Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. November 2013 – Mory u. a./Kommission
(Rechtssache T‑545/12)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Herkömmliche Paketdienste und Expresskurierdienste – Entscheidung, die Rückerstattungsverpflichtung nicht auf die möglichen Erwerber des Begünstigten, gegen den ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, auszudehnen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Modalitäten der Rückforderung rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen – Klage von Wettbewerbern des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens, gegen die ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist – Bloße Teilnahme am Verwaltungsverfahren reicht für sich genommen nicht aus, um ein Rechtsschutzinteresse zu begründen – Keine erhebliche Gefährdung der Marktposition der Kläger – Zukünftige, unsichere Rechtslage – Etwaige Nichtigerklärung ohne Bezug auf eine Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten – Hypothetische Natur einer Schadensersatzklage vor dem Unionsrichter – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/99 des Rates, Art. 14) (vgl. Randnrn. 26-34, 37, 47-50, 53, 59)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Vermögenswerte des Sernam-Konzerns im Rahmen seines Insolvenzverfahrens |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Über die Streithilfeanträge der Französischen Republik und von Calberson ist nicht zu entscheiden. |
3. | | Die Mory SA, Mory Team und Superga Invest tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. | | Die Französische Republik und Calberson, die Streithilfeanträge gestellt haben, tragen ihre eigenen Kosten. |