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Klage, eingereicht am 18. Dezember 2012 - Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM - Redrock Construction (REDROCK)

(Rechtssache T-548/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Gladbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Redrock Construction s.r.o. (Prag, Tschechische Republik)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Oktober 2012 in der Sache R 1596/2011-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Schwarz-weiße Bildmarke "REDROCK" u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2 , 17, 19 und 37 - Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3866365.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragsteller im Verfahren der Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt. Der Antragsteller machte folgende ältere Rechte geltend: Deutsche Markeneintragung Nr. 30229274 der Wortmarke "Rock" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6, 7, 8, 17, 19, 37 und 42; Deutsche Markeneintragungen Nrn. 30312115, 2078534, 2078535, 2079579, 39502727, 39517348, 39543868, 39551027, 39605619, 39644214, 39707589, 39737546, 39920622, 30166175, 30166176, 30166177 und 30212141 der Wortmarken "KEPROCK", "FLEXIROCK", "FORMROCK", "FLOOR-ROCK", "TERMAROCK", "KLIMAROCK", "SPEEDROCK", "DUROCK", "SPLITROCK", "PLANAROCK", "TOPROCK", "KLEMMROCK", "FIXROCK", "SONOROCK PLUS", "VARIROCK", "SONOROCK" und "MASTERROCK" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarkeneintragung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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