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Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2011 – GS/Parlament und Rat

(Rechtssache T‑149/11)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erstattung nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Vorschrift einer Verordnung, die den Mitgliedstaaten die Befugnis belässt, die Erstattung bestimmter, nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen – Keine unmittelbare Betroffenheit des Klägers – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV und 288 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 18‑19, 24‑25, 28)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.

Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.