Language of document :

Klage, eingereicht am 14. März 2011 - Gobierno de Aragón u. a./Rat

(Rechtssache T-150/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Gobierno de Aragón (Aragón, Spanien), Principado de Asturias und Junta de Castilla y León (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas, E. Echeverría Álvarez und M. López Garrido)

Beklagter: Rat

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und f, Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2010/787/EU des Rates für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (2010/787/EU).

Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Klagegründe.

1.    Erster Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und daraus folgender Verstoß gegen Art. 194 AEUV

Die Sachverhaltsbeurteilung in dem Beschluss sei insoweit offensichtlich fehlerhaft, als es darin heiße, dass es angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix nicht mehr gerechtfertigt sei, solche Subventionen zu Sicherung der Energieversorgung in der Union beizubehalten. Aufgrund dieses Fehlers sehe der angefochtene Beschluss Maßnahmen vor, die gegen eines der Ziele der Energiepolitik verstießen, die in Art. 194 AEUV genannt seien, dessen Buchst. b die Verpflichtung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in der Union vorsehe.

2.    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Für Bergwerke, die zwar im Jahre 2011 nicht wettbewerbsfähig seien, dies jedoch im Jahre 2018 sein würden, nach dem angefochtenen Beschluss die Schließung oder die Rückzahlung der erhaltenen Beihilfen zu verlangen, sei im Hinblick auf die mit diesem Beschluss verfolgten Ziele nicht verhältnismäßig. Die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bestimmungen gingen über das hinaus, was zur Gewährleistung des Umweltschutzes erforderlich sei, da sie nicht dazu beitrügen, den aus Steinkohle erzeugten Energieanteil zu verringern. Die angefochtenen Bestimmungen seien auch nicht geeignet, Wettbewerbsfähigkeitsziele der Steinkohleindustrie zu erreichen, da sie (i) dazu führen könnten, dass im Jahre 2018 Bergwerke geschlossen würden, die zu diesem Zeitpunkt wettbewerbsfähig seien, sich nach dem angefochtenen Beschluss jedoch zur Schließung hätten verpflichten müssen, weil sie im Jahre 2011 nicht ohne die durch diesen Beschluss gewährte Beihilfe hätten fortbestehen können, und (ii) den Erhalt der wettbewerbsfähigen Bergwerke nicht unter Umwelt- und Sicherheitsgesichtspunkten förderten.

3.    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens

Einige Aspekte des angefochtenen Beschlusses verstießen gegen den Gemeinschaftsgrundsatz des berechtigten Vertrauens, da sie die Versorgungssicherheit als durch die neue Regelung zu schützendes Ziel beseitigten.

4.    Vierter Klagegrund: Fehlende Begründung

Der Erlass von Maßnahmen, die von der früheren Regelung und dem damit einhergehenden normativen Kontext abwichen, werde in dem Beschluss nicht hinreichend begründet.

____________