Language of document : ECLI:EU:T:2011:590

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

12. Oktober 2011(*)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erstattung nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑149/11

GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH mit Sitz in Eigeltingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch U. Rösslein und A. Neergaard als Bevollmächtigte,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Monteiro und M. Simm als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro‑Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro‑Münzen (ABl. L 339, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten E. Moavero Milanesi (Berichterstatter) sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

1        Die Empfehlung 2005/504/EG der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 184, S. 60) stellt, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, Leitlinien auf, um gleiche Bedingungen für die Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten echten Euro-Münzen zu schaffen. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 7 Abs. 1 dieser Empfehlung, dass jeder Mitgliedstaat für in seinem Hoheitsgebiet oder außerhalb der Euro-Zone ansässige Unternehmen und Privatpersonen die Möglichkeit der Vergütung oder gegebenenfalls des Umtauschs von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vorsehen sollte. In Art. 7 Abs. 2 wird hinzugefügt, dass die Mitgliedstaaten eine Vergütung für mutwillig veränderte echte Euro-Münzen ablehnen können, wenn diese Münzen gegen nationale Gepflogenheiten oder Traditionen verstoßen.

2        Die Klägerin, die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH, ist ein auf dem Gebiet des Metallrecyclings tätiges Unternehmen. Sie hat ein technisches Verfahren entwickelt, das es ermöglicht, Nichteisenmetalle, u. a. auch Euro-Münzen, aus dem Abfall zurückzugewinnen. Etwa 75 % der zurückgewonnenen Euro-Münzen sind für den Umlauf geeignet. Die übrigen zurückgewonnenen Münzen sind beschädigt und daher für den Umlauf nicht geeignet.

3        Gemäß der Empfehlung 2005/504 nahm die Deutsche Bundesbank die beschädigten Münzen, die die Klägerin ihr übergab, entgegen und erstattete sie von wenigen Ausnahmen abgesehen.

4        Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 teilte die Deutsche Bundesbank der Klägerin mit, dass sie die beim Recycling der Abfälle gewonnenen Euro-Münzen künftig zwar weiter entgegennehmen, ihr jedoch nicht mehr erstatten werde. In diesem Schreiben bezog sich die Deutsche Bundesbank auf die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339, S. 1).

5        In Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1210/2010 heißt es:

„Euro-Münzen, die aufgrund langer Umlaufdauer oder aufgrund eines unerwarteten Ereignisses nicht mehr für den Umlauf geeignet sind …, werden von den Mitgliedstaaten erstattet oder umgetauscht. Ungeachtet der Erstattung von zu karitativen Zwecken gesammelten Münzen wie ‚Brunnen-Münzen‘ können die Mitgliedstaaten bei nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, die Erstattung ablehnen.“

6        Diese Bestimmung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1210/2010, d. h. gemäß Art. 14 der Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Mit Klageschrift, die am 11. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

8        Mit besonderen Schriftsätzen, die am 26. Mai bzw. am 16. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union jeweils eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu diesen Einreden am 8. August 2011 eingereicht.

9        Die Klägerin beantragt,

–        Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1210/2010 für nichtig zu erklären;

–        dem Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

10      Das Parlament und der Rat beantragen,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

11      Mit am 27. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Spanien beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und des Rates zugelassen zu werden.

 Rechtliche Würdigung

12      Gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Nach Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

13      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

14      Das Parlament und der Rat machen geltend, dass die Klägerin von der angefochtenen Bestimmung der Verordnung Nr. 1210/2010 weder unmittelbar noch individuell betroffen sei.

15      Die Klägerin räumt ein, dass die Verordnung Nr. 1210/2010 nicht an sie gerichtet sei, behauptet jedoch, von deren Art. 8 Abs. 2 Satz 2 unmittelbar und individuell betroffen zu sein.

16      In Art. 263 Abs. 4 AEUV heißt es: „Jede natürliche oder juristische Person kann … gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.“

17      Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Klägerin von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1210/2010 unmittelbar betroffen ist.

18      Nach ständiger Rechtsprechung, die auf Art. 230 Abs. 4 EG beruht, verlangt die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich dass sich die beanstandete Maßnahme erstens auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C‑15/06 P, Slg. 2007, I‑2591, Randnr. 31, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, Slg. 2009, I‑7993, Randnr. 45).

19      Da die in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht geändert wurde, gilt diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall (Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T‑259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

20      Im vorliegenden Fall ist die Maßnahme, die sich unmittelbar auf die Stellung der Klägerin auswirkt, nicht Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1210/2010, sondern die Entscheidung der Deutschen Bundesbank, ihre Praxis zu beenden, der Klägerin die nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen zu erstatten, wenn sie die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.

21      Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1210/2010 sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen erstatten, erlaubt ihnen jedoch, die Erstattung der Münzen abzulehnen, die verändert wurden. Satz 2 dieses Absatzes schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, jede Erstattung abzulehnen. Aus seinem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass die Mitgliedstaaten lediglich die Befugnis haben, die Erstattung abzulehnen, sie aber nicht ablehnen müssen. Auf diese Weise stellt diese Bestimmung es in das Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie veränderte Euro-Münzen erstatten oder nicht.

22      Daher wirkt sich Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1210/2010 auf natürliche oder juristische Personen, die die Erstattung oder den Umtausch nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen begehren, nur über Maßnahmen aus, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Bestimmung erlassen. Folglich ist ein Akt einer Behörde eines Mitgliedstaats notwendig, damit sich die Bestimmung auf die Rechtsstellung dieser Personen auswirkt.

23      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedeutet die bloße Tatsache, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1210/2010 im Verhältnis zu der von der Empfehlung 2005/504 befürworteten Regelung die Fallgruppen erweitert, in denen die Mitgliedstaaten es ablehnen können, veränderte Euro-Münzen zu erstatten, nicht, dass diese Bestimmung sie unmittelbar betrifft. Diese Erweiterung wirkt sich nämlich nicht auf das Ermessen der Mitgliedstaaten aus, ob sie von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Erstattung von veränderten Euro-Münzen abzulehnen.

24      Zweitens folgt aus Art. 288 Abs. 2 AEUV, wonach Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, nicht, dass diese Kategorie von Rechtsakten der Union jede natürliche oder juristische Personen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV stets unmittelbar betrifft. Nach der Rechtsprechung ist nämlich auch dann, wenn ein Kläger sich gegen eine Verordnung wendet, u. a. zu prüfen, ob diese ihn unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C‑152/88, Slg. 1990, I‑2477, Randnr. 9, und Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2007, Lootus Teine Osaühing/Rat, T‑127/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 bis 41). Die Tatsache, dass die vorliegende Klage eine Bestimmung einer Verordnung zum Gegenstand hat, ändert daher nichts daran, dass es die Entscheidung der Deutschen Bundesbank, von der in der Verordnung Nr. 1210/2010 zugelassenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, veränderte Euro-Münzen nicht mehr zu erstatten, und nicht die Verordnung ist, die die Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar betrifft.

25      Drittens kann auch die Mitteilung der Deutschen Bundesbank, dass sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1210/2010 veränderte Euro-Münzen der Klägerin nicht mehr erstatten werde, dem Fehlen der unmittelbaren Betroffenheit im vorliegenden Fall nicht abhelfen. Diese Mitteilung belegt vielmehr, dass die Deutsche Bundesbank über ein Ermessen verfügte und in Ausübung dieses Ermessens von der durch die Verordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diese Münzen nicht mehr zu erstatten (vgl. entsprechend angeführtes Urteil Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, Randnr. 56). Im Übrigen erlaubt die Tatsache, dass die Deutsche Bundesbank ihre Entscheidung in einem für die Klägerin ungünstigen Sinn bereits getroffen hatte, nicht den Schluss, dass der vorliegende Fall zu den von der Klägerin angeführten Fällen der Rechtsprechung gehört, in denen für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Unionsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnrn. 43 und 44, und Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Juni 2008, US Steel Košice/Kommission, C‑6/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 60 und 61). Die Verordnung Nr. 1210/2010 schreibt den Mitgliedstaaten nämlich nicht vor, die Münzen, die verändert wurden, nicht mehr zu erstatten, sondern gibt ihnen lediglich die Befugnis hierzu (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, Randnrn. 52 und 61, und Beschluss US Steel Košice/Kommission, Randnr. 69). Wenn also die Deutsche Bundesbank beschlossen hätte, Euro-Münzen, die verändert wurden, weiterhin zu erstatten, hätte diese Entscheidung ebenso mit der Verordnung Nr. 1210/2010 in Einklang gestanden wie die gegenteilige Entscheidung.

26      Viertens wäre die Entscheidung der Deutschen Bundesbank auch dann keine automatische Folge der Verordnung Nr. 1210/2010, sondern die Folge des dieser hierbei eingeräumten Ermessens, wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen würde, dass die Bank diese Entscheidung getroffen hat, um nicht die Euro-Münzen, die in anderen Mitgliedstaaten, deren Zentralbanken keine Erstattung gewähren, verändert aufgefunden werden, erstatten zu müssen oder um den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation Rechnung zu tragen.

27      Daraus folgt, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1210/2010 die Klägerin nicht unmittelbar betrifft.

28      Da es sich bei der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, die für Klagen gegen Handlungen, die nicht an den Kläger gerichtet sind, und Klagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, gleichermaßen gilt, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob die fragliche Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellt, um festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht klagebefugt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ax/Rat, Randnr. 25).

29      Da nach den vorstehenden Erwägungen die Klägerin von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1210/2010 nicht unmittelbar betroffen und aus dieser Bestimmung daher nicht klagebefugt ist, ist ihre Klage als unzulässig abzuweisen.

30      Unter diesen Umständen braucht über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien zur Unterstützung der Anträge von Parlament und Rat nicht entschieden zu werden (Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Juli 2001, Conseil national des professions de l’automobile u. a./Kommission, C‑341/00 P, Slg. 2001, I‑5263, Randnrn. 33 bis 37).

 Kosten

31      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen von Parlament und Rat die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.      Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.

Luxemburg, den 12. Oktober 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      E. Moavero Milanesi


* Verfahrenssprache: Deutsch.