Language of document : ECLI:EU:T:2011:97





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. März 2011 – Visti Beheer/HABM – Meister (GOLD MEISTER)

(Rechtssache T-372/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLD MEISTER – Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke MEISTER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21-24, 37-38)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2009 (Sache R 1465/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meister & Co. AG und der Visti Beheer BV

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Visti Beheer BV

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke GOLD MEISTER für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 35, 37, 40 und 42 – Anmeldung Nr. 5243209

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Meister & Co. AG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarke Nr. 39534716 und Gemeinschaftsmarke Nr. 2607737 MEISTER für Waren der Klasse 14, wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung für Waren dieser Klasse richtete

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Visti Beheer BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.

3.

Die Meister & Co. AG trägt ihre eigenen Kosten.