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Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 13. Juni 2023 – SR, RB/Lietuvos Respublika

(Rechtssache C-374/23, Adoreikė1 )

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus apygardos administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SR, RB

Beklagte: Lietuvos Respublika

Vorlagefragen

Sind die in Art. 2 EUV verankerten Werte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Wahrung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit sowie die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass danach der legislativen und der exekutiven Gewalt der Mitgliedstaaten ein unbeschränkter und ausschließlicher Ermessensspielraum zukommt, die Bezüge von Richtern durch nationale Rechtsvorschriften in einer Höhe festzulegen, die allein vom Willen der legislativen und exekutiven Gewalt abhängt?

Sind die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die u. a. die Unabhängigkeit der Gerichte betreffen, dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten danach gestattet ist, durch nationale Rechtsvorschriften Regelungen einzuführen, die die Bezüge von Richtern unterhalb der vom Staat festgelegten Bezüge oder Gebühren der Angehörigen anderer Rechtsberufe festlegen?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.