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Klage, eingereicht am 11. März 2011 - GS/Parlament und Rat

(Rechtssache T-149/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH (Eigeltingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Eingriff der angefochtenen Regelung in Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/20101 in ihre freie Berufsausübung sowie in ihre unternehmerische Freiheit eingreife, da sie nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung eine Umsatzeinbuße erleide.

Eingriff der angefochtenen Regelung in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Klägerin macht geltend, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1210/2010 auch in ihr Eigentumsrecht eingreife, da diese Regelung die Nutzung ihres Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränke.

Ferner ermögliche die angefochtene Regelung einen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum der Klägerin dadurch, dass ihr die in ihrem Eigentum stehenden Euro-Münzen entschädigungslos entzogen werden.

Ungeeignetheit der angefochtenen Regelung für die Erreichung des gesetzgeberischen Zieles und Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Regelung

In diesem Zusammenhang führt die Klägerin aus, dass die freie Berufsausübung, die unternehmerische Freiheit sowie das Eigentumsrecht Beschränkungen unterworfen werden können, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen Eingriff darstellen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angefochtene Regelung überflüssig, für die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ungeeignet und darüber hinaus hinderlich sei. Damit sei sie unverhältnismäßig und nicht geeignet, einen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin zu rechtfertigen.

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1 - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339, S. 1).