Language of document : ECLI:EU:T:2013:676





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2013 – Gobierno de Aragón u. a./Rat

(Rechtssache T‑150/11)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschluss über Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke – Teilweise Nichtigerklärung – Untrennbarkeit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Bestimmungen eines Beschlusses des Rates über Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke – Nichtigerklärung, die zu einer Änderung des Inhalts des Beschlusses führt – Nichterfüllte Voraussetzung – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1407/2002 des Rates; Beschluss 2010/787 des Rates) (vgl. Randnrn. 20, 21, 26-29, 35)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336, S. 24)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Gobierno de Aragón (Spanien), der Principado de Asturias (Spanien) und die Junta de Castilla y León (Spanien) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.