Language of document : ECLI:EU:T:2013:607





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. November 2013 – Mory u. a./Kommission

(Rechtssache T‑545/12)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Herkömmliche Paketdienste und Expresskurierdienste – Entscheidung, die Rückerstattungsverpflichtung nicht auf die möglichen Erwerber des Begünstigten, gegen den ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, auszudehnen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Modalitäten der Rückforderung rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen – Klage von Wettbewerbern des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens, gegen die ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist – Bloße Teilnahme am Verwaltungsverfahren reicht für sich genommen nicht aus, um ein Rechtsschutzinteresse zu begründen – Keine erhebliche Gefährdung der Marktposition der Kläger – Zukünftige, unsichere Rechtslage – Etwaige Nichtigerklärung ohne Bezug auf eine Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten – Hypothetische Natur einer Schadensersatzklage vor dem Unionsrichter – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/99 des Rates, Art. 14) (vgl. Randnrn. 26-34, 37, 47-50, 53, 59)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Vermögenswerte des Sernam-Konzerns im Rahmen seines Insolvenzverfahrens

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über die Streithilfeanträge der Französischen Republik und von Calberson ist nicht zu entscheiden.

3.

Die Mory SA, Mory Team und Superga Invest tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Französische Republik und Calberson, die Streithilfeanträge gestellt haben, tragen ihre eigenen Kosten.