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Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 – BPC Lux 2 u. a./Kommission

(Rechtssache T-812/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: BPC Lux 2 Sàrl (Senningerberg, Luxemburg), BPC UKI LP (George Town, Kaimaninseln), Bennett Offshore Restructuring Fund, Inc. (George Town, Kaimaninseln), Bennett Restructuring Fund LP (Wilmington, Vereinigte Staaten), Queen Street Fund Ltd (George Town, Kaimaninseln), BTG Pactual Global Emerging Markets and Macro Master Fund LP (George Town, Kaimaninseln), BTG Pactual Absolute Return II Master Fund LP (George Town, Kaimaninseln), CSS LLC (Chicago, Vereinigte Staaten), Beltway Strategic Opportunities Fund LP (George Town, Kaimaninseln), EJF Debt Opportunities Master Fund LP (George Town, Kaimaninseln), EJF DO Fund (Cayman) LP (George Town, Kaimaninseln), TP Lux HoldCo (Luxemburg, Luxemburg), VR Global Partners LP (George Town, Kaimaninseln), Absalon II Ltd (Dublin, Irland), CenturyLink, Inc. Defined Benefit Master Trust (Denver, Vereinigte Staaten), City of New York Group Trust (New York, Vereinigte Staaten), Dignity Health (San Francisco, Vereinigte Staaten), GoldenTree Asset Management Lux Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), GoldenTree High Yield Value Fund Offshore 110 Two Ltd (Dublin, Irland), San Bernardino County Employees Retirement Association (San Bernardino, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Webber und M. Steenson, Solicitors, sowie Rechtsanwalt P. Fajardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 3. August 2014, im Verfahren SA.39250 keine Einwände gegen eine von Portugal mitgeteilte Maßnahme zur Umstrukturierung der Banco Espirito Santo S. A. (BES) zu erheben, für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Tragung der Kosten der Kläger zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

Die Kommission habe Rechts-, Tatsachen- und Verfahrensfehler begangen, indem sie offensichtlich die kontrafaktische Fallkonstellation nicht richtig beurteilt habe, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit von privatem Kapital, das bei der Umstrukturierung der BES hätte eingesetzt werden können.

Die Kommission habe gegen zahlreiche Anforderungen der Bankenmitteilung verstoßen, indem sie offenkundig folgende Fragen gar nicht geprüft oder aber in Bezug auf diese Fragen keine Begründung geliefert habe: a) Wurde die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt? b) Wurde so weit wie möglich privates Kapital eingesetzt? c) Fand aufgrund der Auswirkungen auf die Finanzstabilität und der Unverhältnismäßigkeit eine Ausnahme von der Anforderung Anwendung, dass nachrangige Gläubiger in vollem Umfang beitragen? d) Wurde der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ beachtet?

Die Kommission habe die kontrafaktische Fallkonstellation nicht geprüft und sei daher hinsichtlich der Tatsachen zu der unzutreffenden Annahme gelangt, dass die einzige Alternative zu den mitgeteilten Maßnahmen die Liquidation der BES sei. Die Kommission habe die Beweise dafür, dass neues privates Kapital zur Verfügung gestanden habe und die für die mitgeteilte Maßnahme erforderliche staatliche Beihilfe verringert haben könnte, nicht berücksichtigt.

Die Kommission sei verpflichtet gewesen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Da sie dies nicht getan habe, habe sie die Verfahrensrechte der Kläger aus dieser Vorschrift verletzt.

Die Kommission habe die Verfahrensrechte der Kläger verletzt, da sie nicht das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe.

Die Mitteilung habe objektiv betrachtet ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten sowohl in Bezug auf Tatsachen als auch in Bezug auf rechtliche Gesichtspunkte aufgeworfen.

Die vorläufige Prüfung der Kommission, die an einem einzigen Sonntag erfolgt sei, habe angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Prüfungsgegenstands nicht vollständig und hinreichend gewesen sein können.

Für die Kommission habe Anlass zu der Annahme bestanden, dass die ihr vorliegenden Informationen unzuverlässig sein könnten oder zumindest der Überprüfung bedürften, bevor sie als vertrauenswürdig eingestuft werden könnten.

Die Kommission habe die Nrn. 50 bis 53 der Bankenmitteilung nicht berücksichtigt, wonach für dringende Fälle wie den der BES ein zweistufiges Rettungs- und Umstrukturierungsverfahren vorgesehen sei.

Die Kommission sei verpflichtet gewesen, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Dadurch, dass sie dies nicht getan habe, sei den Klägern als Betroffenen unter Verletzung der ihnen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehenden Verfahrensrechte jegliche Möglichkeit genommen worden, sich an dem Verfahren zu beteiligen.