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Klage, eingereicht am 25. September 2009 - El Corte Inglés/HABM - Emilio Pucci International (Emidio Tucci)

(Rechtssache T-373/09)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Emilio Pucci International BV (Amsterdam, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 in den verbundenen Sachen R 770/2008-2 und R 826/2008-2 aufzuheben, soweit darin, indem den Beschwerden der Klägerin und der Gegnerin teilweise stattgegeben wurde, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 679 591 für die Klassen 3, 18, 24, 25 und für "Materialien für Reinigungszwecke; Stahlspäne" in Klasse 21 zurückgewiesen wurde;

die angemeldete Gemeinschaftsmarke "EMIDIO TUCCI" (Nr. 3 679 591) insgesamt zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "EMIDIO TUCCI" (Anmeldung Nr. 3 679 594) in handschriftlichen Buchstaben für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 45.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Emilio Pucci International BV.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke "EMILIO PUCCI" Nr. 203570 (Klassen 18 und 24), italienische Wortmarken Nr. 769 250 (Klassen 3, 14, 18, 21, 24, 25 und 33) und Nr. 274 991 (Klassen 9, 12, 18, 20, 26, 27 und 34) sowie italienische Bildmarke Nr. 275 894 (Klassen 14, 18, 24 und 25).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Den von der Klägerin und der Gegnerin erhobenen Beschwerden wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Unzutreffende Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.

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