seien. Die Beurteilung dieses Kriteriums könne jedoch nicht unabhängig von der konkreten Situation in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat erfolgen. Insbesondere sei bei der Beurteilung, ob die notwendigen Abhilfemaßnahmen „so bald wie möglich“ im Sinne dieses Art. 8 Abs. 2 getroffen worden seien, die Situation des betreffenden Wasserversorgungsystems zu berücksichtigen, was die Kommission im vorliegenden Fall nicht getan habe.

104    Die Kommission weist darauf hin, dass es – wie in Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen – nicht Sache der Kommission sei, eine Liste hypothetischer Maßnahmen vorzulegen, die für jedes Wasserversorgungsgebiet, das die Anforderungen nicht erfüllt, hätten getroffen werden können. Im Übrigen habe sie sich entgegen dem Vorbringen Irlands auf keine Vermutung gestützt. Sie habe nicht nur festgestellt, dass die für THM festgelegten Parameterwerte überschritten worden seien, sondern auch, dass diese Überschreitungen mindestens seit dem Jahr 2012 angedauert hätten und dass die von Irland angegebenen Zeitpunkte, zu denen es die Einhaltung der Parameterwerte für THM-Konzentrationen dauerhaft erreicht habe, für alle von der vorliegenden Klage erfassten öffentlichen Wasserversorgungsgebiete, in den meisten Fällen mehrfach, verschoben worden seien.

b)      Würdigung durch den Gerichtshof

105    Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83 muss der betreffende Mitgliedstaat, wenn der Parameterwert für THM-Konzentrationen in Trinkwasser überschritten wurde, „so bald wie möglich“ die notwendigen Abhilfemaßnahmen erlassen und ihnen Priorität einräumen, um diese Konzentrationen auf den in Anhang I Teil B dieser Richtlinie festgelegten Grenzwert zu senken, wobei u. a. das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu berücksichtigen sind.

106    Irland trägt zunächst vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass es nicht die notwendigen Abhilfemaßnahmen erlassen habe, und dass seine insoweit behauptete Vertragsverletzung auf Vermutungen beruhe. Die Kommission liefere kein konkretes Beispiel für Abhilfe- und/oder Durchführungsmaßnahmen, die von Irland hätten getroffen werden müssen.

107    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und daher den Beweis zu erbringen, dass ein Mitgliedstaat eine durch eine Bestimmung des Unionsrechts vorgeschriebene Verpflichtung nicht eingehalten hat, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 83). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kommission auf eine bloße Vermutung stützt, dass Irland die notwendigen Abhilfemaßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83 nicht ergriffen hat, da dem Umfang und der Dauer nach erhebliche Überschreitungen von Grenzwerten wie sie hier vorliegen für sich genommen den Nachweis dafür erbringen, dass Irland keine solche Maßnahmen getroffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich [Grenzwerte für NO2], C‑664/18, EU:C:2021:171, Rn. 135).

108    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Abhilfemaßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die ursprünglich geschätzten Zeitpunkte für die Erfüllung der Anforderungen von Irland in jedem neuen Fortschrittsbericht verschoben wurden, wodurch auch der Zeitplan für die geplanten Abhilfemaßnahmen erheblich verzögert wurde, so dass die Überschreitungen der Grenzwerte für THM-Konzentrationen mindestens seit dem Jahr 2012 andauern.

110    Bei der Veröffentlichung des ersten Fortschrittberichts habe Irland in Bezug auf 19 der insgesamt 81 Wasserversorgungssysteme Verzögerungen bei den Modernisierungsarbeiten eingeräumt. Der dritte Fortschrittsbericht wies weiterhin auf Verzögerungen in Bezug auf 23 der insgesamt 73 Versorgungssysteme hin. In der Beantwortung des Aufforderungsschreibens hat Irland das Datum, zu dem es die Anforderungen erfüllt, auf das Jahr 2021 verschoben und in der Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme erneut vertagt, diesmal bis auf das Jahr 2023.

111    Desgleichen kann entgegen dem Vorbringen Irlands eine Vertragsverletzung trotz eines etwaigen teilweise rückläufigen Trends der überschrittenen Grenzwerte, der durch die gesammelten Daten zu Tage tritt, jedoch nicht dazu führt, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm einzuhaltenden Grenzwerte erreicht, als andauernd anzusehen sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C‑336/16, EU:C:2018:94, Rn. 65, sowie vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C‑638/18, EU:C:2020:334, Rn. 70). So verhält es sich im vorliegenden Fall.

112    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und den im Rahmen der Prüfung der ersten Rüge angeführten tatsächlichen Umständen geht nämlich hervor, dass Irland offensichtlich nicht rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen erlassen hat, um sicherzustellen, dass der Zeitraum der Überschreitung der Grenzwerte für THM-Konzentrationen in den öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und den privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, so kurz wie möglich gehalten wird. So ist, wie in Rn. 109 des vorliegenden Urteils hervorgehoben, die Überschreitung dieser Grenzwerte in diesen Gebieten und Systemen mindestens seit dem Jahr 2012 systematisch und andauernd, obwohl Irland verpflichtet ist, alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderung zu erfüllen, dass der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Obwohl Irland nach Art. 14 der Richtlinie 98/83 verpflichtet war, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers bis spätestens 26. Dezember 2003 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, blieb es somit bis zum Ablauf der ihm durch die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. 17 Jahre später, und zwar selbst nachdem ab dem Jahr 2013 ein regelmäßiger Austausch mit der Kommission über die Nichterfüllung der Anforderungen begonnen hatte, die Erfüllung der Anforderungen schuldig.

114    Diese Sachlage belegt aus sich selbst heraus, ohne dass es einer detaillierteren Prüfung des Inhalts der von Irland erlassenen Maßnahmen in den verschiedenen von der vorliegenden Klage erfassten öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung bedarf, dass dieser Mitgliedstaat weder geeignete und wirksame Maßnahmen durchgeführt noch deren Ergreifung Priorität eingeräumt hat, um die Überschreitung der Grenzwerte für THM-Konzentrationen „so bald wie möglich“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 98/83 zu beenden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Zum Vorbringen Irlands, dass es für den betreffenden Mitgliedstaat unerlässlich sei, über ausreichend lange Fristen zu verfügen, damit solche Maßnahmen ihre Wirkungen entfalten könnten, ist festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat im vorliegenden Fall, wie u. a. aus Rn. 93, 109 und 110 des vorliegenden Urteils hervorgeht, unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck in der Richtlinie 98/83 vorgesehenen Fristen, die für alle Mitgliedstaaten galten, de facto über eine besonders lange Frist verfügt hat, um sicherzustellen, dass er die Anforderungen der Richtlinie 98/83 erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Was ferner das Vorbringen Irlands anbelangt, wonach die von ihm angekündigten Fristen für die Erfüllung der Anforderungen an das Ausmaß der notwendigen strukturellen Veränderungen angepasst seien, um die Überschreitungen der Grenzwerte für THM-Konzentrationen in Trinkwasser abzustellen, und zwar insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Raumordnung, des Vorkommens von Mooren und leicht hügeliger Landschaften, der Niederschläge über dem Jahresdurchschnitt der anderen Mitgliedstaaten, der Art der irischen Gewässer, die von Natur aus reich an organischen Substanzen sind, sowie der sozioökonomischen und haushaltspolitischen Bedeutung der durchzuführenden Investitionen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Beantwortung ähnlichen Vorbringens bereits entschieden hat, dass der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Beendigung der Überschreitung der Grenzwerte von der Art wären, dass sie eine Erfüllung der Anforderungen innerhalb weniger langer Fristen unmöglich gemacht hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung); diesen Nachweis ist Irland im Rahmen der vorliegenden Klage schuldig geblieben.

117    Jedenfalls können strukturelle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der zu tätigenden umfangreichen Investitionen oder topografische Gegebenheiten als solche keinen Ausnahmecharakter haben und ihrer Art nach die während mehr als zehn Jahren andauernden Überschreitungen der Parameterwerte für THM-Konzentrationen in Trinkwasser nicht rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keines der von Irland vorgebrachten Argumente geeignet ist, die Feststellung in Frage zu stellen, dass Irland gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, sicherzustellen, dass der Zeitraum der Überschreitung dieser Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird, indem so bald wie möglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer Trinkwasserqualität im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie 98/83 getroffen werden.

119    Zu dem von Irland gegenüber der Kommission erhobenen Vorwurf, diese habe ihm keine genauen Beispiele für Abhilfe- und/oder Durchführungsmaßnahmen geliefert, die es hätte erlassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Kommission ist, eine Liste hypothetischer Maßnahmen bereitzustellen, die für jedes nicht im Einklang mit den Vorschriften stehende öffentliche Wasserversorgungsgebiet oder jedes private System der gemeinsamen Wasserversorgung hätten getroffen werden können. Eine solche Praxis stünde nämlich im Widerspruch zu der Souveränität, über die die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung einer Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet innerhalb der vom Gesetzgeber der Europäischen Union festgelegten Frist verfügen. Folglich war es vielmehr Sache Irlands, so bald wie möglich die von ihm als geeignet angesehenen Maßnahmen zu bestimmen, um sicherzustellen, dass es im Hinblick auf die durch die Richtlinie 98/83 festgelegten Grenzwerte für THM-Konzentrationen die Anforderungen erfüllt, und die Kommission über diese Maßnahmen sowie über die Entwicklung der Erfüllung der Anforderungen zu unterrichten.

120    Angesichts der Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die eine hohe THM-Konzentration in Trinkwasser darstellt und auf die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, ist dies umso wichtiger. Aus diesem Grund definiert Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83, wie sich ausdrücklich aus Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, den Höchstwert für die THM-Konzentration je Liter, oberhalb dessen nicht gewährleistet werden kann, dass Trinkwasser „reines und genusstaugliches“ Trinkwasser ist, wobei es den Mitgliedstaaten im Übrigen freisteht, strengere Vorschriften festzulegen. Daraus folgt, dass die Überschreitung der Parameterwerte für THM-Konzentrationen in Trinkwasser in den öffentlichen Wasserversorgungsgebieten und in den privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, angesichts ihres Andauerns eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen konnte.

121    Folglich greift die zweite Rüge der Kommission durch.

122    Nach alledem ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83 verstoßen hat,

–        dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser in 21 öffentlichen Wasserversorgungsgebieten, nämlich Schull, Drimoleague, Glenties-Ardara, Roundwood, Caragh Lake PWS 022A, Kilkenny City (Radestown) WS, Granard, Gowna, Staleen, Drumcondrath, Grangemore, Lough Talt Regional Water Supply, Ring/Helvick, Aughrim/Annacurra, Bray Direct, Greystones, Kilmacanogue, Newtown Newcastle, Enniskerry Public Supply, Wicklow Regional Public Supply und Ballymagroarty, und in neun privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung, nämlich Crossdowney, Townawilly, Cloonluane (Renvyle), Lettergesh/Mullaghgloss, Bonane, Parke, Nephin Valley GWS, Curramore (Ballinrobe) und Keash, in Bezug auf die darin vorhandenen THM-Konzentrationen der Mindestanforderung gemäß den Parameterwerten des Anhangs I Teil B dieser Richtlinie entspricht, sowie

–        nicht sichergestellt hat, dass unter Berücksichtigung u. a. des Ausmaßes der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und der potenziellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in den oben genannten öffentlichen Versorgungsgebieten und privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung getroffen werden, und dass die Durchführung dieser Maßnahmen Priorität erhält.

 Kosten

123    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

124    Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Irland

–        hat dadurch, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen erlassen hat, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser in 21 öffentlichen Wasserversorgungsgebieten, nämlich Schull, Drimoleague, Glenties-Ardara, Roundwood, Caragh Lake PWS 022A, Kilkenny City (Radestown) WS, Granard, Gowna, Staleen, Drumcondrath, Grangemore, Lough Talt Regional Water Supply, Ring/Helvick, Aughrim/Annacurra, Bray Direct, Greystones, Kilmacanogue, Newtown Newcastle, Enniskerry Public Supply, Wicklow Regional Public Supply und Ballymagroarty (Irland), und in neun privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung, nämlich Crossdowney, Townawilly, Cloonluane (Renvyle), Lettergesh/Mullaghgloss, Bonane, Parke, Nephin Valley GWS, Curramore (Ballinrobe) und Keash (Irland), in Bezug auf die darin vorhandenen Trihalogenmethan-Konzentrationen der Mindestanforderung gemäß den Parameterwerten des Anhangs I Teil B der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über Wasser für den menschlichen Gebrauch entspricht, sowie

–        dadurch, dass es nicht sichergestellt hat, dass unter Berücksichtigung u. a. des Ausmaßes der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und der potenziellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in den oben genannten öffentlichen Versorgungsgebieten und privaten Systemen der gemeinsamen Wasserversorgung getroffen werden, und dass die Durchführung dieser Maßnahmen Priorität erhält,

gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83 verstoßen.

2.      Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.